Teuerungsprämie für 2024 verlängert
Tax News - KMU Dezember 2023
Tax News - KMU Dezember 2023
Article Posted date
20 December 2023
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Überblick über die wesentlichen Änderungen
Der Nationalrat hat am 14.12.2023 die Verlängerung der Teuerungsprämie für das Jahr 2024 beschlossen. Die Prämie kann bis zu EUR 3.000 pro Kalenderjahr betragen und soll für das Jahr 2024 mit wichtigen Neuerungen weitergeführt werden.
Hier die wesentlichen Regelungen im Überblick:
- Die „Teuerungsprämie“ wird in „Mitarbeiterprämie“ umbenannt.
- Bislang waren bis EUR 2.000 pro Jahr steuer- und abgabenfrei, weitere EUR 1.000, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgte.
- Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Prämie nun in voller Höhe an lohngestaltende Maßnahmen gebunden sein.
Dies bedeutet, dass die Gewährung einer Mitarbeiterprämie an folgende formelle Voraussetzungen geknüpft ist:
- Verankerung im Kollektivvertrag oder aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung in Betriebsvereinbarung oder
- bei Fehlen eines kollektivvertraglichen Vertragsteils auf Arbeitgeberseite, Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder
- sofern auch kein Betriebsrat gebildet ist, Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer.
- Wie auch in den Vorjahren bleiben folgende Regelungen unverändert:
- Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Nach den Materialien sind in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien insoweit nicht schädlich.
- Die Prämie ist zur Gänze abgaben- und beitragsfrei.
- Die Prämie erhöht nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
- Werden im Jahr 2024 eine (lohnsteuerfreie) Mitarbeitergewinnbeteiligung und eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, so sind die beiden gemeinsam nur bis zu einem Maximalbetrag i. H. v. EUR 3.000 steuerfrei.
- Werden bei einem Mitarbeiter mehr als EUR 3.000 pro Kalenderjahr steuerfrei berücksichtigt (etwa von verschiedenen Arbeitgebern), führt dies zur Veranlagungspflicht.
- Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Nach den Materialien sind in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien insoweit nicht schädlich.