1. Sachverhalt: Drei potenziell mögliche Einkunftsarten
Der Beschwerdeführer (Bf.), ein Einzelunternehmer mit Ingenieurbüro in Dornbirn, bat das FA im Jahr 2004 um Rechtsauskunft zur beabsichtigten Begründung eines Ingenieurbüros in Liechtenstein, allenfalls unter Beteiligung einer weiteren Person im Weg einer Personengesellschaft. Der Bf. war durch einen Steuerberater vertreten.
Mit Rechtsauskunft aus dem Jahr 2004 verneinte das FA zunächst das Vorliegen selbständiger Einkünfte mangels ziviltechnikerähnlicher Tätigkeit: Die Liechtenstein-Einkünfte seien solche aus Gewerbebetrieb (§ 23 Einkommensteuergesetz) bzw. Gewinne nach Art. 7 Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (DBA). Aufgrund von in den Jahren 2004 bis 2006 absolvierten Universitätslehrgängen ging der Bf. dennoch vom Vorliegen von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit für 2005 aus und gab mit einem Erläuterungsschreiben zur Einkommensteuererklärung 2005 deren Versteuerung in Liechtenstein bekannt. Diesem Schreiben wurde eine Kopie der liechtensteinischen Steuererklärung für 2005 beigelegt. Dementsprechend wurden vom FA – aufgrund der zum Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung der Bescheide 2006 bis 2008 vorliegenden Unterlagen – die in Liechtenstein erzielten Einkünfte Art. 14 DBA (selbständige Arbeit) unterstellt und in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Einkommensteuer erklärungsgemäß ausgenommen.
Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2011 betreffend die Steuerperioden 2006 bis 2008 qualifizierte das FA die liechtensteinischen Einkünfte als in Österreich steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Steuerperioden 2009 bis 2011 war der Sachverhalt gleich gelagert. Alle für die steuerliche Beurteilung wesentlichen Fakten der strittigen Jahre 2009 bis 2011 waren dem FA daher spätestens seit der Betriebsprüfung im Jahr 2011 bekannt.