Nachdem sich die Bundesregierung bereits im Jänner 2026 darauf geeinigt hat, den Umsatzsteuersatz für Lieferungen ausgewählter Nahrungsmittel wie Brot und Gebäck, Eier, Butter, Mehl, Milch, Joghurt, Reis, Nudeln sowie verschiedenen (heimischen) Obst- und Gemüsesorten, nicht jedoch etwa für Fleisch, Wurst, Käse oder Beerenobst, ab dem 1.7.2026 von derzeit 10 % nachhaltig auf 4,9 % zu senken, liegt seit März 2026 ein entsprechender Gesetzesentwurf für die Umsetzung dieses politischen Vorhabens vor. Zudem hat das BMF im Februar 2026 in einer entsprechenden Anfragebeantwortung (Anfrage von WKÖ und Handelsverband von Februar 2026) zu den Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderung ausführlich Stellung genommen.
Ausgangssituation
Nach aktueller Rechtslage unterliegt die Lieferung (einschließlich Werklieferung), der den Leistungen gleichgestellte Eigenverbrauch, die Einfuhr sowie der innergemeinschaftliche Erwerb von in der Anlage 1 zum UStG aufgezählten Lebensmitteln dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Die Zugehörigkeit der Gegenstände zur Anlage 1 richtet sich nach der Kombinierten Nomenklatur (KN), maßgebend für die Einreihung von Waren in den Zolltarif sind der Wortlaut der Positionen bzw. Unterpositionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten, nicht die Überschriften.
Unter den 10%igen Steuersatz fallen derzeit sehr viele Nahrungsmittel sowie etwa Wasser, Milch und Speiseessig. In der Regel unterliegen Getränke jedoch dem Normalsteuersatz von 20 %. Der Normalsteuersatz gilt demnach etwa für die Lieferung alkoholischer Getränke sowie für die Lieferung von Frucht- und Gemüsesäften oder für Mineralwasser, Kaffee und Tee (in fester Form).
Der Steuersatz von 10 % gilt aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung auch für unselbständige Nebenleistungen i. Z. m. der Lieferung von in der Anlage 1 genannten Gegenständen (z. B. für Verpackungen (u. a. Mehrzweckpfand), Behältnisse oder Warenumschließungen, aber auch für die Beförderung). Der Einwegpfand nach der PfandVO stellt umsatzsteuerlich hingegen einen durchlaufenden Posten dar (Einhebung im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle).
Zu unterscheiden sind die Lieferungen von Lebensmitteln von Restaurationsumsätzen, die als sonstige Leistungen gelten. Sie zeichnen sich durch ein Bündel von Charakteristika und Tätigkeiten aus, bei denen Dienstleistungen bei weitem überwiegen und die Bereitstellung von Speisen und/oder Getränken lediglich ein Bestandteil ist (Rz 641e UStR 2000). Auch Cateringumsätze werden als einem Restaurationsumsatz gleichzusetzender Umsatz, somit als sonstige Leistung, angesehen (Rz 3542 UStR 2000).
Neuregelung für Lieferungen ausgewählter Lebensmittel ab 1.7.2026
Der derzeit vorliegende Begutachtungsentwurf sieht vor, dass mit Wirkung ab 1.7.2026 für die Lieferungen und die Einfuhr ausgewählter Nahrungsmittel ein ermäßigter Steuersatz i. H. v. 4,9 % gelten soll (neu eingefügter Absatz 1a in § 10 UStG). Auch wenn innergemeinschaftliche Erwerbe im derzeit vorliegenden Begutachtungsentwurf nicht explizit angeführt sind, ist (analog zur h. A. in Bezug auf den 10%igen Steuersatz) davon auszugehen, dass basierend auf der in § 29 Abs. 8 UStG vorgesehenen sinngemäßen Anwendung der Vorschriften des UStG auch für die BMR der neue Steuersatz auch für innergemeinschaftliche Erwerbe gilt.
Maßgeblich für die Anwendung des neuen Steuersatzes ist die Einreihung von Gegenständen in die KN, auf die in der neu vorgesehenen Anlage 3 verwiesen wird. Der neue Steuersatz soll nur dann gelten, wenn ausschließlich Gegenstände geliefert werden, die in der jeweiligen KN-Position/-Unterposition der neu eingeführten Anlage 3 zum UStG aufgezählt sind. Nach der neu vorgesehenen Anlage 3 unterliegen ausschließlich folgende Gegenstände dem Steuersatz von 4,9 %:
- Milch einschließlich laktosefreier Milch (Unterposition 0401 10 der Kombinierten Nomenklatur sowie Unterposition 0401 20 der Kombinierten Nomenklatur).
- Joghurt (Unterposition 0403 20 der Kombinierten Nomenklatur).
- Butter (Unterposition 0405 10 der Kombinierten Nomenklatur).
- Eier, frisch von Hühnern (Unterposition 0407 21 00 der Kombinierten Nomenklatur).
- Gemüse, frisch oder gekühlt (Unterpositionen 0701 9050, 0701 9090 und 0702 00 sowie Positionen 0703 bis 0709 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0703 1011, 0709 5400, 0709 5500 und 0709 5600 der Kombinierten Nomenklatur).
- Gemüse, gefroren (Position 0710 der Kombinierten Nomenklatur).
- Genießbare Früchte (Positionen 0808 und 0809 der Kombinierten Nomenklatur).
- Reis (Position 1006 der Kombinierten Nomenklatur).
- Mehl und Grieß von Weizen (aus Position 1101 00 und Unterposition 1103 11 der Kombinierten Nomenklatur).
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet (Unterpositionen 1902 11 00 und 1902 19 der Kombinierten Nomenklatur).
- Brot (Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur).
- Speisesalz (Unterposition 2501 00 91 der Kombinierten Nomenklatur).
Auch bei Lieferungen von Gegenständen der neu vorgesehenen Anlage 3 zum UStG ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung anzuwenden, der ermäßigte Steuersatz gilt daher auch für unselbständige Nebenleistungen (daher z. B. auch für Verpackungen (u. a. Mehrzweckpfand), Behältnisse oder Warenumschließungen, aber auch für die im Zusammenhang stehende Beförderung). Zum Mehrzweckpfand ist daher festzuhalten, dass dieses weiterhin als Entgeltsbestandteil bzw. Entgeltsminderung bei Rückgabe (dazu Rz 2393 UStR 2000) zu sehen ist und damit dem Steuersatz des verkauften Produktes unterliegt. Beim Einwegpfand nach der PfandVO ergeben sich keine Änderungen, dieses ist weiterhin als umsatzsteuerlich nicht relevanter durchlaufender Posten zu sehen.
Der ermäßigte Steuersatz ist auf jeder Handelsstufe anzuwenden, somit nicht nur beim Verkauf an Endverbraucher:innen. Auch eine Differenzierung nach Herkunftsland, Verwendung oder Kund:innen ist nicht vorgesehen.
Für die Berücksichtigung der Umsätze in der UVA stehen neben den bereits bekannten Kennziffern 000 und 070 die neu geschaffenen Kennziffern 124 (für Lieferungen) bzw. 125 (für innergemeinschaftliche Erwerbe) zur Verfügung.
Auf den Vorsteuerabzug aus Tagesgeldern gemäß § 13 UStG hat die Neuregelung keine Auswirkung. Der Vorsteuerabzug kann daher weiterhin aus lohnsteuerfrei ausgezahlten Tagesgeldern für Inlandsdienstreisen in Höhe von 10 % geltend gemacht werden (Rz 2201 UStR 2000).
Keine Anwendung auf Kombiprodukte
Der ermäßigte Steuersatz von 4,9 % soll nicht zur Anwendung kommen, wenn es sich um Produkte handelt, die auch nicht in der neuen Anlage 3 zum UStG angeführte Lebensmittel beinhalten (Kombiprodukte). Wird also ein Nahrungsmittel der Anlage 3 UStG zusammen mit einem Lebensmittel, das unter einen anderen Steuersatz fällt, geliefert, kommt der 4,9%ige Steuersatz mangels Ausschließlichkeit nicht zur Anwendung (selbst wenn das dem 10%igen Steuersatz unterliegende Lebensmittel nur unselbständige Nebenleistung wäre). Für solche Produkte ändert sich daher nichts verglichen zur bisherigen Besteuerung, eine Aufteilung auf verschiedene Steuersätze soll nicht erfolgen. Wird also beispielsweise eine Wurstsemmel, Käsesemmel oder ein Kakaogetränk verkauft, soll dieser Verkauf insgesamt weiter dem 10%igen Steuersatz unterliegen (im Gegensatz zum isolierten Verkauf einer Semmel oder Milch, der dem 4,9%igen Steuersatz unterliegt).
4,9 % und kein ganzzahliger Steuersatz als Folge der unionsrechtlichen Vorgabe
Der neue Umsatzsteuersatz beruht auf Art. 98 Abs. 2 MwStSyst-RL. Demnach können die Mitgliedstaaten (zusätzlich zu den zwei ermäßigten Steuersätzen gemäß Art. 98 Abs. 1 MwStSyst-RL, in Österreich umgesetzt durch den 10%igen bzw. 13%igen Steuersatz) für bis zu sieben Kategorien bestimmter Lieferungen von Waren und Dienstleistungen aus Anhang III der MwStSyst-RL einen ermäßigten Steuersatz gewähren, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, oder eine gänzliche Steuerbefreiung vorsehen (mit Recht auf Vorsteuerabzug). Daraus ergibt sich der für das österreichische UStG ungewöhnliche, weil nicht ganzzahlige, sondern mit einer Nachkommastelle versehene, Steuersatz von 4,9 %.
Der unter dem Mindestsatz von 5 % liegende Steuersatz darf entsprechend Art. 98 Abs. 2 MwStSyst-RL nur für Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen angewendet werden, die unter die Nummern 1 bis 6 (z. B. Nahrungsmittel- und Futtermittel, Personenbeförderung, pharmazeutische Erzeugnisse) und 10c (Solarpaneele) oder jede weitere Nummer des Anhang III, welche unter die in Art. 105a Abs. 1 der MwStSyst-RL vorgesehenen Möglichkeiten fällt, eingeordnet werden können. Nr. 1 der Anlage III umfasst dabei „Nahrungs- und Futtermittel (einschließlich Getränke, alkoholische Getränke jedoch ausgenommen), lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen und üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendete Zutaten sowie üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs- und Futtermittel verwendete Erzeugnisse“.
Keine Änderungen für Restaurant-, Verpflegungs- und Cateringumsätze
Die Senkung des Umsatzsteuersatzes gilt nicht für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (d. h. z. B. für Würstelstände, Schutzhütten oder Kantinenumsätze) bzw. nicht für Cateringleistungen, da diese nicht als Lieferung von Nahrungsmitteln, sondern als Dienstleistungspaket zu sehen sind. Es ist daher im Ergebnis für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 4,9 % entscheidend, ob (potenziell dem 4,9%igen Steuersatz unterliegende) Nahrungsmittel im Zusammenhang mit einer Restaurantdienstleistung oder vergleichbaren Leistung, also mit einer unterstützenden Dienstleistung, verkauft werden, die den sofortigen Bezug des gelieferten Nahrungsmittels ermöglicht. Ist dies der Fall, liegt insgesamt keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung vor, auf die die Neuregelung nicht Anwendung findet.
Tätigkeiten, die hingegen nicht auf den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind (z. B. Verkauf begünstigter Nahrungsmittel zum Mitnehmen wie Semmeln, Kipferln, Eier, Äpfel in einem Buffet oder einer Kantine) und damit keine sonstige Leistung, sondern eine Lieferung darstellen, sind jedoch vom 4,9%igen Steuersatz umfasst. Dies deckt sich auch mit der Meinung der Finanzverwaltung in der Beantwortung der Anfrage der WKÖ und des Handelsverbandes, wo als Beispiel für die Anwendung des 4,9%igen Steuersatzes die Lieferung von Äpfeln bei Buffets angeführt wird.
Der ermäßigte Steuersatz hat daher im Ergebnis außerhalb des klassischen Lebensmittelhandels nur dann Auswirkungen, wenn an einem Verkaufsstand (z. B. Buffet oder Kantine) isoliert Brot, Milch, Joghurt, Butter, Eier oder andere von der neuen Anlage 3 zum UStG umfasste Lebensmittel zur Mitnahme verkauft werden.
Übergangszeitraum und Erfassung in der Steuererklärung
Für Anzahlungen (vor dem 1.7.2026 für Lieferungen begünstigter Lebensmittel nach dem 30.6.2026) gilt grundsätzlich, dass diese zunächst nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern sind. Ändert sich bis zum Lieferzeitpunkt die steuerrechtliche Beurteilung durch Gesetzesänderungen, ist die Besteuerung der Anzahlung nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Lieferung zu ändern. Wurde daher die Anzahlung noch mit 10 % im Zeitpunkt der Vereinnahmung versteuert bzw. ein Vorsteuerabzug beim zukünftigen Leistungsempfänger:in in dieser Höhe vorgenommen, wäre die zu hohe Versteuerung bzw. der zu hohe Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Lieferung grundsätzlich auf den korrekten Steuersatz von 4,9 % zu korrigieren. Davon abweichend kann der Unternehmer:in nach Ansicht der Finanzverwaltung aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird (siehe auch Rz 1476 UStR 2000).
Für Retouren und Entgeltsminderungen (nach dem 30.6.2026 für Lieferungen vor dem 1.7.2026) gilt der allgemeine Grundsatz, dass im Ergebnis der Steuersatz im Zeitpunkt der Lieferung zur Anwendung kommt, Retouren und Entgeltsminderungen (nach dem 30.6.2026 für Lieferungen vor dem 1.7.2026) lösen somit auch nach dem 30.6.2026 Korrekturen des ursprünglich angewendeten (10%igen) Steuersatzes aus.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.