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      Ziel des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 (BBKG 2025) ist es, weitere Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung zu schaffen und Steuervermeidungspraktiken weiter einzuschränken. Die Änderungen im Finanzstrafgesetz (FinStrG) werden im Folgenden überblicksartig dargestellt. 


      Neue Betragsgrenzen i. Z. m. dem Verkürzungszuschlag (§ 30a)

      Kommt es nach Betriebsprüfungen zu Abgabennachforderungen, können finanzstrafrechtliche Konsequenzen durch die freiwillige Entrichtung eines Verkürzungszuschlags vermieden werden. Der Verkürzungszuschlag war bisher nur auf Abgabennachforderungen von insgesamt nicht mehr als EUR 33.000 anwendbar. Diese Grenze wurde durch das BBKG 2025 auf EUR 100.000 erhöht. Der Zuschlag beträgt grundsätzlich 10 % der Summe der Nachforderungen. Übersteigen diese den Betrag von EUR 50.000, ist die Abgabenerhöhung mit 15 % zu bemessen. Siehe im Detail Betrugsbekämpfungsgesetz 2025: Erweiterung des Anwendungsbereichs des Verkürzungszuschlags.

      Überhöhter Verlustausweis als neuer Tatbestand der Abgabenhinterziehung (§ 33)

      Bislang konnte das Delikt der Abgabenhinterziehung nur dann verwirklicht werden, wenn im jeweiligen Veranlagungsjahr zu wenig Abgaben entrichtet wurden. Grundvoraussetzung der Strafbarkeit war eine – zumindest vorübergehende – Verkürzung von Abgaben. Wurde dagegen ein in der Steuererklärung erklärter Jahresverlust höher ausgewiesen als der tatsächliche Jahresverlust, führte dies bis zur Änderung durch das BBKG 2025 zu keiner Abgabenverkürzung im jeweiligen Verlustjahr. Nunmehr wird auch der überhöhte Verlustausweis in der Jahressteuererklärung unter Strafe gestellt. Siehe im Detail Betrugsbekämpfungsgesetz 2025: Strafbarkeit von zu Unrecht erklärten Verlusten.

      Gerichtliche Zuständigkeit für Finanzvergehen von Verbänden (§ 53)

      Bisher war ein Auseinanderfallen der Zuständigkeit hinsichtlich der Ahndung von Finanzvergehen von natürlichen Personen einerseits (Zuständigkeit Gericht) und von Verbänden andererseits (Zuständigkeit Finanzstrafbehörde) möglich. Nunmehr zieht das Gericht im Falle seiner Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen des Täters die Zuständigkeit zur Ahndung der Verantwortlichkeit von Verbänden für diese Finanzvergehen an sich (§ 53 Abs. 4a). Das bedeutet: Insbesondere wenn ein Geschäftsführer mehrerer Verbände Finanzvergehen begeht, entscheidet das Gericht sowohl über die Strafe für den Geschäftsführer als auch über die Verbandsgeldbußen jedes Verbandes. 

      Erweiterung der Gründe, weshalb von einer Verfolgung des Verbandes abgesehen werden kann (§ 56)

      Unter den in § 56 Abs. 5 Z 4 genannten Gründen kann von einer Verfolgung des Verbandes durch die Finanz­straf­behörde abgesehen werden (Verfolgungs­ermessen). Der bisher schon bestehende Katalog an Gründen wurde durch das BBKG 2025 erweitert. Neu ist die Berücksichtigung allfälliger bereits eingetretener oder unmittelbar absehbarer rechtlicher Nachteile des Verbandes oder seiner Eigentümer.

      Recht auf Akteneinsicht unabhängig von finanz­straf­recht­lichen oder abgaben­rechtlichen Interessen (§ 79)

      Beschuldigten und Nebenbeteiligten wird die Akteneinsicht in eigener Sache unabhängig von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen ermöglicht. Siehe im Detail Rechtsprechung zur Akteneinsicht im Finanzstrafverfahren: keine Begründung nötig, aber konkretes Verfahren und Betrugsbekämpfungsgesetz 2025: Vereinfachung der Akteneinsicht.

      Neue Regelungen zur Beschlag­nahme von Datenträgern und Daten auch in verwaltungs­behörd­lichen Finanz­straf­verfahren (§§ 92a bis 92h)

      Die neu eingefügten §§ 92a bis 92h stellen Spezialvorschriften zu den allgemeinen Vorschriften betreffend Beschlagnahme von Gegenständen (§§ 89 bis 92) dar und dienen einer Angleichung der Bestimmungen des FinStrG an die Bestimmungen der Strafprozeßordnung: Denn die mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 neu geschaffenen Beschlagnahmebestimmungen zu Datenträgern und Daten waren schon seit Anfang 2025 in gerichtlichen Finanzstrafverfahren anzuwenden. Sofern eine Beschlagnahme von Daten und Datenträgern aus Beweisgründen erforderlich scheint und diese auch zur Ermittlung der für die Aufklärung eines Finanzvergehens relevanten Informationen zweckdienlich ist, ist eine solche zulässig. Sie bedarf allerdings einer schriftlichen (bei Gefahr in Verzug mündlichen) Anordnung des Vorsitzenden eines Spruchsenats. 

      Fazit

      Die wesentlichen Änderungen sind:

      • Möglichkeit zur Entrichtung eines Verkürzungszuschlags bei Abgabennachforderungen bis zu einem Betrag i. H. v. EUR 100.000
      • Verwirklichung der Abgabenhinterziehung durch überhöhten Verlustausweis
      • Gerichtszuständigkeit für den Täter als natürliche Person geht mit jener für den Verband einher
      • Ergänzung von Gründen, die ein Absehen von der Verfolgung des Verbandes ermöglichen
      • Recht auf Akteneinsicht unabhängig von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen
      • Angleichung der Regelungen betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren an das gerichtliche Strafverfahren

      Hinsichtlich der Auswirkungen auf die tägliche Praxis halten Sie die Finanzstraf- und Verfahrensrechtsexpert:innen von KPMG gerne auf dem Laufenden.

      Für weitere Informationen zum BBKG 2025 darf auf einschlägige Beiträge im KPMG Tax Flash 8/2025 sowie auf Folge #132 unseres KPMG Podcasts IMPULSE verwiesen werden.

       

      Siehe auch:

      Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – Änderungen des GMSG

      Krypto-Meldepflichtgesetz (DAC8) im Betrugsbekämpfungsgesetz 2025

      Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – Änderungen des EU-MPfG, KontRegG und BWG


      „Anonymverfügung“ im Finanzstrafrecht, Abgabenhinterziehung bei Verlust und Umsatzsteuer bei Luxusimmobilien – was Unternehmen jetzt wissen müssen


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