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      Das Krypto‑Meldepflichtgesetz (Krypto‑MPfG) setzt die EU‑Richtlinie DAC8 in Österreich um. Für Anbieter von Krypto‑Dienstleistungen werden ab dem 1. Jänner 2026 umfangreiche Identifikations-, Dokumentations- und Meldepflichten eingeführt, welche (im Unterschied zum GMSG und trotz KESt-Pflicht) auch vollumfänglich für in Österreich ansässige Kunden gelten. Jährlich meldepflichtig sind insbesondere Tauschgeschäfte zwischen Kryptowerten und FIAT‑Währungen sowie zwischen Kryptowerten sowie Massenzahlungstransaktionen. Die Meldepflicht wird primär Rechtsträger treffen, die gemäß MiCA-Verordnung im Inland Krypto-Dienstleistungen erbringen dürfen.


      Als Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 setzt Österreich mit dem Krypto-Meldepflichtgesetz die Richtlinie 2023/2226 („DAC8“) der EU um, welche neben Änderungen des CRS insbesondere die Umsetzung des CARF (Crypto-Asset Reporting Frameworks) der OECD vorsieht.

      In Anlehnung an den CRS werden meldepflichtige Rechtsträger, diesfalls Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, definiert und diese umfangreichen Sorgfalts- und Meldepflichten unterworfen.

      1. Krypto-Dienstleistungen und meldepflichtige Anbieter

      Meldende Anbieter sind Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne der MiCA-VO sowie nicht der MiCA-VO unterliegende Kryptowert-Betreiber, die mindestens eine Krypto-Dienstleistung anbieten, die ein Tauschgeschäft für Nutzer oder in deren Namen bewirkt. Rein dezentrale Protokolle ohne Kundenbeziehung sind nicht umfasst.

      Krypto-Dienstleistungen umfassen u.a. die Verwahrung und Verwaltung von Krypto-Werten für Kunden, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte oder den Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte.

      Ein meldender Anbieter unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten, wenn er im Inland nach der MiCA-VO zugelassen oder zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen berechtigt ist bzw einen Inlandsbezug wie bspw die steuerliche Ansässigkeit oder den Ort der Gründung oder Verwaltung hat.

      2. Sorgfaltspflichten

      Die Sorgfaltspflichten für meldepflichtige Anbieter sind dem CRS/GMSG nachempfunden und umfassen insbesondere die Einholung und Verifizierung einer Selbstauskunft zur Feststellung der Ansässigkeit(en) in teilnehmenden Ländern.

      Die Selbstauskunft hat bei natürlichen Personen Name, Anschrift, steuerliche Ansässigkeiten und Steueridentifikationsnummern für jeden Ansässigkeitsstaat sowie das Geburtsdatum zu beinhalten. Bei Rechtsträgern sind der eingetragene Name, die steuerlichen Ansässigkeiten und Steueridentifikationsnummern für jeden Ansässigkeitsstaat sowie bei passiven Rechtsträger zusätzlich die für eine Meldung notwendigen Informationen zu den beherrschenden Personen anzuführen. Die Angemessenheit der vorgelegten Selbstauskünfte ist anhand der dem Anbieter vorliegenden Informationen (inkl. AML/KYC) zu bestätigen. Bei einer relevanten Änderung der Gegebenheiten, die eine Selbstauskunft unzutreffend/unglaubwürdig machen, ist eine neue gültige Selbstauskunft oder eine angemessene Erklärung (ggf. mit Belegen) einzuholen.

      Für Neukunden ist eine Selbstauskunft bei Begründung der Geschäftsbeziehung zu beschaffen, für Bestandskunden (Begründung Geschäftsbeziehung bis zum 31. Dezember 2025) bis spätestens 1. Januar 2027 nachzubringen.

      3. Meldepflichten

      Meldepflichtige Personen sind natürliche Personen einschließlich beherrschender Personen sowie Rechtsträger, die in einem teilnehmenden Land ansässig sind.

      Die Meldung an das BMF hat zu umfassen:

      • Informationen zur meldepflichtigen Person:
        • Name,
        • Adresse,
        • Ansässigkeitsstaat(en),
        • Tax Identification Numbers/TIN(s),
        • bei natürlichen Personen Geburtsdatum bzw Geburtsort;
           
      • Informationen zum meldenden Anbieter:
        • Name,
        • Adresse,
        • TIN(s)
        • individuelle Identifikationsnummer und LEI, sofern vorhanden;
           
      • Pro meldepflichtigem Kryptowert transaktionsbezogene Informationen, insbesondere:
        • vollständiger Name der Art des Kryptowerts (nicht nur Ticker),
        • bei Erwerb oder Veräußerung gegen FIAT der gezahlte/erhaltene Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der Transaktionen;
        • im Fall von Tausch gegen andere Kryptowerte, bei Massenzahlungstransaktionen und bei Übertragungen an/durch den meldepflichtigen Nutzer den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der Transaktionen
        • im Fall von Übertragungen an Distributed-Ledger-Adressen, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen oder einem Finanzinstitut verbunden sind (externe Wallet-Adressen), den aggregierten beizulegenden Marktwert und die Gesamtzahl der Einheiten.

      Meldezeitraum ist das Kalenderjahr, die Meldung hat jeweils bis 31. Juli des Folgejahres elektronisch an das BMF zu erfolgen, erstmalig am 31. Juli 2027 für den Meldezeitraum 2026.

      4. Ausblick

      Betroffenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen sind die Anforderungen, welche sie umsetzen müssen, seit 2023 (Beschluss von DAC8 durch den Rat der Europäischen Union) bekannt. Das Krypto-Meldepflichtgesetz bringt für sie keine Überraschungen, sondern lediglich die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie.

      Für Krypto-Investoren bedeutet der automatische Informationsaustausch über Geschäfte mit Kryptowerten ab 2026 hingegen eine große Veränderung: Veranlagungen bei ausländischen Kryptoanbietern werden für die österreichischen Steuerbehörden mit den ab 2027 einlangenden Meldungen aus den teilnehmenden Staaten mit großer Wahrscheinlichkeit transparent werden.

      Waren sie mit der Deklaration solcher Veranlagungen bislang säumig, so sollte dies rasch im Rahmen einer Offenlegung nachgeholt werden, um mögliche finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

      Philipp Peter Rümmele

      Director, Tax, Wien

      KPMG Austria


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