Wie bereits im Regierungsprogramm 2025-2029 angekündigt, soll es nun zu Einschränkungen des Vorsteuerabzugs bei Luxusimmobilien kommt. Grundsätzlich sieht § 6 Abs. 1 Z. 16 UStG eine Steuerbefreiung für die (gewerbliche) Vermietung von Immobilien vor, wovon es jedoch einige Ausnahmen gibt. Die wesentlichste Ausnahme ist die Vermietung zu Wohnzwecken, die zwingend zu 10 % steuerpflichtig ist. Diese Ausnahme soll künftig nur mehr dann gelten, wenn es sich nicht um ein „besonders repräsentatives Grundstück“ handelt. Für den Gesetzgeber liegt ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke dann vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung, mehr als EUR 2.000.000 betragen. Bei Vermietungsobjekten wie insbesondere Zinshäusern soll für die Beurteilung der Kostengrenze auf den einzelnen Mietgegenstand abzustellen sein.
Begleitend dazu wird die Option zur Steuerwirksamkeit der Vermietung gemäß § 6 Abs. 2 UStG bei besonders repräsentativen Grundstücken generell ausgeschlossen.
Im Ergebnis wäre die Vermietung von derartigen Immobilien somit dann zwingend unecht steuerfrei und der Vermieter hat für seine Vorleistungen (laufend und auch aus der Anschaffung/Herstellung) keinen Vorsteuerabzug.
Die neuen Bestimmungen sollen grundsätzlich auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2025 ausgeführt werden, wobei weitere Voraussetzung für die Anwendung ist, dass das betreffende Objekt vom Vermieter nach dem 31. Dezember 2025 angeschafft und/oder hergestellt wurde.