Das Betrugsbekämpfungsgesetz (BBKG 2025) enthält auch einen neuen Hinterziehungstatbestand: Demnach macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden können. Die Neuregelung ist auf Steuererklärungen anzuwenden, welche am oder nach dem 1.1.2026 eingereicht werden.
1. Zu Unrecht erklärte Verluste – Strafbarkeit bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Ab dem 1.1.2026 macht sich einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung oder grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer zu Unrecht Verluste (Einkommensteuer / Körperschaftsteuer) erklärt, welche in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden können. Sieht das Abgabenrecht aber gar keine Verlustverwertungsmöglichkeit in der Zukunft vor, so sind die die neuen Straftatbestände auch nicht anwendbar. Dies ist bspw. i. Z. m. Einkünften aus Kapitalvermögen der Fall.
Der Strafrahmen entspricht jenem der Abgabehinterziehung (200 %) bzw. der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung (100 %). Da jedoch aufgrund der Verlustsituation im entsprechenden Veranlagungsjahr noch keine Steuer verkürzt wird, ist die Berechnung des Verkürzungsbetrags im Gesetz gesondert normiert: Als Berechnungsgrundlage für den strafbestimmenden Wert dient der Absolutwert des zu Unrecht erklärten Verlustes, auf den der im Verlustjahr geltende Einkommen- oder Körperschaftsteuertarif sinngemäß anzuwenden ist (Verweis auf § 102 Abs. 3 EStG bzw. § 22 Abs. 1 KStG).
Die Abgabenhinterziehung bzw. grob fahrlässige Abgabenverkürzung ist grundsätzlich mit der Zustellung des den unrichtigen Verlust ausweisenden Bescheids bewirkt. Dies gilt auch für zu Unrecht erklärte Verluste in Feststellungsverfahren (§ 188 BAO).
Inkrafttreten: Strafbarkeit tritt erstmals iZm Steuererklärungen ein, welche am oder nach dem 1.1.2026 eingereicht werden. Wurde die Steuererklärung vor dem 1.1.2026 (also am 31.12.2025 oder davor) eingereicht, gilt die neue Rechtslage auch dann noch nicht, wenn der Bescheid erst ab dem 1.1.2026 zugestellt wird.
2. Auswirkungen in der Praxis
Bis zum Inkrafttreten der neuen Straftatbestände bedurfte es für eine Strafbarkeit der tatsächlichen Verkürzung von ESt / KöSt. Wurde in einem Veranlagungsjahr ein zu hoher Verlust erklärt, so war die bloße Erklärung mangels Abgabenverkürzung noch nicht strafbar. Zu einer Strafbarkeit konnte es erst kommen, wenn aufgrund einer ungerechtfertigten Verlusterklärung in einer vergangenen Periode in einer Folgeperiode eine zu geringe Steuer entrichtet wurde.
Durch die Einführung des neuen Straftatbestandes wurde die Strafbarkeit zeitlich vorverlagert: Bereits die Erklärung ungerechtfertigter Verluste ist seit 1.1.2026 finanzstrafrechtlich relevant, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Steuerverkürzung eingetreten ist.
Verluste aufgrund möglicher steuerlicher Auswirkungen in der Zukunft schon im Verlustjahr finanzstrafrechtlich unter Strafe zu stellen, ist insbesondere aufgrund der ohnehin bereits bisher geltenden Strafbarkeit im Falle der späteren effektiven Verlustverwertung kritisch zu sehen. Der Gesetzgeber hat bis jetzt auch keine explizite „Kollisionsregelung“ ins Gesetz aufgenommen.
Von der Neuregelung sind jene Abgabepflichtigen besonders betroffen, welche jahrelang nur Verluste erzielen. Denn auch ohne tatsächliche Steuerverkürzung kommt es zu einer Bestrafung wie bei einer „klassischen“ vorsätzlichen Abgabenhinterziehung bzw. grob fahrlässigen Abgabenverkürzung.
3. Fazit: erhöhte Aufmerksamkeit auch in Verlustsituationen gefordert
Bei Außenprüfungen stehen Verlustvorträge zunehmend im Fokus. Mit dem neuen Straftatbestand sind Verluste aus finanzstrafrechtlicher Sicht schon im Zeitpunkt der Erklärung beachtlich. Sie werden gleichbehandelt wie effektive Abgabenverkürzungen durch zu niedrig erklärte Einkünfte. Es ist daher bereits bei Erklärung von negativen Einkünften ausreichende Sorgfalt zu wahren, um ein etwaiges finanzstrafrechtliches Risiko zu vermeiden.
Bezüglich der weiteren Entwicklungen und der möglichen Konsequenzen in der Praxis halten Sie Ihre Ansprechpartner:innen bei KPMG auf dem Laufenden.