Sollte sich im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme herausstellen, dass eine Abgabennachzahlung festzusetzen ist, dürfen die Abgabenbehörden auf Antrag oder amtswegig einen Zuschlag (Verkürzungszuschlag) – abhängig von der Summe der festgestellten Nachforderungen – in Höhe von 10 % bzw. 15 % festsetzen (§ 30a Finanzstrafgesetz). Gesetzliche Grundvoraussetzung dafür ist „der Verdacht eines Finanzvergehens“. Bei korrekter und fristgerechter Entrichtung tritt Straffreiheit ein; Finanzstrafverfahren werden vermieden. Das Betrugsbekämpfungsgesetz (BBKG) 2025 erweiterte den Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlags durch eine betragsmäßige Erhöhung des Nachforderungsmaximalbetrags von bisher EUR 33.000 auf nunmehr EUR 100.000.
1. Anwendungsbereich und Zusammenfassung der Neuerungen
Wenn im Zuge abgabenrechtlicher Überprüfungsmaßnahmen – insbesondere bei der Prüfung von Abgabenerklärungen, Nachschauen oder Betriebsprüfungen – Abgabennachforderungen durch die Abgabenbehörde festzusetzen sind, stellt sich häufig die Frage, ob finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen könnten. Hegt die Behörde den Verdacht eines Finanzvergehens, besteht nach dem Sinn und Zweck der Norm bei „geringfügigen“ Finanzvergehen die Möglichkeit, ein Finanzstrafverfahren durch das verfahrensökonomische Instrument des Verkürzungszuschlags abzuwenden. Die Wirkung dieses Zuschlags ist mit einer Diversion im gerichtlichen Strafverfahren vergleichbar. Dadurch soll die Finanzstrafbehörde entlastet werden, um sich besser auf „Großfälle“ konzentrieren zu können. Der Verkürzungszuschlag ist keine Strafe, sondern stellt einen Strafaufhebungsgrund für Finanzvergehen dar, der zur Straffreiheit führt.
Damit ein Verkürzungszuschlag festgesetzt werden kann, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Verdacht eines Finanzvergehens,
- NEU seit BBKG 2025: Abgabennachforderung für einen Veranlagungszeitraum (Jahr) ≤ EUR 33.000,
- NEU seit BBKG 2025: Abgabennachforderung in Summe ≤ EUR 100.000,
- Beantragung des Verkürzungszuschlags durch den Abgabepflichtigen oder Einverständniserklärung durch den Abgabepflichtigen zur amtswegigen Festsetzung,
- Abgabe eines Rechtsmittelverzichts des Abgabepflichtigen in Bezug auf die Festsetzung des Verkürzungszuschlags,
- Nichtvorliegen einer Selbstanzeige oder eines Finanzstrafverfahrens hinsichtlich der betroffenen Abgaben,
- kein Bedarf zur Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen.
Der Zuschlag ist entweder vom Abgabepflichtigen zu beantragen oder dieser muss sein Einverständnis zur amtswegigen Festsetzung erteilen: Die Frist zur Antragstellung bzw zur Abgabe des Einverständnisses beträgt 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung. Darüber hinaus muss der Abgabepflichtige einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf die Festsetzung des Zuschlags (nicht in Bezug auf die Abgabennachforderung an sich) abgeben. Die Festsetzung des Zuschlags ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, eine Selbstanzeige vorliegt oder es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.
Der Verkürzungszuschlag beträgt 10 % der Summe der festgestellten Nachforderungen. NEU seit BBKG 2025: Übersteigt die Summe der festgestellten Nachforderungen EUR 50.000, ist der Zuschlag mit 15 % zu bemessen.
Für die Straffreiheit ist eine fristgerechte und gänzliche Entrichtung des Zuschlags samt Nachforderungen notwendig. Die Frist hierfür beträgt jeweils einen Monat und beginnt mit der Festsetzung des Zuschlags bzw der Nachforderungen zu laufen. Die Frist zur Entrichtung der Nachforderungen kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 Bundesabgabenordnung) auf höchstens sechs Monate verlängert werden kann; für den Zuschlag darf ein Zahlungsaufschub nicht gewährt werden.
2. Key Takeaways
Sollten im Zuge abgabenrechtlicher Überprüfungsmaßnahmen Abgaben nachzuzahlen sein und bestehen Bedenken im Hinblick auf eine drohende finanzstrafrechtliche Verfolgung, können Steuerpflichtige die Beantragung eines Verkürzungszuschlags in Betracht ziehen. Bei geringfügigeren Finanzvergehen lässt sich so eine finanzstrafrechtliche Verfolgung vermeiden. Ob der Verkürzungszuschlag festgesetzt wird, steht jedoch im Ermessen der Abgabenbehörde. Durch die fristgerechte und vollständige Entrichtung der Abgabennachforderungen und des Verkürzungszuschlags wird eine Strafaufhebung und damit Straffreiheit erreicht. Da es sich beim Verkürzungszuschlag nicht um eine Strafe handelt, erfolgt keine Eintragung im Finanzstrafregister. Unter Berücksichtigung drohender Verfahrenskosten könnte dieses Instrument eine – vergleichsweise – kostengünstige und vor allem nervenschonende Möglichkeit darstellen, Finanzstrafverfahren zu vermeiden. Seit dem BBKG 2025 lässt sich die verfahrensökonomische Möglichkeit des Verkürzungszuschlags auch bei höheren Abgabennachforderungen nutzen.