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      Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 sieht auch Änderungen des EU-Meldepflichtgesetzes und des Kontenregistergesetzes vor. Im EU-MPfG fällt insbesondere die Meldebefreiung für Finanzinstitute weg und die meldepflichtigen Informationen werden erweitert.

      Im KontRegG werden dem Finanzamt zukünftig Kontrollbefugnisse über die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten analog dem GMSG eingeräumt. Die Abfragen für Sanktionszwecke werden erweitert.

      Im BWG wird das Bankgeheimnis für Krypto- und EU‑MPfG-Meldungen aufgehoben. 


      1. EU-Meldepflichtgesetz

      Im EU-MPfG wird der Begriff „Klient“ neu definiert als ein Intermediär oder relevanter Steuerpflichtiger, der von einem in Österreich gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Intermediär Dienstleistungen erhält. Damit werden Informationspflichten in Verschwiegenheitsfällen an tatsächliche Klienten geknüpft.

      Intermediäre mit gesetzlicher Verschwiegenheit nach der Notariatsordnung, Rechtsanwaltsordnung oder dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz sind nur noch dann von der Meldung befreit, wenn sie im Rahmen der für ihren Beruf geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig sind. Da das Bankgeheimnis für Meldungen nach dem EU-MPfG nicht mehr gilt und keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht mehr greift, entfällt die Befreiung von der Meldepflicht zukünftig für Banken.

      Die meldepflichtigen Informationen umfassen nun auch eine Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten und alle sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten, sowie die ausländische Steueridentifikationsnummer (TIN) des Ansässigkeitsmitgliedstaats des relevanten Steuerpflichtigen.

      2. Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

      Die Bestimmungen zur Kontrolle der Meldepflichten werden analog zum GMSG ausgestaltet. Insbesondere werden zukünftig systemische Kontrollen des gesamten gemeldeten Datenbestandes von meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstituten erfolgen können. Kontoregistermeldungen gelten als Abgabenerklärungen und die Abgabenbehörden können zukünftig die Abgabe berichtigter Meldungen verlangen.

      Auskünfte aus dem Kontenregister können für sanktionenrechtliche Zwecke auch dem Bundesministerium für Finanzen erteilt werden, bislang war dies auf die Finanzmarktaufsichtsbehörde und das Bundesministerium für Inneres beschränkt.

      3. Bankwesengesetz

      Die Ausnahmen vom Bankgeheimnis werden ausgeweitet, damit Finanzinstitute nach dem Krypto-Meldepflichtgesetz melden können.

      Eine weitere Ausnahme stellt klar, dass Finanzinstitute im Kontext des EU‑MPfG kein Beraterprivileg geltend machen können (im Einklang mit dem EuGH-Judikat C‑623/22). 

      4. Ergebnis

      Banken, die nach dem EU-MPfG meldepflichtig sein können, sollten ihre Prozesse prüfen und gegebenenfalls so anpassen, dass sie zukünftig Gestaltungen mit den neuen Meldeinhalten melden können, da für sie keine Meldebefreiung unter Berufung auf das Bankgeheimnis mehr verfügbar sein wird.

      Auch die Änderungen des Kontenregistergesetzes können zum Anlass genommen werden, die bereits implementierten Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung der Meldepflichten einer Überprüfung zu unterziehen und erforderlichenfalls nachzuschärfen, um bei den zu erwartenden Prüfungen der Finanzbehörden keine Überraschungen zu erleben.

      Der Nationalrat hat das Gesetz am 10. Dezember 2025 beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

      Stefan Haslinger

      Partner, Tax, Wien

      KPMG Austria

      Philipp Peter Rümmele

      Director, Tax, Wien

      KPMG Austria


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