Im EU-MPfG wird der Begriff „Klient“ neu definiert als ein Intermediär oder relevanter Steuerpflichtiger, der von einem in Österreich gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Intermediär Dienstleistungen erhält. Damit werden Informationspflichten in Verschwiegenheitsfällen an tatsächliche Klienten geknüpft.
Intermediäre mit gesetzlicher Verschwiegenheit nach der Notariatsordnung, Rechtsanwaltsordnung oder dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz sind nur noch dann von der Meldung befreit, wenn sie im Rahmen der für ihren Beruf geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig sind. Da das Bankgeheimnis für Meldungen nach dem EU-MPfG nicht mehr gilt und keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht mehr greift, entfällt die Befreiung von der Meldepflicht zukünftig für Banken.
Die meldepflichtigen Informationen umfassen nun auch eine Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten und alle sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten, sowie die ausländische Steueridentifikationsnummer (TIN) des Ansässigkeitsmitgliedstaats des relevanten Steuerpflichtigen.