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      Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die jüngsten internationalen Entwicklungen beim automatischen Informationsaustausch und die Änderungen des Common Reporting Standards umgesetzt werden.

      Die bestehenden Sorgfalts- und Meldepflichten werden erweitert, um die Datenqualität der Meldungen zu verbessern. Eine Anmeldungspflicht für Finanzinstitute und die Verpflichtung zur Abgabe von Nullmeldungen werden eingeführt.

      Kunden müssen einem Finanzinstitut zukünftig alle Unterlagen und Informationen zu ihrem GMSG-Status richtig und vollständig zur Verfügung stellen, ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

      Im Gegenzug haben Finanzinstitute alle datenschutzrechtlich relevanten Inhalte einer Meldung ihren Kunden so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass diese ihre Datenschutzrechte ausüben können.

      Neue digitale Finanzprodukte werden in den Anwendungsbereich des GMSG aufgenommen, um diese mit den traditionellen Finanzprodukten gleichzustellen.


      Die im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 geplanten Änderungen des GMSG setzen die DAC8-Anpassungen des Gemeinsamen Meldestandards um und wurden vom Nationalrat am 10. Dezember 2025 beschlossen. Das Inkrafttreten ist mit 1. Jänner 2026 vorgesehen.

      1. Erweiterte Meldeinhalte

      Ab den Meldezeiträumen 2026 sind zusätzlich zu melden:

      • Art des Kontos (z. B. Einlagekonto, Verwahrkonto)
      • Status des Kontos als bestehendes Konto oder Neukonto
      • Gemeinschaftliches Konto inklusive Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber
      • Information, ob eine gültige Selbstauskunft vorliegt (Kontoinhaber bzw meldepflichtige Person)
      • Bei Rechtsgebilden: Funktionen, aufgrund derer meldepflichtige Personen beherrschende Personen bzw. Anteilseigner sind (bei Trusts z. B. Settlor, Trustee, Protector, Begünstigte).

      Für zum 31. Dezember 2025 geführte Konten sind die Funktionen der beherrschenden Personen/Anteilseigner für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2027 nur zu melden, wenn diese Informationen elektronisch durchsuchbar verfügbar sind.

      2. Nullmeldung, berichtigte Meldung und An-/Abmeldepflicht

      Finanzinstitute müssen zukünftig auch dann eine Meldung abgeben, wenn sie im Meldezeitraum keine meldepflichtigen Konten unterhalten (Nullmeldung - gesamthaft, nicht je meldepflichtiger Staat).

      Auf Aufforderung des Finanzamts haben Finanzinstitute zukünftig eine berichtigte Meldung zu übermitteln. Diese Aufforderung wird als verfahrensleitende Verfügung ergehen, gegen welche kein gesondertes Rechtsmittel ergriffen werden kann.

      Neue Finanzinstitute haben sich innerhalb eines Monats ab Tätigkeitsbeginn beim Finanzamt anzumelden und nach Konzessionswegfall bzw. nach abgeschlossener Liquidation binnen eines Monats abzumelden. Bestehende Finanzinstitute haben für die Anmeldung eine Frist bis zum 31. März 2026.

      3. Anpassung der Sorgfaltspflichten hinsichtlich TIN/Geburtsdatum

      Bei bestehenden Konten sind angemessene Anstrengungen zur Beschaffung von TIN (Tax Identification Number) und Geburtsdatum auch anlässlich jeder AML/KYC-bedingten Aktualisierung der Kundendaten zu unternehmen.

      4. Neue Rechte und Pflichten für Kontoinhaber

      Kontoinhaber und sonstige Kunden (Treuhänder, Vertreter, Verwahrer usw) werden verpflichtet, Finanzinstituten alle für Zwecke der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Aufforderung richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

      Wurde vom Kontoinhaber bereits eine gültige Selbstauskunft vorgelegt, ist bei einer Änderung der Gegebenheiten eine berichtigte Selbstauskunft bis zum letzten Tag des Kalenderjahres oder binnen 90 Tagen nach Eintritt der Änderung (maßgeblich ist das spätere Datum) zu übermitteln.

      Werden erforderliche Unterlagen oder Informationen vorsätzlich nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung gestellt, kann dies als Finanzordnungswidrigkeit mit Geldstrafe bis EUR 5.000 bestraft werden.

      Betroffenen Personen sind die datenschutzrelevanten Informationen einer Meldung so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass diese ihre Datenschutzrechte wahrnehmen können (jedenfalls vor der Meldung).

      5. Digitale Finanzprodukte (E‑Geld/CBDC/Kryptowerte)

      Der Ausdruck Einlagenkonto umfasst künftig auch E‑Geld und digitale Zentralbankwährungen (Central Bank Digital Currency- CBDC), entsprechend gelten als Einlageninstitut auch Rechtsträger, die E-Geld oder CBDC zugunsten ihrer Kunden halten.

      Ein E-Geld-Konto wird ein ausgenommenes Konto sein, solange der gleitende durchschnittliche 90 Tage Gesamtkontosaldo/-wert USD 10.000 nicht übersteigt. Als ausgenommene Konten sind solche E-Geld-Konten keine Finanzkonten und unterliegen nicht den Sorgfaltspflichten des GMSG.

      Konten, die ausschließlich aufgrund der dargestellten Änderungen als Finanzkonto gelten, sind bestehende Konten, wenn sie zum 31. Dezember 2025 bereits geführt werden, bei Eröffnung ab dem 1. Jänner 2026 Neukonten.

      Zur Vermeidung einer Doppelmeldung kann bei Verwahrkonten die Meldung der Bruttoerlöse nach GMSG unterbleiben, wenn diese bereits nach dem Krypto-Meldepflichgesetz gemeldet werden.

      6. Ausblick und To-Dos

      Erstes To-Do wird bis 31. März 2026 die Anmeldung beim Finanzamt sein.

      Der AML/KYC-Updateprozess wird um die Anforderung von TIN und Geburtsdatum erweitert werden müssen.

      Beim Meldeprozess wird nicht nur die Erfassung der neuen Finanzkonten und erweiterten Meldeinhalte für die GMSG-Meldung 2026 implementiert werden müssen, sondern zudem auch ein datenschutzrechtlicher Informationsprozess für die Kontoinhaber über die relevanten Inhalte der abzugebenden Meldung eingeführt werden.

      Auch Finanzinstitute, die (derzeit) keine meldepflichtigen Konten führen, sollten ihre Prozesse so anpassen, dass rechtzeitig für jede Periode das Vorliegen von meldepflichtigen Konten geprüft wird und jedenfalls, auch wenn keine solchen Konten identifiziert wurden, eine fristgerechte Nullmeldung übermittelt wird.

      Die weitere Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

      Philipp Peter Rümmele

      Director, Tax, Wien

      KPMG Austria


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