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      Nach jüngster Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts kommt es bei der Akteneinsicht im Finanzstrafverfahren nicht auf das im Antrag dargelegte Beschuldigteninteresse an (siehe dazu Tax News 5/2025). Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) zieht mit dieser Rechtsprechung gleich und passt damit gleichzeitig das Finanzstrafgesetz (FinStrG) an die Bundesabgabenordnung (BAO) an. Die folgerichtige Vereinfachung durch das BBKG 2025 fördert damit im Ergebnis einen niederschwelligen Zugang zum Verfahrensakt und stärkt die Verfahrensfairness.


      1. Gesetzesanpassung: Erforderlichkeit der Aktenkenntnis zur Geltendmachung von Interessen irrelevant

      § 79 Abs. 1 erster Satz FinStrG lautet in der Fassung seit dem BBKG 2025 wie folgt: „Die Finanzstrafbehörde hat dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten in jeder Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluss die Einsicht und Abschriftnahme der ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; sie kann ihnen stattdessen auch Abschriften (Kopien) ausfolgen.“ Anders als in der Fassung vor dem BBKG 2025 steht damit Beschuldigten und Nebenbeteiligten das Recht auf Akteneinsicht in eigener Sache unabhängig von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen zu. Die Regelung gilt für anhängige und abgeschlossene Verfahren.

      2. Anmerkung

      Schon aufgrund der faktischen Verflechtung von Abgabenverfahren (BAO) und Finanzstrafverfahren (FinStrG) ist das „Nachziehen“ an die BAO-Rechtslage, nach der schon bisher das abgabenrechtliche Interesse irrelevant war, sinnvoll: Ausgangspunkt für finanzstrafrechtliche Ermittlungen sind oftmals Auffälligkeiten bzw Nachzahlungen im Abgabenverfahren gemäß BAO. Der Abgabenbehörde stehen dabei umfassende Informationsquellen zur Verfügung. Dass der Zugang zur Akteneinsicht mit dem BBKG 2025 niederschwelliger geworden ist, stärkt daher die Stellung des Beschuldigten.

      Praxistipp: Auch der beste – „theoretische“ – gesetzliche Anspruch hilft nichts gegen eine faktische – möglicherweise rechtswidrige – Verweigerung der Akteneinsicht. In der Praxis kann es daher nötig sein, die Verweigerung der Akteneinsicht im Rechtsmittelweg mit dem Argument der Verletzung von Verfahrensvorschriften zu rügen. Da eine – gänzliche oder teilweise – Abweisung beantragter Akteneinsicht im Spannungsverhältnis zu Art. 6 Menschenrechtskonvention steht, ist sicherheitshalber auch ein Verfassungsverstoß vorzubringen.

      3. Fazit

      Das BBKG 2025 trägt, anders als vom strengen Titel suggeriert, auch milde Züge: Die Vereinfachung der Akteneinsicht dient einem fairen Informationsgleichgewicht zwischen allen Verfahrensbeteiligten („Waffengleichheit“). Dies ist sinnvoll, weil Finanzstrafverfahren idealerweise nicht konfrontativ, sondern kooperativ ablaufen sollten.

      Sollten Sie mit finanzstrafrechtlichen Vorwürfen des Amts für Betrugsbekämpfung konfrontiert sein, zögern Sie nicht, Ihre Ansprechpartner:innen bei KPMG möglichst früh zur Vorbereitung einer zweckentsprechenden Verteidigung zu kontaktieren.


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