1. Kursverluste i. Z. m. steuerfreien Beteiligungserträgen
Die beschwerdeführende österreichische Muttergesellschaft hielt eine ungarische Tochtergesellschaft (internationale Schachtelbeteiligung). Beide hatten denselben Bilanzstichtag und die Muttergesellschaft hat in ihrem Jahresabschluss bereits einen Dividendenertrag (in Euro) erfasst, obwohl noch kein Dividendenbeschluss gefasst und die Dividende auch noch nicht geflossen war.
Der Dividendenbeschluss wurde erst ca. zwei Monate nach dem Bilanzstichtag gefasst, die tatsächliche Ausschüttung erfolgte nochmals fünf Monate später. Im Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag (31.12.2014) und dem Dividendenbeschluss (4.3.2015) ist der HUF gestiegen – im Zeitraum zwischen Dividendenbeschluss und Ausschüttung (3.8.2014) unter den Kurs per 31.12.2014 gefallen.
Das Finanzamt versagte die Abzugsfähigkeit des insgesamt angefallenen Fremdwährungsverlustes mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 2 KStG. Nach dieser Bestimmung dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Das BFG hält zunächst fest, dass es sich bei der gegenständlichen Dividende aus steuerlicher Sicht nicht um eine phasengleich realisierte Dividende handelt, da es an den erforderlichen Voraussetzungen dafür mangelt (Verweis auf VwGH 13.9.2006, 2002/13/0129). Somit gilt die Dividendenforderung aus steuerlicher Sicht erst mit dem Tag der Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung als realisiert und der Umrechnungskurs zu diesem Zeitpunkt ist heranzuziehen.
Mit Verweis auf die deutsche Rechtsprechung (BFH 7.11.2001, IR 3/01, BStBl 2002 II, 865) stellt das BFG fest, dass der nach Realisation der Dividende eintretende Währungsverlust in keinem – für den Beteiligungsertragsbegriff maßgebenden – Kausalitätsverhältnis zur ausschüttenden Kapitalgesellschaft steht und demnach unterliegen Kursgewinne und -verluste, die nach ihrer Realisation anfallen, nicht mehr der Bestimmung des § 10 KStG, sondern sind steuerwirksam. Etwas Anderes könnte nach Ausfassung des BFG nur dann gelten, wenn der Kursverlust aufgrund einer vertraglichen Regelung von vornherein festgestanden wäre.
Gegen diese Entscheidung wurde zwischenzeitig Amtsrevision erhoben (Ro 2025/13/0012).