Zurück zur Inhaltsseite

      Das EuG hat sich in seinem Urteil vom 25. Februar 2026, T‑638/24, Finanzamt Öster­reich, mit der Frage befasst, ob ein (fiktiver) innergemeinschaftlicher Erwerb auf­grund der Verwendung der UID‑Nummer des Abgangs­staats zu besteuern ist, wenn gleichzeitig auf eine an sich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung Umsatz­steuer unzutreffend in Rechnung gestellt wurde. Das EuG bejaht, dass ein (fiktiver) innergemein­schaftlicher Erwerb neben der Steuerschuld kraft In‑Rechnung‑Stellung bestehen kann.


      Sachverhalt und Vorlagefragen

      D, ein:e österreichische:r Unternehmer:in, erwarb Gegenstände von ebenfalls in Öster­reich ansässigen Liefer­ant:innen. Diese Gegen­stände wurden aus Österreich in andere Mit­glied­staaten geliefert. D trat gegenüber den Lieferant:innen unter seiner:ihrer öster­reichischen UID‑Nummer auf. Die Liefer­ant:innen stellten Rechnungen mit öster­reichischer Umsatz­steuer aus, und D machte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen geltend. Einen fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund der Verwendung der öster­reichischen UID‑Nummer erklärte D nicht.

      Das Finanzamt setzte für die Jahre 2011 bis 2015 die Umsatzsteuer auf den (fiktiven) inner­gemeinschaftlichen Erwerb fest und versagte zugleich den Vorsteuerabzug aus den Ein­gangs­rechnungen. D erhob Beschwerde beim BFG; das BFG gab der Beschwerde statt und verwies unter anderem auf das EuGH‑Urteil C‑696/20, B gegen Dyrektor Izby Skarbowej w W, wonach allein die Verwendung der österreichischen UID‑Nummer keinen inner­gemein­schaftlichen Erwerb von D begründe. Gegen dieses BFG-Urteil wurde Amtsrevision erhoben und der VwGH legte dem EuG die folgende Frage vor, ob es zu einer Erwerbsbesteuerung (fiktiver inner­gemeinschaftlicher Erwerb) kommt, obwohl die Umsatzsteuer auf die – grund­sätzlich steuer­freie – innergemeinschaftliche Lieferung bereits aufgrund der In-Rechnung-Stellung geschuldet wurde.

      Hinweis: Die betroffenen Jahre lagen vor dem 1. Januar 2020 und damit vor Einführung der sog. „Quick Fixes“.

      Entscheidung des EuG

      Eingangs stellt das EuG die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 MwStSyst‑RL klar: Tritt der:die Erwerber:in unter einer von einem anderen Mitgliedstaat als dem Bestimmungs­staat er­teilten UID auf, bewirkt er:sie einen inner­gemein­­schaft­lichen Erwerb. Dieser (fiktive) Erwerb bleibt bestehen, bis der:die Erwerber:in nachweist, dass der Erwerb im Be­stimmungs­mitgliedstaat besteuert wurde. Art. 41 MwStSyst‑RL fungiert insoweit als „Sicher­heits­netz“, wenn die UID eines anderen Mitglied­staats verwendet wird und der Besteuerungs­nachweis im Bestimmungsstaat fehlt.

      Nach Art. 203 MwStSyst‑RL ist die Mehrwert­steuer zudem von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist. Diese Verpflichtung ist – anders als die Erwerbs­besteuerung – keine „echte“ Steuer auf den Umsatz, sondern eine objektive Haftung zum Schutz des Steueraufkommens. Art. 41 MwStSyst‑RL und Art. 203 MwStSyst‑RL verfolgen somit unterschiedliche Zwecke und haben eigene Anwendungsvoraussetzungen; sind die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, können beide Vorschriften nebeneinander gelten.

      Zudem grenzt das EuG den vorliegenden Fall von der Rs C‑696/20, B gegen Dyrektor Izby Skarbowej w W insoweit ab: Dort wurde die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung versagt und zugleich wollte die polnische Steuer­behörde den (fiktiven) inner­gemeinschaftlichen Erwerb besteuern – eine an denselben Umsatz anknüpfende Kumulation, die dem Normzweck widersprach. Im vor­liegenden Fall wird die Steuer hingegen nicht wegen der Ver­sagung der Steuerfreiheit ge­schuldet, sondern allein wegen des unzu­treffenden Steuerausweises (In-Rechnung-Stellung).

      Folglich kann unter den gegebenen Umständen die Steuerschuld kraft In-Rechnung-Stellung gleichzeitig mit dem fiktiven innergemein­schaftlichen Erwerb bestehen.

      Ergebnis

      Die Feststellung des EuG, dass eine doppelte Belastung mit Umsatzsteuer zulässig sein kann – einerseits durch die Rückforderung der geltend gemachten Vorsteuer aus der fehlerhaft mit USt ausgestellten Rechnung, andererseits durch die Erwerbsbesteuerung als fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb –, führt in der Praxis häufig zu Schwierig­keiten, insbesondere bei missglückten Reihen‑ und Dreiecks­geschäften. Für die Korrektur sind grundsätzlich zwei Schritte erforderlich:

      • Korrektur der Steuerschuld kraft In-Rechnung-Stellung: Der:die leistende Unter­nehmer:in muss die Rechnung berichtigen (in Österreich ohne zeitliche Beschränkung) und kann die abgeführte Umsatzsteuer beim Finanzamt rück­fordern. Hat der:die Leistungs­empfänger:in die Umsatzsteuer wirt­schaftlich getragen, ist diese:r zu er­statten. 
      • Korrektur des fiktiven innergemeinschaft­lichen Erwerbs: Der:die Erwerber:in muss nachweisen, dass der ent­sprechende Er­werb im Bestimmungsland besteuert wurde, um die aufgrund des fiktiven Erwerbs abgeführte Steuer vom öster­reichischen Finanzamt erstattet zu er­halten. Hierfür ist regelmäßig eine umsatz­steuerliche Registrierung im betreffenden Mitgliedstaat erforderlich; eine rück­wirkende Registrierung ist jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten möglich. Scheitert die Korrektur im Bestimmungsland, wird der fiktive innergemein­schaftliche Erwerb zum finalen Kostenfaktor. Obwohl eine Korrektur dem Grunde nach möglich sein sollte, scheitert sie in der Praxis häufig an nationalen Besonderheiten des Bestimmungslands.
      Esther Freitag

      Partnerin, Head of Indirect Tax, Wien

      KPMG Austria

      Christina Bianco

      Senior Managerin, Indirect Tax, Wien

      KPMG Austria



      Erfahren Sie mehr

      Unsere Expert:innen im Talk mit spannenden Gästen

      Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten zu nationalen und internationalen Steuerthemen.

      Unsere Publikationen und aktuelle Schwerpunktthemen

      Als Steuerberater denken wir global und agieren regional – mit praxisnahen Lösungen unter Berücksichtigung aller regulatorischen Entwicklungen.