Das EuG hat sich in seinem Urteil vom 25. Februar 2026, T‑638/24, Finanzamt Österreich, mit der Frage befasst, ob ein (fiktiver) innergemeinschaftlicher Erwerb aufgrund der Verwendung der UID‑Nummer des Abgangsstaats zu besteuern ist, wenn gleichzeitig auf eine an sich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung Umsatzsteuer unzutreffend in Rechnung gestellt wurde. Das EuG bejaht, dass ein (fiktiver) innergemeinschaftlicher Erwerb neben der Steuerschuld kraft In‑Rechnung‑Stellung bestehen kann.
Sachverhalt und Vorlagefragen
D, ein:e österreichische:r Unternehmer:in, erwarb Gegenstände von ebenfalls in Österreich ansässigen Lieferant:innen. Diese Gegenstände wurden aus Österreich in andere Mitgliedstaaten geliefert. D trat gegenüber den Lieferant:innen unter seiner:ihrer österreichischen UID‑Nummer auf. Die Lieferant:innen stellten Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer aus, und D machte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen geltend. Einen fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund der Verwendung der österreichischen UID‑Nummer erklärte D nicht.
Das Finanzamt setzte für die Jahre 2011 bis 2015 die Umsatzsteuer auf den (fiktiven) innergemeinschaftlichen Erwerb fest und versagte zugleich den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen. D erhob Beschwerde beim BFG; das BFG gab der Beschwerde statt und verwies unter anderem auf das EuGH‑Urteil C‑696/20, B gegen Dyrektor Izby Skarbowej w W, wonach allein die Verwendung der österreichischen UID‑Nummer keinen innergemeinschaftlichen Erwerb von D begründe. Gegen dieses BFG-Urteil wurde Amtsrevision erhoben und der VwGH legte dem EuG die folgende Frage vor, ob es zu einer Erwerbsbesteuerung (fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb) kommt, obwohl die Umsatzsteuer auf die – grundsätzlich steuerfreie – innergemeinschaftliche Lieferung bereits aufgrund der In-Rechnung-Stellung geschuldet wurde.
Hinweis: Die betroffenen Jahre lagen vor dem 1. Januar 2020 und damit vor Einführung der sog. „Quick Fixes“.
Entscheidung des EuG
Eingangs stellt das EuG die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 MwStSyst‑RL klar: Tritt der:die Erwerber:in unter einer von einem anderen Mitgliedstaat als dem Bestimmungsstaat erteilten UID auf, bewirkt er:sie einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Dieser (fiktive) Erwerb bleibt bestehen, bis der:die Erwerber:in nachweist, dass der Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert wurde. Art. 41 MwStSyst‑RL fungiert insoweit als „Sicherheitsnetz“, wenn die UID eines anderen Mitgliedstaats verwendet wird und der Besteuerungsnachweis im Bestimmungsstaat fehlt.
Nach Art. 203 MwStSyst‑RL ist die Mehrwertsteuer zudem von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist. Diese Verpflichtung ist – anders als die Erwerbsbesteuerung – keine „echte“ Steuer auf den Umsatz, sondern eine objektive Haftung zum Schutz des Steueraufkommens. Art. 41 MwStSyst‑RL und Art. 203 MwStSyst‑RL verfolgen somit unterschiedliche Zwecke und haben eigene Anwendungsvoraussetzungen; sind die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, können beide Vorschriften nebeneinander gelten.
Zudem grenzt das EuG den vorliegenden Fall von der Rs C‑696/20, B gegen Dyrektor Izby Skarbowej w W insoweit ab: Dort wurde die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung versagt und zugleich wollte die polnische Steuerbehörde den (fiktiven) innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern – eine an denselben Umsatz anknüpfende Kumulation, die dem Normzweck widersprach. Im vorliegenden Fall wird die Steuer hingegen nicht wegen der Versagung der Steuerfreiheit geschuldet, sondern allein wegen des unzutreffenden Steuerausweises (In-Rechnung-Stellung).
Folglich kann unter den gegebenen Umständen die Steuerschuld kraft In-Rechnung-Stellung gleichzeitig mit dem fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb bestehen.
Ergebnis
Die Feststellung des EuG, dass eine doppelte Belastung mit Umsatzsteuer zulässig sein kann – einerseits durch die Rückforderung der geltend gemachten Vorsteuer aus der fehlerhaft mit USt ausgestellten Rechnung, andererseits durch die Erwerbsbesteuerung als fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb –, führt in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten, insbesondere bei missglückten Reihen‑ und Dreiecksgeschäften. Für die Korrektur sind grundsätzlich zwei Schritte erforderlich:
- Korrektur der Steuerschuld kraft In-Rechnung-Stellung: Der:die leistende Unternehmer:in muss die Rechnung berichtigen (in Österreich ohne zeitliche Beschränkung) und kann die abgeführte Umsatzsteuer beim Finanzamt rückfordern. Hat der:die Leistungsempfänger:in die Umsatzsteuer wirtschaftlich getragen, ist diese:r zu erstatten.
- Korrektur des fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerbs: Der:die Erwerber:in muss nachweisen, dass der entsprechende Erwerb im Bestimmungsland besteuert wurde, um die aufgrund des fiktiven Erwerbs abgeführte Steuer vom österreichischen Finanzamt erstattet zu erhalten. Hierfür ist regelmäßig eine umsatzsteuerliche Registrierung im betreffenden Mitgliedstaat erforderlich; eine rückwirkende Registrierung ist jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten möglich. Scheitert die Korrektur im Bestimmungsland, wird der fiktive innergemeinschaftliche Erwerb zum finalen Kostenfaktor. Obwohl eine Korrektur dem Grunde nach möglich sein sollte, scheitert sie in der Praxis häufig an nationalen Besonderheiten des Bestimmungslands.