Nach längerem nationalem Umsetzungsprozess ist das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) mit 19. Februar 2026 in Kraft getreten. Die gesetzliche Ausgestaltung war Gegenstand intensiver Diskussionen – insbesondere vor dem Hintergrund der Änderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die eine deutliche Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie die Einführung verbindlicher Berichtsstandards vorsieht, sowie der Omnibus‑Initiative. Darüber hinaus bringt das NaBeG auch im Bereich der Rechnungslegung und der Offenlegungspflichten mehrere Neuerungen und punktuelle Verschärfungen mit sich.
Im Bereich der Rechnungslegung ergeben sich ab Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, wesentliche Änderungen. Aufwendungen, die unmittelbar mit der Aufnahme von Fremdkapital zusammenhängen – wie etwa Kreditprovisionen, Disagien oder einmalige Gebühren –, sind künftig grundsätzlich über die Laufzeit des jeweiligen Finanzierungsinstruments erfolgswirksam zu verteilen. Ausgenommen davon sind bereits in früheren Perioden aktivierte Disagien, deren Fortführung weiterhin zulässig ist. Unwesentliche Beträge dürfen hingegen sofort als Aufwand erfasst werden. Diese Neuregelung führt zugleich zu einer stärkeren Annäherung an die steuerliche Behandlung von Geldbeschaffungskosten, die dort bereits bislang periodengerecht zu verteilen waren.
Unternehmen, die zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sind, haben im Lagebericht künftig auch die wesentlichen immateriellen Ressourcen des Unternehmens darzustellen. Dazu zählen unter anderem selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte, die Belegschaft oder Kundenbeziehungen. Aufgrund der vorgesehenen Übergangsbestimmungen betrifft diese Verpflichtung vorerst ausschließlich Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen und Umsatzerlösen von über EUR 450 Millionen.
Eine weitere Neuerung betrifft das bisherige Unterschriftserfordernis. Zwar bleibt die Pflicht aufrecht, das Datum der Aufstellung sowie die aufgestellte Fassung des Jahres‑ oder Konzernabschlusses zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann weiterhin durch eine klassische Unterschrift erfolgen. Im elektronischen Berichtsformat ist es jedoch nunmehr auch zulässig, durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die einmal aufgestellte Fassung nicht nachträglich verändert werden kann. Dies kann beispielsweise durch die Generierung eines sogenannten Hash‑Werts erfolgen, der bei jeder inhaltlichen Änderung neu erzeugt würde und dessen Unterzeichnung die Integrität der elektronischen Unterlagen gewährleistet.
Auch die Offenlegungspflichten wurden erweitert. Im Zuge der Offenlegung ist nunmehr explizit anzugeben,
- ob eine Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung besteht,
- ob ein konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen ist,
- ob ein konsolidierter Corporate‑Governance‑Bericht aufzustellen war, sowie
- ob ein Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen war.
Für Einreichungen ab dem 1. Juli 2026 haben die gesetzlichen Vertreter:innen zusätzlich zu erklären, welcher Größenklasse die Gesellschaft im jeweiligen Berichtsjahr zuzuordnen ist. Ebenso ist offenzulegen, ob es sich um ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen oder um eine sonstige Gesellschaft von öffentlichem Interesse gehandelt hat.
Die ursprünglich diskutierte Verpflichtung von Holding‑GmbHs, ihre Größenklasseneinstufung anhand konsolidierter Schwellenwerte vorzunehmen, wurde nicht umgesetzt. Diese Regelung bleibt weiterhin auf Aktiengesellschaften beschränkt. In der Praxis führt dies dazu, dass Holding‑GmbHs auch dann häufig nicht prüfungspflichtig sind, wenn sie bedeutende Tochtergesellschaften halten. Ebenfalls nicht realisiert wurde die geplante deutliche Anhebung der Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen, die bei wiederholten Verstößen bis zu fünf Prozent der jährlichen Umsatzerlöse betragen hätte. Allerdings wurden neue Strafbestände im Zusammenhang mit sonstigen Offenlegungsverletzungen eingeführt. Neu eingeführt wurden insbesondere Tatbestände im Zusammenhang mit
- der nicht ordnungsgemäßen Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung,
- unzureichenden Angaben zum Ausschluss von Tochterunternehmen im Konzernanhang,
- mangelhaften Beteiligungsangaben im Konzernabschluss sowie
- fehlerhaften oder unterlassenen Angaben zur eigenständigen Größenklasseneinstufung im Jahres‑ oder Konzernabschluss.
Die vorgesehenen Strafrahmen betragen bei kleinen Kapitalgesellschaften bis zu EUR 3.600, bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften bis zu EUR 7.000. Im Wiederholungsfall kann sich das Höchstausmaß der Geldstrafe auf bis zu EUR 20.000 bei kleinen und mittelgroßen sowie auf bis zu EUR 50.000 bei großen Kapitalgesellschaften erhöhen. Die neuen Strafbestimmungen sind erstmals auf Berichtsunterlagen anzuwenden, die sich auf Abschlussstichtage nach dem 31. März 2026 beziehen.