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      Das am 8. Juli 2026 im Nationalrat beschlossene Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (im Folgenden BBG 2027-2028) bringt – fast durchgehend mit Inkrafttreten 1.1.2027 oder später – zahlreiche Veränderungen im Bereich der Sozialversicherung, der Lohnsteuer und der Lohnnebenkosten. Zur Budgetkonsolidierung und Gegenfinanzierung der Absenkung des Dienstgeberbeitrages zum FLAF ab 1.1.2028 von 3,7% auf 2,7% wird an zahlreichen „Schrauben gedreht“, die wir hier im Überblick darstellen.


      Das BBG 2027-2028 enthält Änderungen von 54 Gesetzen, wobei aus den die Lohnverrechnung betreffenden Bereichen insbesondere folgende Punkte zu nennen sind:

      Lohnsteuer und Lohnnebenkosten:

      • Das Telearbeitspauschale und das Arbeitsplatzpauschale (sowohl das „kleine“ als auch das „große“) entfallen für nach dem 31.12.2026 beginnende Wirtschafts-/Steuerjahre. Da ab 2027 keine Telearbeitstage mehr am Formular L16 zu melden sind, entfällt für die weiterhin gegebene Absetzmöglichkeit von EUR 300 p.a. betreffend die Anschaffung ergonomischen Homeoffice-Mobiliars das Erfordernis von 26 Telearbeitstagen p.a. Ein diesbezüglicher Nachweis der Telearbeit im Rahmen der Veranlagung wird auf etwaige Anforderung seitens des Finanzamtes anderweitig (z.B. durch Vorlage einer Telearbeitsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) zu erbringen sein.
      • Für den Familienbonus Plus (FaBo+) erfolgt insofern ein Einschnitt, als die Aufteilung zwischen zwei Anspruchsberechtigten für Kinder ab Vollendung des 4. Lebensjahres nur noch im Verhältnis 50:50 oder 75:25 möglich sein wird. Nur, wenn noch Kinder unter 4 Jahren und/oder mit erhöhtem Familienbeihilfebezug im Haushalt sind, kann ein Anspruchsberechtigter den FaBo+ zu 100 % (und der andere zu 0 %) nutzen, was nach den Gesetzesmaterialien bewirken soll, „dass der Anreiz, Menschen in Beschäftigung zu bringen, maßgeblich verstärkt wird“.
      • Für Kinderabsetzbetrag, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus wird (auch) im Kalenderjahr 2028 die Valorisierung ausgesetzt.
      • Die einzige (allerdings große) Entlastung ist die Absenkung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds ab 2028 von 3,7 % auf 2,7 %. Als Teil der Gegenfinanzierung entfällt die Befreiung von der Dienstgeberbeitragspflicht betreffend Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ebenfalls ab 1.1.2028.

      Sozialversicherung:

      Aus dem Bereich des SV-Beitragsrechts sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu nennen:

      • Die Geringfügigkeitsgrenze wird ein weiteres Jahr nicht valorisiert und auch 2027 EUR 551,10 betragen.
      • Die Höchstbeitragsgrundlagen 2027 und 2028 werden außerordentlich erhöht, um kurzfristig höhere SV-Beiträge zu lukrieren. Neben der regulären Valorisierung (steht noch nicht fest) erhöht sich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 2027 zusätzlich um EUR 150 und 2028 um weitere EUR 50.
      • Ebenso wie im Lohnsteuerrecht entfällt auch beitragsrechtlich die Begünstigung von dienstgeberseitig ausbezahltem Telearbeitspauschale (bisher für maximal 100 Telearbeitstage bis zu EUR 300 p.a.): Achtung: Die neue Beitragspflicht kann bei geringfügig Beschäftigten zu Problemen führen, wenn dadurch das laufende SV-pflichtige Entgelt über die Geringfügigkeitsgrenze steigt. Auch für laufende Altersteilzeitfälle entsteht dadurch ein gewisses Spannungsfeld, wie hinsichtlich der garantierten SV-Beitragsgrundlage und allenfalls der für den Lohnausgleich relevanten Ober- und Unterwerte umzugehen sein wird.
      • Vergleichsweise „minimal“ entlastend wirkt die neue Beitragsfreiheit des E-Card-Service-Entgelts für Bezieher einer Waisenpension nach dem ASVG oder dem GSVG.
      • Bei den Arbeitslosenversicherungs-(AlV)-Beiträgen gibt es ab 2027 für zwei Personengruppen Zusatzbelastungen
        • Der DG-Beitrag wird auch für bisher von der AlV-Pflichtversicherung ausgenommene ältere Beschäftigte erhoben und entfällt im Ergebnis erst bei Erreichen des Regelpensionsalters. 
        • Beginnend ab 2027 wird der gestaffelt herabgesetzte bzw. entfallene DN-Beitrag bei geringem Einkommen stufenweise auf den regulären Beitragssatz iHv 2,95% angehoben: einerseits für zum 31.12.2026 Beschäftigte (mit einer gestaffelten Übergangsregelung in 0,5%-Stufen bis spätestens 2031), andererseits für Dienstverhältnisse, die erst nach diesem Datum neu beginnen, in Form einer Übergangsregelung mit 1%-Stufen bis längstens 2028.
      • Die für geringfügige Dienstverhältnisse bei Beschäftigung von mindestens zwei „Geringfügigen“ und Überschreitung der eineinhalbfachen Geringfügigkeitsgrenze auf Basis der diesbezüglichen Beitragsgrundlagen abzuführende Dienstgeberabgabe wird gesteigert: Zunächst wird ab 1.1.2027 von 19,4% auf 23% erhöht; ab 2030 wird der Beitragssatz der Dienstgeberabgabe 21% betragen.
      • Aus den verstärkten Maßnahmen des Gesetzgebers gegen Sozialbetrug ist die neue Haftung für auftragsbezogene Abgaben nach § 9a Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) zu erwähnen: Demnach haftet der Auftrag gebende Unternehmer nicht nur nach § 9 SBBG für Entgelt und für Beiträge und Umlagen an die Krankenversicherung, sondern auch für Lohnsteuer und Umsatzsteuer, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen oder einem nachfolgend beauftragten Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach § 8 SBBG handelt.

      Aus dem Bereich des SV-Leistungsrechts sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu nennen:

      • Die Pensionsanpassung für 2027 wurde bereits festgelegt und erfolgt mit dem Faktor 1,0295, allerdings nur bis zu einem Gesamtpensionseinkommen (§ 823 Abs 2 ASVG) iHd ASVG-HBGL 2026, anderenfalls um einen gleichbleibenden Fixbetrag (EUR 204,44), was einer Deckelung gleichkommt.
      • Zahlreiche ASVG-Leistungen (Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld) werden nicht nur für 2027 (schon im Vorjahr beschlossen), sondern auch für das Jahr 2028 nicht valorisiert. Ebenso wird auch die Valorisierung des Umschulungsgelds aus der AlV ausgesetzt.
      • Die versicherte SV-Beitragsgrundlage für Bezieher:innen der Notstandshilfe (bzw. der erweiterten Überbrückungshilfe) beträgt nur noch ein Jahr lang 92% der bisherigen Beitragsgrundlage und sinkt nach Ablauf eines Jahres ab erstmaliger Zuerkennung auf 69%.
      • Bei Ausgleichszulagenbezieher:innen wird verstärkt darauf geachtet werden, dass etwaige Auslandsaufenthalte nur vorübergehende sind: Zur Verhinderung von missbräuchlicher Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage werden die Krankenversicherungsträger verpflichtet, den Pensionsversicherungsträgern bestimmte, zur Feststellung und Kontrolle des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland relevante, Daten zu übermitteln.
      • Die bisher vorgesehene „Schutzbestimmung“, wonach trotz Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension noch bis zu einem Jahr Arbeitslosengeld bezogen werden konnte, entfällt ab 1.1.2027 – allerdings mit einer Übergangsbestimmung für bereits laufende Arbeitslosengeld-Bezieher:innen.
      • Bei der Altersteilzeit (ATZ) wird nach den zahlreichen, erst per 1.1.2026 in Kraft getretenen Einschränkungen (dazu siehe TPN 5/2025) neuerlich der Sparstift angesetzt und der vom AMS geförderte Lohnausgleich mit 75% der ASVG-HBGL gedeckelt. Achtung: Diese Maßnahme tritt schon am 1.11.2026 in Kraft. Sie betrifft alle ATZ-Vereinbarungen, deren Laufzeit (erst) ab 1.11.2026 beginnt, auch Fälle im Blockmodell, das aufgrund der stark herabgesetzten Förderung ohnedies schon stark zurückgedrängt wurde, aber in seltenen Fällen trotzdem noch vereinbart wird. Um diese neue Einschränkung zu vermeiden, muss die ATZ und der Anspruch auf ATZ-Geld demnach spätestens am 31.10.2026 beginnen. 
      • Weiters wird für die kontinuierliche ATZ festgelegt, dass die Förderhöhe von ab 1.1.2026 geltenden ATZ-Modellen nicht nur befristet bis 2029 von 90% auf 80% herabgesetzt ist, sondern die diesbezügliche Förderhöhe dauerhaft (nur mehr) 80% beträgt.
      • Eine gewisse „Herausforderung“ wird bei der ATZ auch dadurch entstehen, dass ab 2027 ePKW keinen Sachbezugswert „null“ mehr haben werden (siehe dazu TPN 4/2026). U.a. wird zu klären sein, welche Auswirkung dies für bereits laufende ATZ-Fälle auf die garantierte SV-Beitragsgrundlage hat, und ob Neuberechnungen und AMS-Meldungen erforderlich werden.

       

      Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. 

       

      Katharina Daxkobler

      Partnerin, Tax, Wien

      KPMG Austria

      Carl-Georg Vogt

      Senior Manager, Tax, Wien

      KPMG Austria


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