Die seit Ende März 2026 als Begutachtungsentwurf vorliegende WiEReG-Novelle bringt im Wesentlichen Klarstellungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren für die Einsicht von Dritten mit „berechtigtem Interesse“ in das WE-Register durch Umsetzung des geltenden EU-Rechts.
Darüber hinaus soll diese (voraussichtlich) letzte Novelle des geltenden WiEReG genutzt werden, um den Katalog der Sorgfalts-, Offenlegungs- und Meldepflichten noch in Bezug auf den sog. „Stifteranteil“, Nominee-Vereinbarungen gemäß § 2a WiEReG und deren Parteien, sowie in Bezug auf Funktionsträger-Rechtsträger und Substiftungen weiter nachzuschärfen.
Angesichts der Fülle der unverändert geltenden Finanzstraftatbestände (§ 15 WiEReG) und der darin angedrohten Geldstrafen, die sowohl bei Meldepflichtverstößen als auch der (bloßen) Verletzung von Sorgfaltspflichten anwendbar werden, empfehlen wir, die Ergebnisse der verpflichtenden WiEReG Due Diligence in der Form eines gültigen Compliance-Packages gemäß § 5a WiEReG zu dokumentieren, um den komplexen Dokumentations- und Meldeanforderungen des WiEReG auch künftig gesetzeskonform und sicher zu entsprechen. Die Einsicht in eine solche freiwillig hochgeladene WE-Dokumentation wird unverändert weder für Dritte noch für in- und ausländische Behörden zugänglich sein und nur den vom meldepflichtigen Rechtsträger selbst bestimmten Verpflichteten (dauerhaft bzw. ad hoc) zugänglich gemacht werden können.
Unsere erfahrenen WiEReG-Expert:innen unterstützen Sie gerne bei der Vornahme Ihrer jährlichen Sorgfaltspflichten sowie der Erstellung und Übermittlung von Meldungen an das WE-Register.