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      Das BMF legt den Begutachtungsentwurf einer weiteren WiEReG-Novelle vor, mit der im Wesentlichen die Anforderungen und das Verfahren zur Einsicht von Dritten mit „berechtigtem Interesse“ in das Wirt­schaft­liche Eigentümer Register (WE-Register) nach den Vorgaben der 6. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2024/1640 mit Wirksamkeit ab 1. August 2026 geregelt werden sollen.

      Darüber hinaus legt das BMF bereits den Entwurf eines neuen Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 vor, mit dem die Vorgaben der neuen, EU-weit unmittelbar wirksamen Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624 mit Gültigkeit ab 10. Juli 2027 angewendet werden sollen.


      Mit dem Ende März 2026 vorgelegten Begutachtungsentwurf des BMF zur Novellierung des geltenden WiEReG sollen die Vorgaben der 6. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2024/1640 und die entsprechenden Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) in Bezug auf Transparenz der Informationen über wirtschaftliche Eigentümer (WE) und die Einsicht von Dritten mit „berechtigtem Interesse“ in das WE-Register in Österreich umgesetzt werden. Überdies soll die Transparenz und Effizienz hinsichtlich von Treffern des Sanktionsabgleichs verbessert werden, womit insgesamt die Aufgaben und Befugnisse der WiEReG-Registerbehörde (BMF) als zuständiger Aufsichtsbehörde erheblich ausge­weitet werden. Diese WiEReG-Novelle soll EU-konform am 1. August 2026 in Kraft treten.

      Darüber hinaus legte das BMF gleichzeitig bereits den Begutachtungsentwurf für ein neues WiEReG 2027 vor, mit dem die Vorgaben der neuen, in allen Mitgliedstaaten unmittelbar wirksamen Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624 mit Gültigkeit ab 10. Juli 2027 EU-konform angewendet werden sollen.

      1. Neuerungen der geplanten WiEReG-Novelle

      Folgende wesentliche Neuerungen bzw. Änderungen sollen aufgrund der geplanten WiEReG-Novelle am 1. August 2026 in Kraft treten:

      • Aufbewahrungsfristen für Rechtsträger (§ 3 Abs. 2 WiEReG)
        Die Verantwortlichen der unter das WiEReG fallenden Rechtsträger (RT) müssen Kopien der Informationen und Dokumente, die zur Erfüllung der WiEReG-Sorgfaltspflichten erforderlich sind, zumindest bis fünf Jahre nach der Beendigung des RT (Löschung aus dem jeweiligen Stammregister, z. B. Firmenbuch, Vereinsregister) aufbewahren.
      • Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren (§ 4a WiEReG)
        Die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten von Treuhänder:innen gegenüber dem RT, den Verpflichteten und den Behörden werden um sämtliche Änderungen der offenzulegenden Informationen erweitert.
      • Meldepflichten von Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen, trustähnlichen Rechts­verein­barungen (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. d WiEReG)
        Auch diese RT sollen nun explizit sämtliche Nominee-Vereinbarungen gemäß § 2a WiEReG (die bei ihnen vor­liegen) neben den Angaben, ob ihre WE Nominees, Nominee-Direktor:innen oder Nominatoren (Treu­händer:innen oder Treugeber:innen) sind, an das WE-Register melden müssen.
      • Meldung des „Stifteranteils“ von stiftenden Funktionsträger-Rechtsträgern (§ 5 Abs. 1 Z 3c WiEReG)
        Der sog. „Stifteranteil“ als Anteil der einer Stiftung/Trust/Fonds vom Stifter zugewendeten Vermögenswerte am Stiftungskapital soll nicht nur für natürliche Personen mit der Funktion als Stifter:in/Gründer:in/Settlor, sondern auch für entsprechende Funktionsträger-RT an das WE-Register gemeldet werden müssen, und dies in Bezug auf den meldenden RT bzw. einen entsprechenden in- oder ausländischen obersten Rechtsträger.
      • Erweiterte Einsicht der RT in die eigenen WiEReG-Daten (§ 5 Abs. 4 WiEReG)
        Jeder RT soll über das Unternehmensserviceportal einen Auszug gemäß § 10 WiEReG (Neu) über seine eigenen Daten abrufen können, der nun die Informationen eines erweiterten Auszugs gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG enthält.
      • Keine automatische Datenübernahme für Rechtsträger in Liquidation, deren Liquidator ein RT ist (§ 5 Abs. 5 WiEReG)
        Bei den genannten Gesellschaften in Liquidation findet eine automatische Datenübernahme der Angehörigen der obersten Führungsebene aus dem FB nicht statt, wenn ein bestellter Liquidator ein Rechtsträger ist, durch den somit nicht automationsunterstützt „durchgeblickt“ wird. Solche Gesellschaften in Auflösung müssen daher im Fall von Änderungen der bestellten Abwickler jeweils binnen 4 Wochen eine manuelle Änderungsmeldung an das WE-Register übermitteln.
      • Löschung von gespeicherten Daten aus dem WE-Register (§ 7 Abs. 3 WiEReG)
        Die Daten der WE, Treuhänder:innen und Treugeber:innen sowie der RT selbst sollen nun einheitlich erst nach Ablauf von 10 Jahren nach der Löschung des RT aus dem Stammregister (z. B. Firmenbuch, Vereinsregister) von der Bundesanstalt Statistik Austria gelöscht werden.
      • Einsicht von Verpflichteten in das WE-Register für Mandant:innen mit „berechtigtem Interesse“ (§ 9 Abs. 2a WiEReG)
        Rechtsanwält:innen, Notar:innen, Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen können weiterhin für ihre Mandant:innen einen Auszug gemäß § 10b Abs. 5 WiEReG (Neu) aus dem WE-Register abrufen, der nun im Wesentlichen den Daten eines erweiterten Auszugs gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG entspricht (aber ohne komplette Wohnsitzanschrift und Geburtsort der WE), sofern das berechtigte Interesse der Mandant:innen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 WiEReG (beim beabsichtigten Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit dem RT) diesen Verpflichteten gegenüber entsprechend nachgewiesen wurde.
      • Neuregelung des „berechtigten Interesses“ von natürlichen und juristischen Personen zur Einsicht in das WE-Register (§ 10 WiEReG)
        • Mit der umfassenden Neutextierung diese Bestimmung soll zunächst in abstrakter Weise umschrieben werden, wem bei Vorliegen eines in Abs. 2 näher definierten „berechtigten Interesses“ Zugang zum WE-Register gewährt werden muss.
        • Diese Personengruppen stimmen mit der Aufzählung in Art. 12 Abs. 2 der 6. EU-GW-RL überein (z. B. Journalist:innen, NGOs, Wissenschaftler:innen, Personen, die eine Geschäftsbeziehung mit einem RT eingehen möchten, Verpflichtete und bestimmte Behörden aus Drittländern bzw. aus Mitgliedstaaten, z. B. i. Z. m. Vergabeverfahren, sowie Anbieter von AML-Softwareprodukten für Verpflichtete).
        • Darüber hinaus wird der EU-rechtlich vorgegebene Personenkreis noch erweitert um Berechtigte (gemäß Z 1 bis 3 und Z 10), die die Registereinsicht zwecks Verhinderung der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen begehren. Überdies wird eine neue Verordnungsermächtigung geschaffen, mit der das BMF noch weitere berechtigte Personengruppen festlegen kann.
        • Schließlich wird die Form der Identifizierung der Antragsteller:innen (Ast) durch die Registerbehörde, die Offen­legung einer Bevollmächtigung der Ast einer berechtigten juristischen Person oder Organisation und die Einrichtung eines Benutzerkontos für jede identifizierte natürliche Person geregelt.
        • Der/die betroffene:n RT, für den/die die Einsicht beantragt wird, darf/dürfen von der Registerbehörde über eine bewilligte/erfolgte Einsicht NICHT in Kenntnis gesetzt werden.
      • Einschränkung der Einsicht in die Daten des Wohnsitzes (§ 10a Abs. 3a WiEReG)
        In Fällen, in denen den überwiegenden schutzwürdigen Interessen der WE entsprochen werden kann, indem nur die Einsicht in die Daten ihres Wohnsitzes eingeschränkt wird, wird in WE-Auszügen nun an Stelle des voll­ständigen Wohnsitzes das jeweilige in- oder ausländische Wohnsitzland angegeben.
      • Neue Verfahrensbestimmung für die Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses der Antragsteller:innen (§ 10b WiEReG)
        • Die Prüfung des Vorliegens eines „berechtigten Interesses“ der Antragsteller:innen (Ast) soll nach den EU-rechtlichen Vorgaben des Art. 13 der 6. EU-GW-RL erfolgen, wonach die Registerbehörde die Funktion oder den Beruf der Ast einerseits, und die Verbindung der Ast zu dem/den konkret angefragten RT andererseits, prüfen muss. Bei berechtigten Journalist:innen und NGOs (§ 10 Abs. 2 Z 1 und 2) bedarf es allerdings keiner Prüfung einer Verbindung zum angefragten RT.
        • Die Registerbehörde hat über Anträge auf Einsicht von Berechtigten i. d. R. innerhalb von 7 bis 12 Werk­tagen zu entscheiden, sie hat ihre Prüfschritte zu dokumentieren und allenfalls weitere Informationen und Unterlagen von Ast einzuholen.
        • Bei Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ von Ast gemäß § 10 Abs. 2 muss die Registerbehörde darüber einen amtlich signierten Nachweis ausstellen, der drei Jahre lang EU-weit gültig ist (es sei denn, es liegt bereits ein entsprechender Nachweis eines anderen Mitgliedstaats vor oder es handelt sich um ein be­rechtigtes Interesse i. Z. m. dem Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit dem RT, das stets eine Einzel­fallentscheidung erfordert). Das Vorliegen der Voraussetzungen für solche Nachweise ist von der Register­behörde i. d. F. (nach einem Jahr) stichprobenweise bzw. anlassgebunden zu überprüfen; gegebenenfalls ist der Nachweis zu widerrufen.
        • Die Informationen eines Auszugs bei Vorliegen eines berechtigten Interesses sollen jenen des erweiterten Auszugs gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG entsprechen, jedoch ohne Angabe des vollständigen Wohnsitzes und des Geburtsorts der WE, womit lediglich das jeweilige Wohnsitzland offengelegt wird. Berechtigte gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 3 können zusätzlich Zugang zu den historischen Daten inkl. Daten von bereits gelöschten RT erhalten.
        • Die möglichen Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf Einsicht werden analog zu den Vorgaben des Art. 13 Abs. 7 der 6. EU-GW-RL geregelt. Davon ausgenommen sind lediglich Fälle von bewilligter Ein­schränkung der Einsicht, bei denen weiterhin ein WE-Auszug des angefragten RT abgerufen werden kann, in dem aber, so wie gehabt, die WE-Daten fehlen, für die die Einsicht von der Registerbehörde eingeschränkt wurde.
        • Die Registerbehörde soll über die Ablehnung eines Antrags auf Einsicht zunächst nur eine begründete Mitteilung erstellen. Über Antrag ist jedoch ein negativer Bescheid zu erlassen, der im Beschwerdeweg vor dem BVerwG bekämpft werden kann.
        • Die Registerbehörde muss jede bewilligte/erfolgte Einsicht in das WE-Register protokollieren. Im Fall von Datenschutzanfragen von WE dürfen in Bezug auf Zugriffe von Berechtigten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 (Journalist:innen, NGOs) nur Angaben über deren Funktion/Beruf offengelegt werden.
      • Erweiterung der Pflicht von Verpflichteten, Vermerke zu setzen (§ 11 Abs. 3 WiEReG)
        Die in dieser Bestimmung normierte Pflicht zum Setzen von Vermerken im WE-Register, wenn Verpflichtete überzeugt sind zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die WE unrichtig oder unvollständig sind, wird nun in Bezug auf relevante Nominee-Vereinbarungen und deren Parteien, Funktionsträger-RT sowie Substiftungen erweitert.
      • Erweiterung der einsichtsberechtigten (EU-)Behörden (§ 12 Abs. 1 Z 14–18 WiEReG)
        Gemäß EU-rechtlichen Vorgaben wird die elektronische Einsicht in das WE-Register für folgende Behörden erweitert:
        • BMF auch für die Zwecke gemäß SanktG 2024
        • Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung (AMLA) für die Zwecke gemeinsamer Analysen
        • Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)
        • Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
        • Europol und Eurojust bei der operativen Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
      • Erledigung von offenen Anträgen auf Einsicht nach neuer Rechtslage (§ 18 Abs. 3 WiEReG)
        Auf Anträge auf Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses nach alter Rechtslage, die vor dem 1. August 2026 gestellt wurden, aber bei Inkrafttreten der Novelle noch unerledigt sind, soll die neue Rechtslage angewendet werden.

      2. Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027

      Die Neuerungen in dem vom BMF vorgelegten Begutachtungsentwurf für das Wirtschaftliche Eigentümer Register­gesetz 2027, mit dem die Vorgaben der in allen Mitgliedstaaten unmittelbar wirksamen Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624 mit Gültigkeit ab 10. Juli 2027 EU-konform angewendet werden sollen, werden in unserem nächsten KPMG Tax Newsletter Juni 2026 im Detail behandelt.

      3. Ergebnis - Praxishinweise

      Die seit Ende März 2026 als Begutachtungsentwurf vorliegende WiEReG-Novelle bringt im Wesentlichen Klar­stellungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren für die Einsicht von Dritten mit „berechtigtem Interesse“ in das WE-Register durch Umsetzung des geltenden EU-Rechts.

      Darüber hinaus soll diese (voraussichtlich) letzte Novelle des geltenden WiEReG genutzt werden, um den Katalog der Sorgfalts-, Offenlegungs- und Meldepflichten noch in Bezug auf den sog. „Stifteranteil“, Nominee-Vereinbarungen gemäß § 2a WiEReG und deren Parteien, sowie in Bezug auf Funktionsträger-Rechtsträger und Substiftungen weiter nachzuschärfen.

      Angesichts der Fülle der unverändert geltenden Finanzstraftatbestände (§ 15 WiEReG) und der darin angedrohten Geldstrafen, die sowohl bei Meldepflichtverstößen als auch der (bloßen) Verletzung von Sorgfaltspflichten anwendbar werden, empfehlen wir, die Ergebnisse der verpflichtenden WiEReG Due Diligence in der Form eines gültigen Compliance-Packages gemäß § 5a WiEReG zu dokumentieren, um den komplexen Dokumentations- und Melde­an­forderungen des WiEReG auch künftig gesetzeskonform und sicher zu entsprechen. Die Einsicht in eine solche frei­willig hochgeladene WE-Dokumentation wird unverändert weder für Dritte noch für in- und ausländische Behörden zugänglich sein und nur den vom meldepflichtigen Rechtsträger selbst bestimmten Verpflichteten (dauerhaft bzw. ad hoc) zugänglich gemacht werden können.

      Unsere erfahrenen WiEReG-Expert:innen unterstützen Sie gerne bei der Vornahme Ihrer jährlichen Sorgfaltspflichten sowie der Erstellung und Übermittlung von Meldungen an das WE-Register.

      Christiane Maria Edelhauser

      Senior Managerin, Tax, Wien

      KPMG Austria



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