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      Gemäß § 124b Z 478 lit e EStG sollen vom Gesetzgeber die Voraussetzungen und die Höhe für eine Mitarbeiterprämie 2026 bis 31.5.2026 festgelegt werden. Nunmehr wurde ein Begutachtungsentwurf zu zahlreichen kleineren steuerlichen Änderungen veröffentlicht, der auch eine Mitarbeiterprämien-Regelung für 2026 enthält: Im zweiten Halbjahr könnte demnach – unter gegenüber den Vorjahren neuerlich geänderten Voraussetzungen – eine steuerfreie MA-Prämie i. H. v. bis zu EUR 500 gewährt werden. Sie muss allerdings nach der zu begutachtenden Fassung kollektivvertraglich „grundgelegt“ sein.

      Im gleichen Begutachtungsentwurf erfolgt auch eine kleine „Reparatur“ in § 68 Abs 1 EStG betreffend die Steuerfreiheit von Feiertagsarbeitsentgelt.


      Für 2026 bleiben gemäß dem am 28.4.2026 publizierten Begutachtungsentwurf zu § 124b Z 478 lit f EStG „Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt (Mitarbeiter­prämie 2026), …, für den einzelnen Arbeitnehmer bis EUR 500 steuerfrei“, „wenn die Zahlung aufgrund einer lohn­gestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 erfolgt“. Demnach wird also

      • einerseits der steuerfrei gewährbare Betrag neuerlich herabgesetzt (2024 noch bis zu EUR 3.000; 2025 unter geänderten Voraussetzungen EUR 1.000) und
      • andererseits das aus dem Jahr 2024 bekannte Erfordernis der lohngestaltenden Vorschrift wieder als Befreiungs­voraussetzung aufgenommen.

      Neu ist, dass die Prämie nur (erst) in den Kalendermonaten Juli bis Dezember gewährt werden darf – und nicht wie zuletzt für ein Kalenderjahr.

      „Kann im Falle des § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt.“ Wenn die Mitarbeiterprämie 2026 weder durch einen Kollektivvertrag direkt vorgesehen wird (Hauptanwendungsfall) noch durch eine kollektivvertragliche Ermächtigung zumindest grundgelegt wird, die dann durch eine Betriebsvereinbarung umgesetzt wird, bestehen demnach für die einzelvertragliche Umsetzung (die dann für alle Arbeitnehmer:innen gelten muss) lediglich zwei Konstellationen:

      • Der Kollektivvertrag hat zwar die MA-Prämie 2026 grundgelegt (eine BV-Ermächtigung verankert), es ist aber kein Betriebsrat errichtet und daher keine Betriebsvereinbarung möglich.
      • Mangels Bestehens einer KV-fähigen AG-Vertretung (selten) existiert kein Kollektivvertrag und es ist auch kein Betriebsrat errichtet (gewählt) worden.

      Außerdem gibt es im letzteren Fall (Fehlen einer KV-fähigen AG-Vertretung) auch noch die seltene Konstellation, dass in einem Unternehmen ein Betriebsrat besteht: Dann wäre dort auch ohne KV-Ermächtigung der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur MA-Prämie 2026 möglich.

      Zusammengefasst bedeutet das „Erfordernis der lohngestaltenden Vorschrift“: Besteht eine KV-fähige AG-Vertretung, wird im konkreten Kollektivvertrag aber keine MA-Prämie grundgelegt (weder direkt geregelt noch – zumindest – eine BV-Ermächtigung für die betriebliche Regelung erteilt) oder wurde trotz Bestehens einer KV-fähigen AG-Vertretung gar kein KV abgeschlossen, besteht keine Möglichkeit zur steuerfreien Abrechnung einer MA-Prämie.

      Gegenüber den Vorjahren unverändert bleiben weitere Rahmenbedingungen:

      • Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. (Die Vorgängerregelungen Coronaprämie, Teuerungsprämie und zuletzt MA-Prämie 2025 bleiben aber insoweit „neutral“, indem sie nicht als „bisher gewährte Zahlungen“ betrachtet werden.)
      • Die MA-Prämie 2026 erhöht nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
      • Die Deckelung mit EUR 3.000 bei gleichzeitigem Vorliegen einer Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung gilt auch 2026.
      • Wenn Arbeitnehmer:innen eine Mitarbeiterprämie oder eine Gewinnbeteiligung (z. B. im Rahmen mehrerer Dienstverhältnisse) mehr als einmal steuerfrei abgerechnet bekommen haben, führt dies zur Pflichtveranlagung, weil die Jahresgrenzen 500 bzw 3.000 nur einmal zustehen. Übersteigende Beträge sind nach dem Tarif zu versteuern.

      Die parlamentarische Umsetzung, die noch zu Anpassungen führen kann, bleibt abzuwarten. Zunächst läuft bis 8.5.2026 die Begutachtungsfrist. Mit einer Beschlussfassung ist noch vor der Sommerpause zu rechnen, damit die Regelung Anfang Juli in Kraft treten kann.

      Eine weitere geplante Änderung im EStG betrifft § 68 Abs 1 EStG: Seit 1.1.2026 können – gedeckelt mit EUR 400 p.m. – nicht nur „Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge“, sondern darf auch Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs 5 Arbeitsruhegesetz (ARG)“ steuerfrei bleiben (siehe dazu bereits TPN 10/2025). Nunmehr wird klargestellt, dass darunter auch Feiertagsarbeitsentgelt gemäß „vergleichbarer gesetzlicher Regelungen“ zu verstehen ist und das Entgelt für die Feiertagsarbeit nicht direkt auf § 9 Abs 5 ARG beruhen muss. Außerdem bleibt für die Rollung von Feiertagsarbeitsentgelt, das ja erst im Februar 2026 durch das rückwirkende BGBl I 2026/4 (ausgegeben am 18.2.2026) ausdrücklich steuerfrei gestellt worden ist, nun Zeit bis 30.9.2026 (sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen), wie sich aus einer Übergangsbestimmung (§ 124b Z 493 EStG) ergeben wird.

      Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

      Katharina Daxkobler

      Partnerin, Tax, Wien

      KPMG Austria

      Carl-Georg Vogt

      Senior Manager, Tax, Wien

      KPMG Austria


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