Statt der im Dauerrecht von § 68 Abs. 2 EStG verankerten 10 Überstundenzuschläge mit einem Deckelungsbetrag i. H. v. EUR 120 pro Monat sollen – befristet für das Jahr 2026 – monatlich bis zu 15 Überstundenzuschläge mit einem Deckelungsbetrag i. H. v. EUR 170 pro Monat steuerfrei bleiben dürfen. Weiters soll ab 2026 das gesamte Feiertagsarbeitsentgelt (und nicht nur diesbezügliche Zuschläge) nach § 68 Abs. 1 EStG steuerbegünstigt abgerechnet werden können. Die Regelungen müssen aber erst (rückwirkend ab 1.1.2026) beschlossen werden und werden eine gewisse Umsetzungsdauer in der Lohnverrechnung benötigen.
Voraussichtlich im Jänner 2026 werden rückwirkend zum 1.1.2026 einige Steuerbegünstigungen beschlossen werden, die bis spätestens 31.5.2026 durch Aufrollung auch umzusetzen sind. Der parlamentarische Initiativantrag 666/A wurde am 16.12.2025 in der letzten Nationalratssitzung vor der Weihnachtspause eingebracht und dem Finanzausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen.
- Einerseits wird – voraussichtlich aber nur bis 31.12.2026 befristet – das Volumen von Überstundenzuschlägen, die gem. § 68 Abs. 2 EStG steuerfrei abgerechnet werden dürfen, auf 15 Zuschläge, maximal EUR 170 angehoben. Die nur für 2024 und 2025 geschaffene Sonderregelung (bis zu 18 Überstundenzuschläge, maximal EUR 200) wäre sonst abrupt ausgelaufen und auf die im Dauerrecht geregelten 10 Überstundenzuschläge, maximal EUR 120 pro Monat, zurückgefallen.
- Andererseits wird § 68 Abs. 1 EStG dauerhaft umformuliert und ausdrücklich auch das (gesamte) Feiertagsarbeitsentgelt unter die mit insgesamt EUR 400 pro Monat begrenzte Steuerbegünstigung gestellt. Nach einem BFG-Erkenntnis und einer BMF-Auskunft aus dem Frühjahr wären nur die Zuschläge für Feiertagsarbeit steuerfrei gewesen. Dies soll nun bereinigt und die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts ausdrücklich gesetzlich verankert werden.
Im gleichen Initiativantrag wird auch die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung sowie die Möglichkeit, virtuelle Geschäftsanteile („phantom-shares“) auf diese umzustellen, über den 31.12.2025 hinaus um ein weiteres Jahr, somit bis zum 31.12.2026, verlängert.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Eine weitere von der Bundesregierung im Ministerrat vom 17.12.2025 beschlossene Lohnsteuer-Maßnahme, nämlich die Entlastung bei Erwerbstätigkeit im Alter, wird wohl eher nicht schon im Rahmen der weiteren parlamentarischen Behandlung des Initiativantrages im Jänner mitbeschlossen werden. Zwar wurde eine Grundsatzeinigung präsentiert, wonach für jene, die über das reguläre Pensionsantrittsalter (Regelpensionsalter) hinaus etwas dazuverdienen, ein jährlicher Steuerfreibetrag i. H. v. EUR 15.000 (das sind EUR 1.250 pro Monat) ausgestaltet werden soll. Dessen gesetzliche Umsetzung soll aber erst im ersten Quartal 2026 erarbeitet werden und mit Jänner 2027 in Kraft treten.
Maßnahmen zu Entlastung der Lohnverrechnung bzw. einen Beitrag zur risikoloseren und unbürokratischeren Nutzung der in § 68 EStG ermöglichten Steuerbegünstigungen enthält der Initiativantrag (bisher) nicht.
Unsere KPMG Expert:innen unterstützen Sie gerne bei allen Fragen zu lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Themen und halten Sie auf dem Laufenden.