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      Erhöhung für 2024 und Versteuerung ab einer gewissen Einkommensgrenze
       

      Der österreichische Klimabonus wird seit Herbst 2022 an alle Menschen ausbezahlt, die ihren Hauptwohnsitz im Anspruchsjahr für mindestens sechs Monate in Österreich haben (unabhängig von Staatsbürgerschaft und Alter). Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr erhalten die Hälfte; mobilitätseingeschränkte Personen bekommen immer den höchsten Satz.

      Für das Kalenderjahr 2024 wurde das Klimabonusgesetz novelliert (BGBl I 58/2024 vom 5.6.2024) und die Höhe des Sockelbetrages und des „Regionalausgleichs“ neu festgesetzt. Dadurch ergeben sich folgende Beträge: EUR 145, EUR 195, EUR 245 oder EUR 290, abhängig vom Hauptwohnsitz und der örtlichen Infrastruktur.

      Neu ist weiters, dass der Klimabonus gem. § 6 Abs 2 KliBG ab einer Einkommensgrenze i. H. v. EUR 66.612 (steuerliches Jahreseinkommen) zum steuerbaren Einkommen zählt. Das ist die Grenze, nach der gem. § 33 Abs 1 EStG im Jahr 2024 der (Grenz-)Steuersatz von 48 Prozent anzuwenden ist. Zur Umsetzung dieser Steuerpflicht wurde die Liste der Pflichtveranlagungstatbestände erweitert und es wird eine automatisierte Datenübermittlung an das BMF erfolgen. Somit entsteht für den:die Steuerpflichtige:n prinzipiell kein zusätzlicher administrativer Aufwand, weder im Rahmen der antraglosen Arbeitnehmer:innenveranlagung (automatischer Steuerausgleich), noch wenn die Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw. Steuererklärung selbst vorgenommen wird.

      Katharina Daxkobler

      Partnerin, Tax, Wien

      KPMG Austria

      Carl-Georg Vogt

      Senior Manager, Tax, Wien

      KPMG Austria

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