Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 11.11.2025, Ro 2025/13/0018, klargestellt, dass Zahlungen, die ein Kunde aufgrund eines von ihm verschuldeten Zahlungsverzugs tätigen muss, umsatzsteuerbar sind, obwohl der Leistungserbringer dem Kunden aufgrund des Zahlungsverzuges die weitere Inanspruchnahme der Dienstleistung verweigert. Maßgeblich dafür ist nach dem VwGH, dass die geschuldeten Beträge integraler Bestandteil des im Vorhinein festgelegten Gesamtentgelts sind und daher ein Leistungsaustausch vorliegt.
Sachverhalt
Die M-GmbH ist Organträgerin einer umsatzsteuerlichen Organschaft und bot über ihre Organgesellschaften entgeltliche Online-Mitgliedschaften im Bereich Adult-Entertainment mit Mindestlaufzeiten an. Bei Zahlungsverzug wurde den Kunden eine zweiwöchige Nachfrist eingeräumt; nach deren Ablauf die Leistungen, insbesondere der Zugang zu Inhalten und Diensten, nicht mehr abgerufen werden konnten. Der Vertrag blieb jedoch aufrecht und die Kunden waren weiterhin zur Zahlung der vereinbarten Entgelte verpflichtet. Das BFG hat die Kernfrage, ob eine umsatzsteuerpflichtige Leistung seitens des Leistungserbringers auch dann vorliegt, wenn der Leistungsempfänger aufgrund einer ihm zuzurechnenden Verletzung seiner vertraglichen Pflichten die Leistung nicht abrufen konnte und diese auch nicht mehr nachträglich konsumiert werden kann, bejaht, sodass die M-GmbH Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhob.
Rechtliche Würdigung des VwGH
Der VwGH betont eingangs die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Zahlungen, die einen integralen Bestandteil eines im Vorhinein vereinbarten Gesamtentgelts darstellen, als Gegenleistung für eine entgeltliche Leistung zu qualifizieren sind (vgl. EuGH 22. November 2018, C-295/17, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia SA, Rn. 49). Dies gilt auch, wenn es infolge vom Kunden zu vertretender Umstände nicht (mehr) zur tatsächlichen Nutzung der Leistung kommt. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Realität des Verhältnisses zwischen den Parteien, nicht der tatsächliche Leistungsabruf (BFG vom 7. Jänner 2025, RV/7100647/2018).
Der EuGH hat insbesondere in den Rechtssachen MEO (Urteil vom 22. November 2018, C-295/17), UniCredit Leasing (Urteil vom 3. Juli 2019, C-242/18) und Vodafone Portugal (Urteil vom 11. Juni 2020, C-43/19) klargestellt, dass selbst eine vorzeitige Vertragsbeendigung die Umsatzsteuerbarkeit solcher Zahlungen nicht beseitigt, sofern der Leistungserbringer wirtschaftlich betrachtet jene Vergütung erhält, die er auch bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung erhalten hätte. Der EuGH hat daher bereits ausdrücklich festgehalten, dass der für die Nichteinhaltung einer Mindestbindungsfrist geschuldete Betrag als Entgelt für erbrachte Leistungen, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung, dient und daher als integraler Bestandteil des in Monatsentgelte aufgeteilten Gesamtpreises anzusehen ist.
Dem Argument der Revisionswerberin, die vereinnahmten Beträge seien als echter, nicht steuerbarer Schadenersatz zu qualifizieren, da den Kunden infolge der Leistungssperre weder eine Nutzung noch ein nachträglicher Konsum der Leistungen gewährt wurde, folgte der VwGH nicht. Nach dem VwGH ist vielmehr entscheidend, dass die vereinbarten Monatsentgelte unter Berücksichtigung der Mindestlaufzeit kalkuliert wurden, daher in Summe den Gesamtpreis für die angebotene Dienstleistung bildeten. Die Zahlungen erfolgten somit im Rahmen eines bestehenden synallagmatischen Rechtsschuldverhältnisses und nicht losgelöst von der Leistung. Eine Leistungssperre, die aufgrund eines vom Kunden verschuldeten Zahlungsverzugs eingetreten ist, ändert nach Ansicht des VwGH nichts an der wirtschaftlichen Realität des Vertragsverhältnisses (vgl. EuGH 3. Juli 2019, C-242/18, „UniCredit Leasing“ EAD, Rn 73).
Nach dem VwGH bekräftigt das Fortbestehen des Vertrags das Vorliegen eines Leistungsaustauschs, da nach der EuGH-Rechtsprechung selbst eine vorzeitige Vertragsauflösung die Umsatzsteuerbarkeit entsprechender Zahlungen nicht beseitigt. Zudem bestand ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der angebotenen Dienstleistung und dem geschuldeten Entgelt, da dieses auf einem im Vorhinein festgelegten vertraglichen Entgeltanspruch beruhte.
Auch das Vorbringen betrügerischen Kundenverhaltens rechtfertigte nach dem VwGH keine andere Beurteilung, da die streitgegenständlichen Umsätze auf einfachem Zahlungsverzug beruhten. Die umsatzsteuerliche Qualifikation ist unionsrechtlich autonom und unabhängig von einer zivilrechtlichen Einordnung als Schadenersatz oder Konventionalstrafe vorzunehmen.
Ergebnis
Die empfangenen Zahlungen sind nach dem VwGH als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung zu qualifizieren und unterliegen der Umsatzsteuer. Dass die Revisionswerberin nicht bereit gewesen wäre, den bereits begonnenen Dienstleistungsvertrag zu erfüllen, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen wäre, hat das Bundesfinanzgericht nicht festgestellt und behauptet auch die Revisionswerberin nicht. Daher wurde nach dem VwGH keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher zurückzuweisen.
In der Praxis muss daher insb. bei Dauerschuldverhältnissen wie z. B. Abo-Modelle darauf geachtet werden, dass nach Ansicht des VwGH Zahlungen aufgrund der Nichteinhaltung von Verpflichtungen aus einem Dienstleistungsvertrag mit Mindestlaufzeit umsatzsteuerbar sind, auch wenn der Leistungserbringer dem Kunden aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungen die weitere Inanspruchnahme der Dienstleistung verweigert.