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      Im Urteil vom 3. Dezember 2025, T‑646/24, MS KLJUČAROVCI (im Folgenden „MS“), befasste sich das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit der Auslegung der unionsrechtlichen Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach Art. 42, 141 und 197 MwStSyst-RL in einer Lieferkette mit vier Beteiligten. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob die Dreiecksgeschäftsvereinfachung auch dann Anwendung finden kann, wenn die gelieferten Gegenstände nicht physisch an die Zwischenerwerbe gelangen, sondern unmittelbar an den Endkunden geliefert werden


      1. Sachverhalt und Vorlagefragen

      Die MS, eine in Slowenien für Mehrwertsteuerzwecke erfasste Handelsgesellschaft, erwarb in den Jahren 2015 und 2016 landwirtschaftliche Erzeugnisse von in Deutschland ansässigen Lieferanten und veräußerte diese Erzeugnisse an drei in Dänemark für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Gesellschaften weiter. Die Waren wurden im Rahmen eines einzigen Beförderungsvorgangs unmittelbar von Deutschland nach Dänemark transportiert, wobei die Organisation und die Kosten der Beförderung von MS übernommen wurden. MS erklärte sowohl den innergemeinschaftlichen Erwerb als auch die anschließenden Dreiecksgeschäftslieferung in Slowenien und wandte unter Berufung auf die Dreiecksgeschäftsvereinfachung das Reverse-Charge-Verfahren an, ohne sich in Dänemark mehrwertsteuerlich registrieren zu lassen.

      Im Zuge eines zwischenstaatlichen Auskunftsersuchens stellte sich heraus, dass die drei dänischen Gesellschaften die Waren weder tatsächlich erworben noch die entsprechende Mehrwertsteuer entrichtet hatten. Tatsächlich wurden die Waren an Lager oder Mischanlagen geliefert und dort im Namen der ANC Group, eines weiteren in Dänemark ansässigen Unternehmens, in Empfang genommen. Die Lieferkette umfasste damit vier in drei Mitgliedstaaten registrierte Wirtschaftsteilnehmer, wobei lediglich ein einziger innergemeinschaftlicher Transport vorlag. Die slowenische Steuerverwaltung versagte MS daraufhin die Anwendung der Dreiecksgeschäftsvereinfachung und setzte Mehrwertsteuer in Slowenien fest.

      Das vorlegende Gericht ersuchte das EuG um Klärung und legte in diesem Zusammenhang die folgenden drei Vorlagefragen vor:

      (1)   Ist Art. 141 MwStSyst-RL auch anzuwenden, wenn vier Parteien Teil des Reihengeschäftes sind?

      (2)   Ist es für die Anwendung von Art. 141 MwStSyst-RL erheblich ist, ob der Wirtschaftsteilnehmer, der die Dreiecksgeschäfts-Vereinfachung nutzt, von der anschließenden Lieferung an die vierte Partei in der Reihe Kenntnis hat?

      Falls die ersten beiden Fragen entsprechend beantwortet werden:

      (3)   Lässt Art. 41 MwStSyst-RL es zu, die Mehrwertsteuer im Staat der mehrwertsteuerlichen Erfassung des zweiten Wirtschaftsteilnehmers (hier: Slowenien) festzusetzen, ohne die Bemessungsgrundlage nach Art 41. Abs. 2 MwStSyst-RL zu mindern, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er an missbräuchlichen Umsätzen beteiligt war.

      2. Entscheidung des EuG

      Das EuG stellte eingangs klar, dass die Dreiecksgeschäftsvereinfachung nach Art. 42, 141 und 197 MwStSyst-RL nicht bereits deshalb ausgeschlossen werden kann, weil an der Lieferkette mehr als drei Wirtschaftsteilnehmer beteiligt sind. Maßgeblich sei vielmehr, ob die objektiven Voraussetzungen eines Dreiecksgeschäfts erfüllt seien und lediglich ein einziger inner­gemein­schaftlicher Beförderungsvorgang vorliege. Das Gericht betonte, dass der Begriff der „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 MwStSyst-RL keine physische Warenannahme durch den Erwerber voraussetzt. Art. 141 Buchst c MwStSyst-RL verlangt daher weder, dass der Empfänger der anschließenden Lieferung die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware erlangt, noch, dass die Ware physisch an ihn geliefert wird. Eine unmittelbare Lieferung an den Kunden dieses Erwerbers steht der Anwendung der Vereinfachungsregelung somit nicht entgegen.

      Zur zweiten Vorlagefrage entschied das EuG, dass es für die Anwendung der Dreiecksgeschäftsvereinfachung unerheblich ist, ob der Zwischenerwerber Kenntnis davon hatte, dass die Ware nicht an den Erwerber der anschließenden Lieferung selbst, sondern unmittelbar an dessen Kunden geliefert wurde. Maßgeblich seien allein die objektiven Merkmale des Umsatzes, nicht jedoch subjektive Vorstellungen oder Kenntnisse des Steuerpflichtigen hinsichtlich der weiteren Warenbewegung innerhalb der Lieferkette.

      Zur dritten Vorlagefrage bestätigte das Gericht die ständige Rechtsprechung des EuGH zur Versagung unionsrechtlicher Vorteile bei Mehrwertsteuerbetrug. Wusste oder hätte der Steuerpflichtige wissen müssen, dass er an einem missbräuchlichen oder betrügerischen Umsatz beteiligt war, seien ihm sowohl die Anwendung der Dreiecksgeschäftsvereinfachung nach Art. 42 und 141 MwStSyst-RL als auch die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage nach Art. 41 Abs 2 MwStSyst-RL zu versagen. In einem solchen Fall könne die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Erteilung der verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (im vorliegenden Fall Slowenien) festgesetzt werden.

      3. Ergebnis

      Mit dem Urteil konkretisiert das EuG die Anwendbarkeit der Dreiecks­geschäfts­vereinfachung und stellt klar, dass auch Vier-Parteien-Konstellationen grund­sätzlich von der Vereinfachung erfasst sein können. Zugleich unterstreicht die Entscheidung erneut die strengen unionsrechtlichen Anforderungen an die Versagung steuerlicher Vorteile bei Mehrwertsteuerbetrug. In der Praxis ist bei der Anwendung der Dreiecksgeschäftsvereinfachung Vorsicht geboten: Die Dreiecksgeschäftsvereinfachung ist an äußerst strenge Voraussetzungen gebunden. Insbesondere die korrekte Rechnungsstellung des Erwerbers, der die Vereinfachungsregel in Anspruch nimmt, erweist sich oftmals als Stolperstein für Unternehmer. Eine detaillierte Prüfung der Lieferketten und der Erfüllung der Voraussetzungen vor Umsetzung eines Dreiecksgeschäfts ist aus diesem Grund unumgänglich, insbesondere da die nachträgliche Sanierung eines missglückten Dreiecksgeschäfts äußerst kompliziert und oftmals faktisch nicht möglich ist. 


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