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      Letzte Möglichkeit für Herabsetzungsanträge und anspruchszinsenvermindernde Anzahlungen

      Bis zum 30. September 2025 bestehen noch die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2025 sowie die Vermeidung oder Reduzierung von Anspruchszinsen für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuer 2024 durch Vornahme einer zusätzlichen Zahlung. Die Überprüfung der ertragsteuerlichen Situation bietet sich daher an.

      1. Herabsetzung Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlung 2025

      Anträge auf Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2025 können noch bis spätestens 30. September 2025 gestellt werden.

      Voraussetzung ist, dass die vom Finanzamt vorgeschriebenen Vorauszahlungen in Summe höher sind als die voraussichtliche Steuerschuld für das Jahr 2025. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind daher die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachvollziehbar dargelegt wird. Bei Unternehmensgruppen (§ 9 KStG) ist der Antrag vom Gruppenträger für die gesamte Gruppe zu stellen. 

      2. Anspruchszinsen für Einkommen- und Körperschaftsteuer 2024

      Ab 1. Oktober 2025 beginnen die Anspruchszinsen für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2024 zu laufen. Verzinst wird die Differenz zwischen den geleisteten Einkommen- und Körperschaftvorauszahlungen und der späteren Veranlagungsschuld. Dabei kann sich eine Nachforderung oder Steuergutschrift ergeben, die entweder Nachforderungs- oder Gutschriftszinsen nach sich zieht.

      Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2 Prozent über dem aktuellen Basiszinssatz, sohin derzeit 3,53 Prozent p.a. Die Anspruchsverzinsung soll Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, welche aus der späteren Bezahlung von Nachforderungen bzw. der späteren bescheidmäßigen Festsetzung von Gutschriften resultieren. Anspruchszinsen können maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden. Zinsbeträge bis EUR 50 werden nicht festgesetzt.

      Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) können regelmäßig dadurch vermieden oder reduziert werden, indem vor dem 1. Oktober 2025 eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung und mit entsprechender Widmung geleistet wird („E 1-12/2024“ bzw. „K 1-12/2024“). Dennoch anfallende Nachforderungszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig.

      Gutschriftszinsen (positive Anspruchszinsen) sind nicht steuerbar. Hinweis: Durch überhöhte Anzahlungen können keine Gutschriftszinsen lukriert werden, weil entrichtete Anzahlungen höchstens bis zum Ausmaß der Nachforderung verrechnet werden können.

      Zur Berechnung der Anspruchszinsen können Sie gerne auf unseren kostenlos zur Verfügung stehenden Anspruchszinsenrechner zurückgreifen (Link: KPMG Steuerrechner). 


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