Macht sich ein Abgabepflichtiger eines Finanzvergehens schuldig, kann er grundsätzlich durch Selbstanzeige Straffreiheit erlangen. Dafür sind die in § 29 Finanzstrafgesetz (FinStrG) genannten Voraussetzungen exakt zu erfüllen. Misslungene Selbstanzeigen führen zur Strafbarkeit der in der Selbstanzeige genannten Personen.
1. Selbstanzeige als Strafaufhebungsgrund
Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Jeder einzelne Täter – also sowohl natürliche Person als auch Gesellschaft – muss für vollständige Straffreiheit sämtliche Voraussetzungen des § 29 FinStrG erfüllen. Diese sind:
- Darlegung der Verfehlung: Sachverhalt, Verkürzung, Abgaben, Perioden, allenfalls Fehlerursache
- Offenlegung: zahlenmäßige Darstellung der Bemessungsgrundlagen
- Rechtzeitigkeit: insbesondere keine Verfolgungshandlung und keine Tatentdeckung
- Täternennung: natürliche Personen und Verbände; Geschäftsführer nicht vergessen!
- Schadensgutmachung: rechtzeitige Bezahlung der verkürzten Abgaben
- Allenfalls Bezahlung der Abgabenerhöhung („Taktiererzuschlag“)
Ein Detailüberblick über die Voraussetzungen für Selbstanzeigen ist hier abrufbar.
2. BFG 14.9.2023, RV/3300004/2021: Selbstanzeige misslingt aufgrund Tatentdeckung nach mündlicher Ankündigung bei unzuständiger Behörde
Aufgrund hinterzogener Einkommensteuer kündigte ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Vernehmung gegenüber der Polizei in Anwesenheit eines Finanzbeamten eine Selbstanzeige an. Die Wochen später beim Finanzamt schriftlich eingebrachte Selbstanzeige war verspätet und unwirksam.
Das Bundesfinanzgericht (BFG 14.9.2023, RV/3300004/2021) begründete die Tatentdeckung im Wesentlichen wie folgt:
- Die Tat ist entdeckt, wenn der Verdacht insoweit besteht, dass bei vorläufiger Beurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestands eines Finanzvergehens wahrscheinlich ist.
- Eine Selbstanzeige könnte mündlich erfolgen, jedoch ist die Polizei dafür nicht die zuständige Stelle. Bei der Vernehmung wurde keine Selbstanzeige erstattet, sondern nur angekündigt.
- Bei der Einvernahme vor der Landespolizeidirektion erlangten sowohl der vernehmende Polizist als auch der anwesende Finanzbeamte vom Hinterziehungsverdacht Kenntnis.
- Wenn für nicht erklärte Einnahmen eine Selbstanzeige angekündigt wird, muss jeder im Vernehmungsraum anwesenden Person klar gewesen sein, dass der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Raum stand. Dem Beschuldigten bzw Selbst-Anzeiger (der die Aussagen getätigt hat) war daher die Tatentdeckung bekannt.
3. BFG 10.12.2024, RV/7300046/2024: eindeutige Erkennbarkeit als Selbstanzeige nötig
Der Beschwerdeführer (Bf) ist Baumeister und verantwortlicher Geschäftsführer einer im Baugewerbe tätigen GmbH. Im Zuge einer Prüfung der steuerlichen Gebarung wurde ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Vorgeworfen wurde dem Bf unter anderem die Verkürzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen infolge unterlassener Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) in mehreren Zeiträumen zwischen 2019 und 2022. Am 14.11.2022 wurde für die GmbH beim Finanzamt ein Schreiben für die betroffenen UVA-Zeiträume und zeitgleich ein Ansuchen auf Ratenzahlung eingebracht. Im Schreiben wurde eine Nachholung der UVA-Verpflichtungen „in den nächsten Wochen“ angekündigt. Am 30.11.2022 erfolgten die Nachmeldungen unter Angabe der verkürzten Abgabenbeträge. Das Schreiben vom 14.11.2022 wurde erst im Nachhinein zur Selbstanzeige erklärt.
Das BFG (BFG 10.12.2024, RV/7300046/2024) versagte die Strafbefreiung mit folgender Begründung:
- Die selbstanzeigende GmbH hat lediglich Informationen über nicht gemeldete UVAs für die maßgeblichen Zeiträume an das Finanzamt berichtet.
- Es liegt daher aufgrund von Tatentdeckung keine rechtzeitige Selbstanzeige vor.
- Für den Geschäftsführer wurde namentlich keine Selbstanzeige erstattet.
- Damit stellt sich die Frage der korrekten Schadensgutmachung nicht mehr. Wann und welche Ratenzahlungen erfolgt sind, ist für die Beurteilung einer „nicht vorhandenen“ Selbstanzeige ohne Relevanz.
4. BFG 3.4.2025, RV/7100963/2025: „Einbringungswille“ des Abgabepflichtigen nötig
Die Beschwerdeführerin (Bf) hatte ihre UVA 4-6/2024 ursprünglich am 9.7.2024 eingebracht. Eine – aufgrund einer nachträglich erfassten Rechnung – berichtigte UVA wurde am 5.8.2024 innerhalb der Abgabefrist nochmals beim Finanzamt eingereicht (samt Nachzahlung von rund EUR 100.000). Das Finanzamt wertete die berichtigte UVA als konkludente Selbstanzeige. Da diese nur sieben Werktage nach der Anmeldung einer Umsatzsteuersonderprüfung vom 25.7.2024 eingereicht wurde, ging die Behörde von einer Einreichung nach Erhöhung der Entdeckungswahrscheinlichkeit der Abgabenverkürzung aus und setzte infolgedessen auch eine Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG fest. Demgegenüber bestritt die Bf dem Grunde nach das Vorliegen eines Finanzvergehens, womit sich auch eine Selbstanzeige erübrige.
Das BFG (BFG 3.4.2025, RV/7100963/2025) verneinte eine konkludente Selbstanzeige mit folgender Begründung:
- Da die Selbstanzeige ein Anbringen zur Geltendmachung eines Strafaufhebungsgrunds darstellt, bedarf es der Willenserklärung des Strafaufhebungsgrundwerbers, dass tatsächlich eine Selbstanzeige vorliegen soll.
- Zwar entspricht es der gängigen Rechtsprechung, dass die kommentarlose Ein- bzw. Nachreichung einer UVA bei Erfüllung der weiteren Vorgaben des § 29 FinStrG als konkludente Selbstanzeige zu werten ist.
- Jedoch „kann nicht die einseitige Bewertung einer Behörde einer eingereichten Erklärung den Status einer Selbstanzeige verschaffen.“
- Im Übrigen wäre nur die Gesellschaft als belangbarer Verband als Selbstanzeiger zu werten gewesen. Bei grundsätzlichem Vorliegen einer – hier verneinten – Selbstanzeige wäre daher strafbefreiende Wirkung für andere Personen nicht eingetreten.
- Da keine Selbstanzeige vorliegt, ist auch keine Abgabenerhöhung festzusetzen.
5. Ergebnis und Ausblick
Abgabenbehörden und Gerichte nehmen es im Zweifel sehr genau mit der Selbstanzeige. Vor Einbringung einer Selbstanzeige sollten Abgabepflichtige daher jede einzelne Voraussetzung exakt prüfen.
- Augenmerk ist auf die explizite Nennung der Täter und auf die Erkennbarkeit des „Einbringungswillens“ des Abgabepflichtigen in Hinblick auf die Selbstanzeige zu legen.
- Umgekehrt gilt: Wer keine Selbstanzeige einbringen will, weil er von seiner Unschuld überzeugt ist, dem darf diese behördlich auch nicht „aufgezwungen“ werden.
- Wer eine Selbstanzeige einbringen will, sollte „keine halben Sachen machen“: Die stückweise Einbringung durch – mündliche oder schriftliche – Vorabankündigung einer Verfehlung und spätere Schriftsatzeinbringung führt in der Regel zur Tatentdeckung und verhindert die Strafbefreiung.
- Eine sorgfältig vorbereitete schriftliche Selbstanzeige ist zu empfehlen.