2. BFG 01.12.2023, RV/2100533/2023
Das BFG hat die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass bereits die Ankündigung/Anmeldung einer Prüfung den Taktiererzuschlag auslöst. Der im § 29 Abs. 6 FinStrG verwendete Begriff „anlässlich“ ist so auszulegen, dass zum Zeitpunkt der Ankündigung einer Prüfung eine Selbstanzeige bereits erstattet worden sein muss, um eine Abgabenerhöhung zu vermeiden. Dass eine Selbstanzeige bereits vorbereitet ist, ist zur Vermeidung eines Taktiererzuschlags nicht ausreichend.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Ankündigung einer Prüfungsmaßnahme. Dieser bildet eine klare zeitliche Grenze, ab der eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr ohne eine Abgabenerhöhung möglich ist.
Aus Praxissicht interessant erscheint die Einschätzung des BFG, wonach es sich bei der konkreten Zeitspanne zwischen dem Bekanntwerden der Umstände, welche zur Selbstanzeige führten, und dem tatsächlichen Einbringen der Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt um einen langen Zeitraum handeln würde. Der Zeitraum von beinahe einem Monat spreche nach Ansicht des BFG dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht dem Zweck des § 29 Abs. 6 FinStrG entsprechend, nämlich der Förderung der Steuerehrlichkeit und ein Abwarten bei der Erstattung von Selbstanzeigen hintanzuhalten, gehandelt habe.