Der VwGH hebt ein BFG-Erkenntnis zur Kürzung der Beihilfe nach dem GSBG auf: Ein von Pflegeheimen, die von Fürsorgeträgern geführt werden, gegenüber Selbstzahler:innen verrechneter „Pflegezuschlag“ ist kein „privater Kostenbeitrag“, wenn er u. a. unmittelbar an die Pflegegeldstufe anknüpft. In diesen Fällen ist keine 4%ige Kürzung der GSBG-Beihilfe nach § 11 Abs. 3 GSBG für diesen Pflegezuschlag durchzuführen.
Mit dem GSBG werden die aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung entstandenen Vorsteuerbelastungen im Gesundheits- und Sozialbereich durch Beihilfen abgegolten. Für von Fürsorgeträgern geführte Alten-, Behinderten- und Pflegeheime sieht § 11 Abs. 3 GSBG eine pauschale Kürzung i. H. v. 4 % der Beihilfe vor, wenn ein „privater Kostenbeitrag“ eingehoben wird. Strittig war, ob ein an die Pflegegeldstufe geknüpfter, z. B. als „Pflegezuschlag“ bezeichneter Kostenbeitrag von Selbstzahler:innen einen solchen beihilfenkürzenden privaten Kostenbeitrag darstellt. Der VwGH verneint dies nunmehr klar.
Rechtlicher Rahmen in Kürze
- Träger der öffentlichen Fürsorge erbringen nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG steuerfreie Leistungen; ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Das GSBG gewährt hierfür eine Beihilfe in Höhe der nicht abziehbaren Vorsteuern.
- § 11 Abs. 3 GSBG ordnet eine Kürzung der Beihilfe an, wenn ein „privater Kostenbeitrag“ eingehoben wird; die Regelung verweist sinngemäß auf § 2 Abs. 1 GSBG (Kürzungstatbestand: Entgelte, die „nicht aus öffentlichen Mitteln“ stammen).
- Pflegegeld bezweckt die pauschale Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen (§ 1 BPGG) und geht bei stationärer Pflege bei sogenannten Teilzahler:innen bis max. 80 % im Wege der Legalzession auf den Kostenträger über (§ 13 BPGG).
Kernaussagen des VwGH
Die Ansicht, dass Pflegegeld nur dann „öffentliche Mittel“ darstellt, wenn es per Legalzession an den Fürsorgeträger übergeht (Teilzahler:innen), teilt der VwGH nicht. Auch bei Auszahlung an die Pflegebedürftigen (Selbstzahler:innen) und anschließender Weiterzahlung an den Träger bleibt die Herkunft aus öffentlichen Mitteln maßgeblich.
Vor dem Hintergrund des Pflegegeldzwecks und der konkreten Ausgestaltung (Anknüpfung bis max. 80 % an die Pflegegeldstufe) ist der im dortigen Fall verrechnete „Pflegezuschlag“ nicht als privater Kostenbeitrag i. S. d. § 11 Abs. 3 GSBG zu qualifizieren.
Praktische Auswirkungen
Für Fürsorgeträger eigener Alten- und Pflegeheime: Wird bei Selbstzahler:innen ein an die Pflegegeldstufe gekoppelter Zuschlag bis max. 80 % der jeweiligen Pflegegeldstufe verrechnet, ist dieser nicht als privater Kostenbeitrag zu werten; eine Kürzung der Beihilfe um 4 % nach § 11 Abs. 3 GSBG entfällt insoweit.
Die Abgrenzung bleibt entscheidend: Die Anknüpfung an das Pflegegeld (Zweckbindung, Höhe bis 80 %) ist zentral. Sonstige, nicht an das Pflegegeld gekoppelte Zuzahlungen bleiben gesondert zu würdigen.
Die Aussagen können ab sofort berücksichtigt werden – ob eine Aufrollung der Vorjahre denkbar ist, ist im jeweiligen Einzelfall verfahrensrechtlich zu klären.
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