Zurück zur Inhaltsseite

      Der VwGH hebt ein BFG-Erkenntnis zur Kürzung der Beihilfe nach dem GSBG auf: Ein von Pflegeheimen, die von Fürsorgeträgern geführt werden, gegenüber Selbst­zahler:innen verrechneter „Pflegezuschlag“ ist kein „privater Kostenbeitrag“, wenn er u. a. unmittelbar an die Pflegegeldstufe anknüpft. In diesen Fällen ist keine 4%ige Kürzung der GSBG-Beihilfe nach § 11 Abs. 3 GSBG für diesen Pflegezuschlag durchzuführen.


      Mit dem GSBG werden die aufgrund der un­echten Umsatzsteuerbefreiung entstandenen Vorsteuerbelastungen im Gesundheits- und Sozialbereich durch Beihilfen abgegolten. Für von Fürsorgeträgern geführte Alten-, Be­hinderten- und Pflegeheime sieht § 11 Abs. 3 GSBG eine pauschale Kürzung i. H. v. 4 % der Beihilfe vor, wenn ein „privater Kostenbeitrag“ eingehoben wird. Strittig war, ob ein an die Pflegegeldstufe geknüpfter, z. B. als „Pflege­zuschlag“ bezeichneter Kostenbeitrag von Selbstzahler:innen einen solchen beihilfen­kürzenden privaten Kostenbeitrag darstellt. Der VwGH verneint dies nunmehr klar.

      Rechtlicher Rahmen in Kürze

      • Träger der öffentlichen Fürsorge erbringen nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG steuerfreie Leistungen; ein Vorsteuerabzug ist ausge­schlossen. Das GSBG gewährt hierfür eine Beihilfe in Höhe der nicht abziehbaren Vorsteuern. 
      • § 11 Abs. 3 GSBG ordnet eine Kürzung der Beihilfe an, wenn ein „privater Kosten­beitrag“ eingehoben wird; die Regelung verweist sinngemäß auf § 2 Abs. 1 GSBG (Kürzungstatbestand: Entgelte, die „nicht aus öffentlichen Mitteln“ stammen). 
      • Pflegegeld bezweckt die pauschale Ab­geltung pflegebedingter Mehrauf­wendungen (§ 1 BPGG) und geht bei stationärer Pflege bei sogenannten Teil­zahler:innen bis max. 80 % im Wege der Legalzession auf den Kostenträger über (§ 13 BPGG).

      Kernaussagen des VwGH

      Die Ansicht, dass Pflegegeld nur dann „öffent­liche Mittel“ darstellt, wenn es per Legal­zession an den Fürsorgeträger übergeht (Teil­zahler:innen), teilt der VwGH nicht. Auch bei Auszahlung an die Pflegebedürftigen (Selbst­zahler:innen) und anschließender Weiter­zahlung an den Träger bleibt die Herkunft aus öffentlichen Mitteln maßgeblich.

      Vor dem Hintergrund des Pflegegeldzwecks und der konkreten Ausgestaltung (Anknüpfung bis max. 80 % an die Pflegegeldstufe) ist der im dortigen Fall verrechnete „Pflegezuschlag“ nicht als privater Kostenbeitrag i. S. d. § 11 Abs. 3 GSBG zu qualifizieren.

      Praktische Auswirkungen

      Für Fürsorgeträger eigener Alten- und Pflege­heime: Wird bei Selbstzahler:innen ein an die Pflegegeldstufe ge­koppelter Zuschlag bis max. 80 % der jeweiligen Pflegegeldstufe ver­rechnet, ist dieser nicht als privater Kostenbeitrag zu werten; eine Kürzung der Beihilfe um 4 % nach § 11 Abs. 3 GSBG entfällt insoweit.

      Die Abgrenzung bleibt entscheidend: Die An­knüpfung an das Pflegegeld (Zweckbindung, Höhe bis 80 %) ist zentral. Sonstige, nicht an das Pflegegeld gekoppelte Zuzahlungen bleiben gesondert zu würdigen.

      Die Aussagen können ab sofort berücksichtigt werden – ob eine Aufrollung der Vorjahre denkbar ist, ist im jeweiligen Einzelfall ver­fahrens­rechtlich zu klären.

      Bei Fragen können Sie sich gern an Ihre:n KPMG-Ansprechpartner:in wenden.

      Ernst Müller

      Director, Tax, Linz

      KPMG Austria

      Kurt Oberhuber

      Director, Tax, Linz

      KPMG Austria



      Erfahren Sie mehr

      Unsere Expert:innen im Talk mit spannenden Gästen

      Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten zu nationalen und internationalen Steuerthemen.

      Unsere Publikationen und aktuelle Schwerpunktthemen

      Als Steuerberater denken wir global und agieren regional – mit praxisnahen Lösungen unter Berücksichtigung aller regulatorischen Entwicklungen.