Spenden an bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ebenso können durch private (Geld-)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an Freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze an abzugsfähigen betrieblichen und privaten Spenden liegt bei 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Ab 2024 wurde mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz die Abzugsfähigkeit von Spenden u. a. für Schulen, Kindergärten, Kultureinrichtungen oder Sportvereine erweitert. Voraussetzung ist die Gemeinnützigkeit dieser Organisationen.
Die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe ist an die Voraussetzung geknüpft, dass Vor-, Zuname und Geburtsdatum an die begünstigte Organisation bekannt gegeben werden zur weiteren Datenübermittlung an das Finanzamt, welches die Sonderausgabe automatisch in der Veranlagung berücksichtigt.