1. Allgemeines zur Herstellerbefreiung
Wie berichtet (siehe z.B. Tax News 03-04/2023) befreit die „Herstellerbefreiung“ selbst hergestellte Immobilien bei Veräußerung von der Immobilienertragsteuer.
Der:die Steuerpflichtige muss bei der Errichtung Bauherreneigenschaft besitzen; d.h. ein selbst hergestelltes Gebäude liegt nur bei Tragung des finanziellen Baurisikos vor. Insbesondere nicht selbst hergestellt i.S.d. Herstellerbefreiung ist ein zu einem Fixpreis hergestelltes Gebäude. Die Herstellerbefreiung erfasst damit auch Gebäude, die der:die Eigentümer:in zwar nicht allein oder überwiegend in eigener Arbeitsleistung errichtet, aber zumindest als Bauherr:in mit uneingeschränktem finanziellem Risiko errichten lässt.
Darüber hinaus müssen die Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines Gebäudes, somit als "Hausbau" und nicht als Sanierung oder Renovierung anzusehen sein. Somit ist beispielsweise ein Dachbodenausbau oder die Aufstockung eines Gebäudes kein „Hausbau“ in diesem Sinne.
Die EStR 2000 Rz. 6650 treffen weiters Aussagen zum Verhältnis zwischen den (selbst erbrachten) Fertigstellungskosten und den allfälligen Anschaffungskosten. Ein selbst hergestelltes Gebäude liegt demnach z.B. vor, wenn
- die Fertigstellungskosten die Anschaffungskosten eines angeschafften, nicht benutzbaren Rohbaus übersteigen;
- bei einem Fertigteilhaus die Kosten der Herstellung eines Kellers oder der Bodenplatte und die Kosten der Fertigstellung des Gebäudes den Fixpreis des Fertigteilhauses übersteigen.