1. Verjährungsfrist, Verlängerung
Das AbgÄG 2023 verlängert die finanzstrafrechtliche Verjährungsfrist für den Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) mit einem EUR 500.000 übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG) von fünf auf zehn Jahre. Die Gesetzesmaterialien begründen dies insb. mit einer Angleichung an die Verjährung der Betrugsstrafbarkeit im Strafgesetzbuch.
Die restlichen Verjährungsfristen blieben unangetastet: Diese betragen wie bisher je nach Schwere des Finanzvergehens ein, drei oder fünf Jahre.
Bezugspunkt der Verjährung sind finanzstrafrechtliche Taten als historisches Geschehen. Die Verjährung ist nach der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu beurteilen (OGH 25.01.2011, 14 Os 129/10t). Daher ist die 10-jährige Frist auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten, deren Strafbarkeit zum Inkrafttreten nicht bereits erloschen ist, anzuwenden. Das bedeutet in der Praxis: Ist die alte 5-jährige Verjährungsfrist bei Inkrafttreten des AbgÄG 2023 (22.07.2023) noch nicht abgelaufen, kommt die neue 10-jährige Frist zur Anwendung. Schranke ist das Rückwirkungsverbot: Am 22.07.2023 bereits verjährte Delikte können nicht wieder aufleben.