Seit 2023 sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche von begünstigten Rechtsträger:innen mit dem satzungsgemäßen Zweck der Ausübung oder Förderung des Körpersports („Sportvereine") an Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen gewährt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Steuerfreiheit besteht für Entschädigungen i. H. v. EUR 120 pro Einsatztag, maximal i. H. v. EUR 720 pro Kalendermonat der Tätigkeit.
Der Begriff Sportler:in umfasst Mannschafts- und Einzelsportler:innen; zu den Sportbetreuer:innen zählen etwa Trainer:innen, Lehrwart:innen, Übungsleiter:innen, Masseur:innen, Sportärzt:innen und Zeugwart:innen, nicht jedoch Platzwart:innen. Ebenso begünstigt sind z. B. Schiedsrichter:innen, Kampfrichter:innen, Zeitnehmer:innen, Rennleiter:innen oder Punkterichter:innen - im Gegensatz zu Streckenposten, Fahrtendiensten und Personen, die technische Hilfsdienste leisten. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass die Auszahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung an die begünstigten Personen entsprechend dokumentiert werden muss.
Bis Ende Februar 2026 müssen unter bestimmten Voraussetzungen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für das Jahr 2025 vom Verein (als Beispiel für eine bzw. einen begünstigten Rechtstragenden) an das Finanzamt übermittelt werden - pro Empfänger:in pro Kalenderjahr mittels Formular L 19. Das gilt dann, wenn an Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen für eine nichtselbstständige Tätigkeit ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden. Erhalten Steuerpflichtige pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zusätzlich zum Arbeitslohn, sind die Reiseaufwandsentschädigungen in den Lohnzettel (L 16) aufzunehmen. Keine Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen besteht hingegen, wenn selbstständige Einkünfte vorliegen (z. B.Schiedsrichter:innen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb).