Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit stehen, müssen noch bis zum 31. Dezember 2025 bezahlt werden, damit sie 2025 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie die Werbungskostenpauschale von insgesamt EUR 132 übersteigen.
Für Arbeiten im Homeoffice bzw. in Form von Telearbeit können folgende Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden:
- Pauschal ohne Nachweis: EUR 3 pro Telearbeits- bzw. Homeoffice-Tag, für maximal 100 Tage (= bis zu EUR 300)
- Zusätzlich möglich: Kosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars (z. B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) von bis zu EUR 300, wenn sie im Jahr 2025 angeschafft und bezahlt wurden.