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      Die EU Kommission plant mit einer neuen Richtlinie Quellensteuerverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. 

      Der Entwurf der neuen Richtlinie wurde kürzlich veröffentlicht. Ausgangspunkt der Überlegungen der Kommission ist, dass bei grenzüberschreitenden Investitionen in Eigen- oder Fremdmittelinstrumente die Mitgliedsstaaten Quellensteuern einheben. Zwar wird die Quellensteuer typischerweise durch das jeweils anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Quellenstaat und dem Ansässigkeitsstaat des Investors reduziert. Die Reduktion erfolgt aber häufig durch Rückerstattungsverfahren, die zeit- und verwaltungsintensiv sind und für Frustration insbesondere bei Kleinanlegern führen und daher nach Auffassung der EU Kommission auch grenzüberschreitende Investitionen behindern. Nach Einschätzung der Kommission verzichten daher eine hohe Anzahl von Kleinanlegern auf Rückerstattungsanträge bzw. verkaufen Kleinanleger aufgrund der Komplexität der Quellensteuererstattungen und damit einhergehenden geringen Profitabilität des Investments ihre Anteile.

      Vor dem Hintergrund sollen mit der neuen Richtline insbesondere folgende Maßnahmen für Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen umgesetzt werden:

      Digitale EU-Ansässigkeitsbescheinigung

      Eine einheitliche, digitale Ansässigkeitsbescheinigung soll mehrere Rückerstattungsanträge innerhalb eines Jahres erleichtern. Die digitale Ansässigkeitsbescheinigung soll innerhalb von nur einem Arbeitstag zur Verfügung stehen und zumindest 1 Jahr gültig sein.

      Neue Schnellverfahren

      Der Richtlinienentwurf sieht zwei mögliche Schnellverfahren vor, wobei die Mitgliedstaaten eine davon umsetzen müssen oder auch eine Kombination beider Verfahren umsetzen können.

      • Schnell-Entlastungsverfahren: Im Rahmen dieses Verfahrens wird die Quellensteuer gleich an der Quelle auf den anwendbaren DBA-Satz reduziert.
      • Schnell-Erstattungsverfahren: Zwar wird in einem ersten Schritt Quellensteuer i.H.d. nationalen Quellensteuersatzes eingehoben. Die Erstattung von zu viel gezahlter Quellensteuer (d.h. die Differenz zwischen nationalem Quellensteuersatz und DBA-Satz) soll innerhalb von 50 Tagen ab dem Zahlungstag rückerstattet werden.

      Standardisierte Meldeverpflichtung

      Als Begleitmaßnahme, um den Finanzbehörden die Prüfung der Quellensteuervereinfachungen zu ermöglichen, sollen standardisierte Meldeverpflichtungen eingeführt werden. (Bestimmte) zertifizierte Finanzintermediäre müssen Dividenden- bzw. Zinszahlungen entsprechend melden.

      Ausblick

      Die neue Richtlinie soll am 1. Jänner 2027 in Kraft treten. Wir werden über weitere Entwicklungen zeitnah berichten.

      Markus Vaishor

      Partner, Tax, Wien

      KPMG Austria

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