Zurück zur Inhaltsseite

      Der Europäische Gerichtshof hat am 9. Juli 2026 mit seiner Entscheidung in der Rs Schoger II (C‑360/25) festgestellt, dass eine Befreiung von der Mehrwertsteuer für Leistungen, die nicht anderweitig steuerfrei sind und zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, eine staatliche Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.


      Ausgangssituation und Genese der Rs Schoger I und II

      Die Rs Schoger zum möglichen Beihilfecharakter der (ehemaligen) Zwischenbankbefreiung beschäftigt die österreichische Bankensteuer-Community nunmehr seit über 2 Jahren.

      Das BFG befragte Ende Juni 2024 (BFG‑Beschluss vom 28. Juni 2024, RE/7100001/2024) den EuGH erstmals, ob § 6 Abs. 1 Z 28 Satz 2 UStG (i. d. F. vor AbgÄG 2024; beinhaltend insbesondere die Zwischenbankbefreiung sowie auch die Befreiung für die Personalgestellung an Zusammenschlüsse) eine staatliche Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. Nach der vom BFG hierzu geäußerten Ansicht mangelt es der Zwischenbankbefreiung an einer unionsrechtlichen Grundlage. Das BFG sah sich im zugrundeliegenden Verfahren, in dem es streitgegenständlich eigentlich um die Frage der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. e UStG (in Bezug auf grenzüberschreitend erhaltene Leistungen im Zusammenhang mit Geldausgabeautomaten) ging, die Zwischenbankbefreiung jedoch im zu beurteilenden Zeitraum auch zur Anwendung gelangte, außerstande, einen Zustand herzustellen, der den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entspricht.

      Der nationale Gesetzgeber sah inzwischen mit Wirkung ab 1. Jänner 2025 die ersatzlose Streichung von § 6 Abs. 1 Z 28 Satz 2 UStG durch das AbgÄG 2024 vor. Diese diente nach den Erläuterungen der Schaffung von Rechtssicherheit auf Basis der unionsrechtlichen Vorgaben.

      Mit Beschluss vom 5. Mai 2025 (C‑460/24, Rs Schoger) wies der EuGH die Vorlagefrage des BFG mit Verweis auf Art. 94 lit. a und lit. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als offensichtlich unzulässig zurück. Nach Ansicht des EuGH müsse ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, und könne die Rechtfertigung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegen.

      Daraufhin legte das BFG binnen kürzester Zeit die (wortidente) Vorlagefrage, ob § 6 Abs. 1 Z 28 Satz 2 UStG (i. d. F. vor AbgÄG 2024) eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, dem EuGH erneut vor (BFG‑Beschluss vom 30. Mai 2025, RE/7100001/2025, anhängig unter Rs Schoger II). Das BFG betonte dabei, dass ihm nach § 279 Abs. 1 BAO die volle Kognitionsbefugnis in der Sache zukomme und es somit berechtigt sei, den beschwerdegegenständlichen Bescheid in jede Richtung abzuändern. Ferner regte das BFG, in Anbetracht der kumulierten Verfahrensdauer und da keine inhaltlichen Neuerungen eingetreten sind, die vorrangige Behandlung des Verfahrens an.

      Für österreichische Banken, die in der Vergangenheit die Zwischenbankbefreiung angewendet hatten, ergab/ergibt sich durch das anhängige Beihilfeverfahren enorme Rechtsunsicherheit und es stellt(e) sich insbesondere die Frage, ob bzw. in welcher Höhe etwaige Rückstellungen für den Fall der Beihilfenfeststellung gebildet werden müssen.

      Entscheidung des EuGH vom 9. Juli 2026

      Der EuGH führt in seiner Entscheidung zunächst zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens aus und kommt dabei zum Schluss, dass das Vorabentscheidungsersuchen – anders als noch bei der ersten BFG‑Vorlage – zulässig ist. Das BFG habe nun klar die Verfahrensrechtsschritte benannt und erläutert, warum es über die in Rede stehende Steuerbefreiung zu entscheiden hat. Ferner erläutere das BFG, warum sich seine Frage auf die Vorschriften des AEUV über staatliche Beihilfen und nicht auf die Mehrwertsteuerrichtlinie bezieht. Die Einwände der beschwerdeführenden Partei sowie der Republik Österreich zur Zulässigkeit werden vom EuGH zurückgewiesen. Sie ändern nichts daran, dass nationale Gerichte den Beihilfebegriff auslegen und das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV durchsetzen dürfen; die Zuständigkeit der EU‑Kommission zur Vereinbarkeitsprüfung bleibt unberührt.

      Sodann führt der EuGH zur Vorlagefrage aus und gibt sein Verständnis dieser wieder. Es sei im Wesentlichen zu beurteilen, ob eine Befreiung von der Mehrwertsteuer für Leistungen, die nicht anderweitig steuerfrei sind und zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, eine staatliche Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.

      Zu dieser Beurteilung bedient sich der EuGH des vierstufigen Beihilfe‑Prüfungsschemas, wonach für eine Einstufung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss dem Begünstigten durch diese Maßnahme ein selektiver Vorteil verschafft werden. Drittens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Viertens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

      Eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel liegt laut EuGH vor, da die in Rede stehende Befreiung mangels unionsrechtlicher Deckung in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dem österreichischen Staat zuzurechnen ist und die Republik Österreich selbst im Zuge der mit 1. 1. 2025 erfolgten Aufhebung der Steuerbefreiung das zusätzliche Mehrwertsteueraufkommen in den Gesetzesmaterialien darstellt.
      Der selektive Vorteil für Begünstigte ist ebenso gegeben. Der EuGH stellt klar, dass der Vorteilbegriff weit auszulegen ist und alle Maßnahmen umfasst, die Unternehmen unmittelbar oder mittelbar begünstigen. Bei steuerlichen Beihilferegelungen genügt der Nachweis, dass die Regelung geeignet ist, zu einer insgesamt niedrigeren Besteuerung gegenüber der allgemeinen Regelung zu führen. Als Begünstigten erblickt der EuGH den die Steuerbefreiung in Anspruch nehmenden Leistungserbringer. Es sei kein individueller Nettoeffektnachweis erforderlich; insbesondere muss nicht geprüft werden, ob der Wegfall des Vorsteuerabzugs den Vorteil kompensiert. Auch der Einwand Österreichs, die Befreiung gleiche strukturelle Nachteile dezentral organisierter Bankengruppen aus, nehme der Maßnahme den Beihilfecharakter nicht. Im Selektivitätstest dient das harmonisierte Mehrwertsteuersystem als Bezugsrahmen; die Befreiung weicht davon ab, begünstigt eine bestimmte Unternehmensgruppe gegenüber vergleichbaren Anbietern, und Rechtfertigungen wie Steuerneutralität, Vermeidung von Steuerkumulation oder Verwaltungsvereinfachung tragen nicht – damit ist die Selektivität erfüllt.

      Auch ist die dritte Voraussetzung, nämlich dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, laut EuGH erfüllt. Es könne vorliegend (vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht) davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Leistungen in einem wettbewerblichen Umfeld erbracht werden, da für die leistungserbringenden Unternehmen keine besonderen Regeln oder Auflagen bestehen.

      Die vierte Voraussetzung, dass die betreffende Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ergibt sich aus dem Vorteil, der durch die Steuerbefreiung verschafft wird, und könne auch nicht durch den Umstand, dass die Steuerbefreiung auch in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen zugutekomme, in Frage gestellt werden. Alle Unternehmen, die Leistungen an Unternehmen erbringen, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen und nicht durch die in Rede stehende Steuerbefreiung begünstigt werden, werden unabhängig davon, ob sie in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, eine Minderung ihrer Chancen auf Absatz der betreffenden Leistungen zu spüren bekommen.
      Der EuGH kommt somit zum Schluss, dass eine Befreiung von der Mehrwertsteuer für Leistungen, die nicht anderweitig steuerfrei sind und zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, eine staatliche Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.

      Die Wirkungen des vorliegenden Urteils sind laut EuGH nicht zeitlich zu begrenzen. Das Vorbringen Österreichs, die Wirkungen auf Sachverhalte zu begrenzen, die zeitlich nach seiner Verkündigung liegen, wurde vom EuGH abgelehnt. Eine solche Auslegung aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit sei laut EuGH nur dann möglich, wenn zwei grundlegende Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen. Österreich habe in seinem Vorbringen aber das Kriterium des Vorliegens der Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen nicht mit ausreichend Zahlen belegt. Da das Kriterium schwerwiegender Störungen somit nicht ausreichend dargelegt wurde, sei vom EuGH auch nicht weiter zu prüfen, ob das Kriterium des guten Glaubens der Betroffenen erfüllt ist.

      Keine Aussagen tätigt der EuGH zur Zusammenschlussbefreiung sowie zur Personalgestellung an Zusammenschlüsse (diese ist ebenso von § 6 Abs. 1 Z 28 Satz 2 UStG i. d. F. vor AbgÄG 2024 erfasst). Wohl nimmt der EuGH jedoch auf seine zur Zusammenschlussbefreiung ergangene Rechtsprechung (Rs DNB Banka) Bezug.

      Einordnung und Ausblick

      Die Entscheidung des EuGH ist für betroffene Banken keine gute Nachricht.

      Zum einen bedeutet die Entscheidung, dass die Zwischenbankbefreiung ab sofort in verfahrensrechtlich noch offenen Zeiträumen und Verfahren (betrifft sowohl Erstbescheide als auch Bescheide, die etwa im Zuge einer Betriebsprüfung wiederaufgenommen wurden) nicht mehr angewendet werden darf („Durchführungsverbot“). Das EuGH‑Urteil stellt aber keine Basis für Rechtskraftdurchbrechung bzw. die Wiederaufnahme von Verfahren dar.

      Zum anderen ist in Bezug auf vergangene Zeiträume nun die EU‑Kommission am Zug. Diese hat die Vereinbarkeit der vom EuGH als solche festgestellten Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu überprüfen. Sofern die EU‑Kommission tatsächlich ein Verfahren einleitet und in der Folge mittels Rückforderungsbeschluss feststellt, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist, ist die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Beihilfe (inklusive Zinsen und Zinseszinsen) für einen Rückwirkungszeitraum von 10 Jahren (Rückrechnung ab Einleitung des Verfahrens durch die EU‑Kommission) die Folge („Beihilfenabschöpfung“). In diesem Fall wird österreichischen Regelungen zu Verjährung und Rechtskraft derogiert. Es wäre sinnvoll, einen entsprechenden verfahrensrechtlichen Mechanismus (z. B. durch Schaffung einer gesetzlichen Grundlage) zu definieren.

      In diesem Kontext stellen sich für betroffene Banken viele Zweifelsfragen, ist es doch ein Novum, dass eine Umsatzsteuerbefreiung gänzlich als (unzulässige) Beihilfe erkannt wird. Hinsichtlich der Frage, wer eigentlich Begünstigter der Zwischenbankbefreiung ist (Leistungserbringer oder Leistungsbezieher), spricht sich der EuGH in Rn 47 deutlich für den Leistungserbringer aus.

      Auch die Berechnung eines allfällig abzuschöpfenden Betrages wird herausfordernd werden. Ein etwaiger Vorsteuerabzug bei unterstellter Steuerpflicht ist diesbezüglich bei der Berechnung zu berücksichtigen. Ferner wird zu klären sein, welche Umsätze tatsächlich nur aufgrund der Anwendung der Zwischenbankbefreiung umsatzsteuerbefreit verrechnet wurden und für welche Umsätze auch andere Umsatzsteuerbefreiungen angewendet werden können.

      Mit der Vorlage durch das BFG und durch die Beihilfenfeststellung des EuGH wurde für betroffene Banken die Büchse der Pandora geöffnet. Es ist zudem wahrscheinlich, dass auch zur Zusammenschlussbefreiung in einem etwaigen ähnlichen Verfahren die Beihilfenfrage gestellt wird. Die Finanzverwaltung und das Bundesfinanzgericht halten bereits aktiv nach Sachverhalten und Rechtsmitteln Ausschau, um auch den verbliebenen Rest des § 6 Abs. 1 Z 28 UStG (Zusammenschlussbefreiung) dem EuGH zur Prüfung vorzulegen. Der Gang zum BFG ist in solchen Fällen jedenfalls nicht anzuraten.


      Die Konsequenzen der Entscheidung werden die Betroffenen noch länger beschäftigen.


      Stefan Haslinger

      Partner, Tax, Wien

      KPMG Austria

      Andreas Helnwein

      Partner, Tax, Wien

      KPMG Austria

      Sebastian Tratlehner

      Director, Tax, Linz

      KPMG Austria


      Erfahren Sie mehr

      Unsere Expert:innen im Talk mit spannenden Gästen

      Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten zu nationalen und internationalen Steuerthemen.

      Unsere Publikationen und aktuelle Schwerpunktthemen

      Als Steuerberater denken wir global und agieren regional – mit praxisnahen Lösungen unter Berücksichtigung aller regulatorischen Entwicklungen.