In einem aktuellen Erkenntnis hat sich das BFG mit der Frage beschäftigt, inwieweit eine Betriebsveräußerung eine Auswirkung auf eine laufende Firmenwertabschreibung nach § 9 Abs. 7 KStG hat. Konkret kam das BFG zum Ergebnis, dass eine Objektverknüpfung zwischen angeschaffter Beteiligung und deren Betrieb besteht. Geht die Betriebsführung oder auch ein Teilbetrieb (etwa durch Verkauf, Einbringung) verloren, verfällt die Firmenwertabschreibung aliquot. Dies ist unabhängig davon, ob der Teilbetrieb weiterhin in der steuerlichen Unternehmensgruppe vorhanden ist.
1. Ausgangssachverhalt
In den Jahren 2004 und 2005 wurden nahezu 100% an der X durch den Konzern der späteren Beschwerdeführerin (Bf) erworben und in mehreren Schritten konzernintern umstrukturiert. Die X war im Anschaffungszeitpunkt konzernfremd, betriebsführend sowie Kommanditistin der Y-KG. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin (reine Arbeitsgesellschafterin) war die Z, welche im Mehrheitseigentum der X stand. Die nachfolgenden Organigramme und Ausführungen stellen vereinfacht die Struktur und lediglich die relevanten Strukturänderungen dar.
Ab der Veranlagung 2005 wurde eine steuerliche Unternehmensgruppe festgestellt (mit Bf als Gruppenträgerin und unter anderem S1 als Gruppenmitglied). Die X (ebenso die Z) wurde ab der Veranlagung 2006 in die steuerliche Unternehmensgruppe einbezogen.
Im Jahr 2006 wurde die X side-stream auf S1 verschmolzen:
In weiterer Folge hat S1 im Jahr 2010 den Kommanditanteil an Y-KG in die Z eingebracht, wodurch es zur Anwachsung der Y-KG auf die Z kam. Die Einbringung erfolgte außerhalb des Umgründungssteuergesetzes, weshalb es zu einem Veräußerungsvorgang hinsichtlich der Mitunternehmeranteile an Y auf Ebene der S1 (zum gemeinen Wert) kam.
Der von Z übernommene Betrieb der (ehemaligen) Y-KG bestand aus mehreren Teilbetrieben. Einer dieser Teilbetriebe wurde 2014 von Z auf Q (eine weitere Tochtergesellschaft der S1 außerhalb der Steuergruppe) abgespalten.
2. Firmenwertabschreibung
Bei einem Beteiligungserwerb von einer konzernfremden Körperschaft konnte bei Einbeziehung in die steuerliche Unternehmensgruppe in der Vergangenheit an der angeschafften Beteiligung eine steuerliche Firmenwertabschreibung nach § 9 Abs. 7 KStG (auf 15 Jahre verteilt) geltend gemacht werden. Die Firmenwertabschreibung wurde jedoch ab 1.3.2014 abgeschafft. Offene Fünfzehntel sollten allerdings (gemäß der Übergangsbestimmung in § 26c Z 47 KStG) weiterhin geltend gemacht werden können, wenn bereits beim Beteiligungserwerb der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung sich auf die Kaufpreisfindung auswirken konnte.
Aus dem ursprünglichen, in den Jahren 2004 und 2005 erfolgten (konzernfremden) Erwerb der Beteiligung an X ergab sich ein Firmenwert i. H. v. EUR 313,5 Mio. Die Bf machte daher ein Fünfzehntel (EUR 20,9 Mio) als Firmenwertabschreibung in den Jahren 2013 und 2014 geltend. Ein Teil der jährlichen Firmenwertabschreibung (EUR 6,8 Mio) konnte dem Betrieb der Y-KG zugeordnet werden. Davon betrafen EUR 4,8 Mio den später auf die Q abgespaltenen Teilbetrieb.
Als Folge der Abspaltung machte Bf in den Jahren 2015 bis 2017 nur mehr EUR 16,1 Mio als jährliche Firmenwertabschreibung geltend (ursprüngliche EUR 20,9 Mio vermindert um die den Teilbetrieb betreffenden EUR 4,8 Mio).
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde seitens des Finanzamtes aufgrund der im Jahr 2010 erfolgten Einbringung eine Kürzung der Firmenwertabschreibung in den Jahren 2013 und 2014 um EUR 6,8 Mio (gesamter Firmenwert, welcher auf die Y-KG entfiel) und in den Jahren 2015 bis 2017 um EUR 2 Mio (Differenz zu der bereits durch die Bf vorgenommenen Kürzung, wodurch im Ergebnis der gesamte Firmenwert, welcher auf die Y-KG entfiel, versagt wurde) vorgenommen. Begründet wurde dies damit, dass aus § 9 Abs. 7 KStG eine Objektverknüpfung zwischen Betrieb und Beteiligungskörperschaft ableitbar ist. Gegen diese Ansicht erhob Bf Beschwerde, welche dem BFG vorgelegt wurde.
3. BFG vom 26.3.2026
Das BFG (RV/7103092/2020) stellte zunächst fest, dass auf Basis des oben (vereinfacht) dargestellten Sachverhaltes es unstrittig war, dass für den Erwerb der X eine Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs. 7 KStG zulässig war. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 i. V. m. § 26c Z 47 KStG (fremdbezogene Anschaffung, zeitnahe Einbeziehung der X in die Unternehmensgruppe, Auswirkung des steuerlichen Vorteils aus der Firmenwertabschreibung auf den Kaufpreis) wurden als erfüllt angesehen. Gemäß § 9 Abs. 7 TS 3 KStG ist die Firmenwertabschreibung nur möglich, solange die beteiligte Körperschaft und auch der Betrieb oder Teilbetrieb der Beteiligungskörperschaft der Unternehmensgruppe angehören. Dementsprechend war auch unstrittig, dass die Abspaltung des Teilbetriebs im Jahr 2014 auf Q (welche nach 2014 nicht der Unternehmensgruppe angehörte) zu einer anteilsmäßigen Minderung der Firmenwertabschreibung führte.
Gegenständlich war jedoch fraglich, welche Auswirkungen die Einbringung im Jahr 2010 (Übertragung des Betriebs der Y-KG auf Z) auf die Firmenwertabschreibung hatte. Konkret war die Auslegung der Formulierung des § 9 Abs. 7 TS 3 KStG ungewiss. In Frage stand, ob eine Objektverknüpfung zwischen Betrieb und Beteiligungskörperschaft besteht und somit für die Fortführung der (auf den gesamten Betrieb der Y-KG) entfallenden Firmenwertabschreibung die Zugehörigkeit dieses Betriebs zur Beteiligungskörperschaft (X bzw. S1) notwendig ist.
Nach Ansicht des BFG (unter historischer Auslegung des § 9 Abs. 7 TS 3 KStG auf Basis der Regierungsvorlage) war es der Wille des historischen Gesetzgebers, dass die Firmenwertabschreibung ab dem Zeitpunkt, in dem die Betriebsführung verloren geht bzw. die Beteiligungskörperschaft einen Teilbetrieb verliert (z. B. veräußert, einbringt) die Firmenwertabschreibung nicht mehr zusteht. Eine Differenzierung zwischen Übertragungen innerhalb und außerhalb der Unternehmensgruppe besteht nicht.
Für die von Bf geltend gemachte Firmenwertabschreibung bedeutete dies, dass durch die Veräußerung des Betriebs der ehemaligen Y durch S1 an Z (nämlich im Wege der Einbringung des Mitunternehmeranteils) der Betrieb von der angeschafften Beteiligung gelöst wurde. Aufgrund dieser Strukturänderung geht nach Ansicht des BFG die Firmenwertabschreibung verloren.
Mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie die Veräußerung eines Betriebes innerhalb der Unternehmensgruppe zu beurteilen ist, wurde die ordentliche Revision zugelassen.
4. Ergebnis
Sofern in der Vergangenheit eine Firmenwertabschreibung geltend gemacht wurde, ist diese streng objekt- und betriebsbezogen zu monitoren. Durch Strukturmaßnahmen (etwa Einbringung, Abspaltung oder Verkauf), welche zu einer Trennung von Betrieb und erworbener Beteiligungsgesellschaft führen, kann eine Firmenwertabschreibung versagt werden. Dies unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Unternehmensgruppe erfolgt.