Die ungeplante vorzeitige Übertragung vermieteter Räumlichkeiten führt für sich allein nicht zu Liebhaberei.
Bei der Vermietung von Liegenschaften, die in einem bestimmten Zeitraum keinen Gewinn bzw. Überschuss erwarten lassen, liegt sogenannte "Liebhaberei" vor. In diesem Fall können die mit der Vermietung zusammenhängenden Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. In Bezug auf den Prognosezeitraum, in dem im Rahmen der Vermietung und Verpachtung ein Gewinn erzielt werden sollte, unterscheidet man zwischen der "großen" und der "kleinen Vermietung":
- "Kleine Vermietung": Es handelt es sich um Vermietungen von Ein- und Zweifamilienhäusern, Ferienhäusern, Bungalows, Eigentumswohnungen (unabhängig von der Anzahl der in einem Gebäude gelegenen Eigentumswohnungen) und z. B. einzelnen Appartements. Hierbei muss das Gesamtergebnis in einem Zeitraum von 20 Jahren bzw. höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) positiv sein.
- "Große Vermietung": Typischerweise die erwerbswirtschaftliche Vermietung von Geschäfts- und Büroobjekten. Der Beobachtungszeitraum, in dem das Gesamtergebnis positiv sein muss, beträgt 25 bzw. 28 Jahre. Durch die Änderung der Liebhabereiverordnung wurden diese Zeiträume für Vermietungen ab 1.1.2024 jeweils um drei Jahre verlängert.
Der VwGH (GZ Ra 2023/13/0051 vom 14.12.2023) entschied folgenden Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger hatte zwei Büros und vier Wohnungen saniert und vermietet. Er erklärte in den Steuererklärungen der ersten vier Jahre Verluste und stellte dann die Vermietung ein, weil er die Objekte an seinen Bruder übergab. Das Finanzamt stufte die Vermietung als Liebhaberei ein. Dagegen erhob der Abgabepflichtige Beschwerde und führte an, dass die Übergabe an den Bruder nicht von vornherein geplant war und die fortgesetzte Vermietung im Jahr 13 beim Bruder in Summe einen Gesamtüberschuss ergeben habe.