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      Mit Urteil vom 28. Jänner 2026 (T-177/25, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Gdańsku) entschied das EuG über die Frage, ob eine nachträgliche Änderung der Zollanmeldung, um einen Erga-omnes-Zollsatz durch einen Präferenzzollsatz (Unionsnullzollkontingent) zu ersetzen, rechtskonform ist.


      1. Sachverhalt

      Mit Verordnung (EU) 2017/1566 vom 13. September 2017 wurde u. a. die Einfuhr von Bienenhonig aus der Ukraine in die EU im Rahmen eines Unionsnullzollkontingents zugelassen. Die C. Sp. z o.o. Sp. k., eine Gesellschaft polnischen Rechts (im Folgenden kurz: C.), führte am Tag des Inkrafttretens des Unionsnullzollkontingents betroffene Waren aus der Ukraine in die EU ein und versuchte vergeblich, das Unionsnullzollkontingent anzuwenden. Dies war nicht möglich, da der Tag des Inkrafttretens der Verordnung ein Sonntag war und die entsprechende Kontingentsnummer weder in das TARIC-System noch in das polnische Zollsystem eingepflegt war.

      C. beantragte daher erst am nächsten Tag die Anwendung des Unionsnullzollkontingents. Das polnische Zollamt stellte fest, dass das Unionsnullzollkontingent bereits ausgeschöpft war und setzte den allgemeinen Drittlandszollsatz i. H. v. 17,3 % fest. C. erhob dagegen Klage. Das polnische Gericht verpflichtete das Zollamt zu eruieren, welche Ursachen das Nichteinpflegen der fraglichen Kontingentsnummern in die Zollsysteme zum Tag des Inkrafttretens gehabt hat und wie die anderen Einführer:innen in ihren Zollanmeldungen, die zur Erschöpfung des Unionsnullzoll­kontingents geführt haben, vorgegangen sind.

      Das Zollamt erhob, dass am Tag des Inkrafttretens 165 Einführer:innen Zollanmeldungen mit dem Zollsatz des meist­begünstigten Landes beantragt und erst anschließend Änderungen ihrer Zollanmeldungen gem. Art. 173 Abs. 3 UZK vorgenommen haben. Dadurch konnten sie die Kontingentsnummer nachträglich hinzufügen. Das Zollamt vertritt die Ansicht, dass diese Möglichkeit allen Einführer:innen offenstand und daher das Unionsnullzollkontingent für C. zu­recht bereits ausgeschöpft war. C. erhob dagegen Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht, das zusammen­gefasst dem EuG folgende Fragen vorlegte:

      1. Verstößt die in Art. 173 Abs. 3 UZK vorgesehene Korrekturmöglichkeit von Zollanmeldungen, um Vorrang bei der Zuteilung von Unionsnullzollkontingenten zu erlangen, gegen die EU‑Grundsätze der Gleichheit, der Gerechtig­keit und der Solidarität?
      2. Lässt Art. 173 Abs. 3 UZK die Hinzufügung einer Zollkontingentnummer nach erfolgter Annahme der Zollan­meldung zu?
      3. Gilt eine solche Änderung von Zollanmeldungen rückwirkend?
      4. Kann Art. 120 Abs. 1 UZK (Erstattung oder Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen aus Billigkeits­gründen) angewendet werden? 

      2. Entscheidung des EuG

      Das EuG beantwortet die erste und zweite Frage gemeinsam und führt eingangs aus, dass zu klären ist, wie der Satz­teil „Änderung …, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollver­fahren erfüllen kann“ des Art. 173 Abs. 3 UZK auszulegen ist. Das EuG verweist darauf, dass bei der Auslegung nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang und das Ziel der Bestimmung zu berücksichtigen ist.

      Zum Wortlaut des Art. 173 Abs. 3 UZK

      Das EuG führt aus, dass einige Sprachfassungen des Art. 173 UZK Begriffe wie „Berichtigung“, andere jedoch Begriffe wie „Änderungen“ verwenden. Die Hinzufügung einer Zollkontingentnummer in einer bereits angenommenen Zollan­meldung kann nach dem EuG zwar nicht als bloße Berichtigung eines Fehlers angesehen werden, doch könnte eine solche Hinzufügung als Änderung einer Zollanmeldung angesehen werden.

      Zum Regelungszusammenhang des Art. 173 Abs. 3 UZK

      Der:die Zollanmelder:in ist zur Erteilung richtiger und vollständiger Informationen in den Zollanmeldungen ver­pflichtet. Das EuG betont den Grundsatz, dass Zollanmeldungen nach ihrer Annahme nicht widerrufbar sind. Die Ausnahme des Art. 173 UZK ist daher eng auszulegen und kann nur dazu dienen, dass der:die Anmelder:in seine:ihre Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann.

      Zum Ziel des Art. 173 Abs. 3 UZK

      Die Pflicht der Anmelder:innen, richtige sowie vollständige Informationen zu erteilen, ist maßgeblich für das Funktionieren des Zollsystems sowie für die Bekämpfung von Betrug. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zur Vorgängerbestimmung, wonach die Korrekturmöglichkeit insb. bei unabsichtlichen oder versehentlichen Falschangaben oder Unterlassungen anzuwenden war, ergibt sich, dass eine bewusst vorgenommene Änderung der Zollanmeldung nicht von der Korrekturmöglichkeit umfasst sein soll. Zudem ist auch in der UZK-IA, Durch­führungs­verordnung (EU) 2015/2247, vorgesehen, dass ein Antrag auf Inanspruchnahme eines spezifischen Zollkontingents gleichzeitig mit der ursprünglichen Zollanmeldung gestellt werden muss, um die zeitliche Reihenfolge für die Zuteilung des Kontingents bestimmen zu können.

      Art. 173 Abs. 3 UZK ist daher dahin auszulegen, dass es nachträglich einem:einer Wirtschaftsteilnehmer:in nicht erlaubt ist, einer zuvor abgegebenen Zollanmeldung eine Nummer eines spezifischen Zollkontingents hinzuzufügen, um in dieser Anmeldung den ursprünglich beantragten Erga‑omnes‑Zollsatz durch einen Präferenzzollsatz zu ersetzen. Auf die dritte und die vierte Frage musste das EuG daher nicht mehr antworten.

      3. Ausblick

      Nachträgliche Änderungen von Zollanmeldungen sind auf die Berichtigung unabsichtlicher oder versehentlicher Falschangaben beschränkt. Eine nachträgliche Änderung, um einen Vorrang bei der Zuteilung von Unionsnullzoll­kontingenten zu erlangen, ist nach dem EuG unzulässig.

      Esther Freitag

      Partnerin, Head of Indirect Tax, Wien

      KPMG Austria

      Alfred Mühlberger

      Senior Manager, Indirect Tax, Wien

      KPMG Austria



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