Am 30.12.2025 wurde mit BGBL II 337/2025 eine Änderung der Lohnkontenverordnung veröffentlicht, die im Zusammenhang mit der Version 2026 des Jahreslohnzettels (L16) steht. Dieser Jahreslohnzettel gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026 und wurde im Vergleich zum bisherigen Umfang nochmals um diverse Angaben erweitert.
Folgende Zusatzangaben sind nach der Lohnkontenverordnung (Paragraphenangaben ohne Gesetzesnennung beziehen sich auf diese) in das Lohnkonto aufzunehmen, was sich dann jeweils auch auf die Angaben im Jahreslohnzettel (L16) auswirkt.
- Der „Arbeitslohn“ ist getrennt nach Geld- und Sachbezügen einzutragen (§ 1 Abs. 1 Z 1). Das ist eher eine Klarstellung, weil in der Praxis längst üblich.
- In das Lohnkonto einzutragen sind neuerdings die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges und der zur Anwendung kommende Prozentsatz gemäß § 4 Sachbezugswerteverordnung (§ 1 Abs. 1 Z 13 lit. a). Entsprechend bestehen in der L16-Version 2026 auch neue Datenfelder für diese zusätzlich zu verarbeitenden Daten. „Jobbikes“ sind nicht umfasst.
- Wenn nunmehr die Anzahl der Telearbeitstage im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a und des § 26 Z 9 lit. a EStG 1988 gem. § 1 Abs. 1 Z 17 einzutragen sind, so nimmt die Regelung primär das „Wording“ zum neuen Telearbeitsbegriff (vormals Homeoffice) auf. An sich ist dieser Begriff schon seit 1.1.2025 weiter gefasst und umfasst im Gegensatz zum „Homeoffice“ auch Räumlichkeiten außerhalb der eigenen Wohnung. Nicht geändert hat sich, dass „reine“ Telearbeitstage einzutragen sind (ausschließlich Telearbeit), unabhängig von der Leistung einer Telearbeitspauschale.
- Die nach § 1 Abs. 1 Z 19 lit. d einzutragenden vom Arbeitgeber geleisteten Ersätze für Kosten der Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitnehmer gemäß § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung werden durch folgende Wendung erweitert: „als Ersatz für Kosten gilt auch die Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer.“ Damit sind nicht nur Kostenersätze für eine vom Arbeitnehmer (selbst) angeschaffte Ladeeinrichtung erfasst, sondern müssen auch Kosten für eine Zurverfügungstellung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber am Lohnkonto und in der Folge auch am L16 ausgewiesen werden.
- Wenn nun nach § 1 Abs. 1 Z 19 lit. e auch die mit festen Sätzen versteuerten Bezüge gemäß § 67a Abs. 4 Z 2 EStG 1988 einzutragen sind, so ist damit ein Eintrag der mit festen Steuersätzen versteuerten „Start-up-Mitarbeiterbeteiligung“ gemeint.
- Eine Zusatzbelastung für Zeiträume ab 1.1.2026 stellt die Aufnahme der abgabenfreien Essensgutscheine (Erweiterung in § 2 Abs. 1 Z 1 um einen Verweis auf § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b EStG) in das Lohnkonto dar. Dementsprechend gibt es auch ein neues Eingabefeld im L16 für 2026.
- Weiters sind nach dem neugeschaffenen § 2 Abs. 2 die steuerfreien Bezüge gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988 … in das Lohnkonto aufzunehmen. Auf dem L16 ist Kennzahl 215 getrennt nach § 68 Abs. 1 und 2 EStG angeführt.
- Schließlich ist – quasi als rückwirkende „Legalisierung“ der L16-Version 2025 - für das Kalenderjahr 2025 … zusätzlich zu den Bezügen gemäß § 2 Z 1 die steuerfreie Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478 EStG 1988 aufzunehmen (§ 5 Abs. 5). Das Textfeld gibt es am L16 für 2025, (erst) jetzt steht die Mitarbeiterprämie 2025 auch in der Lohnkontenverordnung. Was fehlt, ist eine Aussage zu einer etwaigen Mitarbeiterprämie 2026, die in § 124b Z 478 EStG zumindest als „möglich“ erwähnt wird.