Zurück zur Inhaltsseite

      Prüfung des Jahresbelegs 2025 bis spätestens 15. Februar 2026

      Bei der Verwendung von Registrierkassen sind Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Registrierkassen-Jahresbelege müssen zum Abschluss eines jeden Kalenderjahres (der 31. Dezember gilt auch für abweichende Wirtschaftsjahre) erstellt, überprüft und aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für 7 Jahre aufbewahrt werden. Für das Kalenderjahr 2025 ist bis spätestens 15. Februar 2026 für jede Registrierkasse separat ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen. Das Versäumen dieser Frist kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

      Technische Umsetzung:

      • Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann, wie jeder andere Nullbeleg, durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden.
      • Eine Überprüfung kann manuell z. B. mithilfe der „BMF Belegcheck-App“ vorgenommen werden.
      • Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig.
      • In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone – ist auch eine manuelle Übermittlung des ausgedruckten Jahresbelegs mittels Formular RK 1 möglich.


      Erfahren Sie mehr

      Praxisnahe Beratung für Klein- und Mittelunternehmen

      Unsere Expert:innen im Talk mit spannenden Gästen

      Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten zu nationalen und internationalen Steuerthemen.

      Unsere Publikationen und aktuelle Schwerpunktthemen