Das Bundesfinanzgericht (BFG) hob den Bescheid über einen Säumniszuschlag auf, weil den Beschwerdeführer (Bf) kein grobes Verschulden an der verspäteten Zahlung einer Geldstrafe traf. Der für die Geldstrafe reservierte Betrag war auf dem Abgaben- und nicht auf dem Strafkonto gelegen. Bei dieser Sachlage war laut BFG die Versäumung der Zahlungsfrist für den Bf weder wahrscheinlich noch vorhersehbar (BFG 16.12.2024, RV/4300005/2024).
1. Hintergrund der verspäteten Zahlung: Verwechslung von Straf- und Abgabenkonto führte zur Festsetzung des Säumniszuschlags
Der Bf wurde wegen Abgabenhinterziehung zu einer Geldstrafe von EUR 29.000 verurteilt. Auf der darüber ausgestellten Buchungsmitteilung übersah er die neue Kontonummer. Stattdessen hielt er das für die Begleichung der Strafe reservierte Guthaben von über EUR 30.000 auf dem regulären Abgabenkonto bereit. Nach Erkennen des Fehlers veranlasste der Bf am 20.6.2024 sofort eine Umbuchung des Guthabens vom Abgabenkonto auf das Strafkonto – zwar erst nach Eintritt der Fälligkeit (10.6.2024), aber noch vor Ergehen des Bescheids über den Säumniszuschlag am 9.7.2024.
2. BFG: keine grobe Fahrlässigkeit
Gemäß § 217 Abs. 7 Bundesabgabenordnung sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als den Zahlungspflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung fehlt grobes Verschulden, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.
Dem steuerlich unvertretenen Bf war nicht bewusst, dass es sich beim Straf- und Abgabenkonto um zwei verschiedene Konten handelt. Außerdem war zum Zeitpunkt der Fälligkeit auf dem Abgabenkonto ausreichend Guthaben vorhanden, um die verhängte Strafe zu begleichen. Nachdem er seinen Fehler bemerkte, veranlasste der Bf die sofortige Überrechnung des Guthabens. Mangels auffallend sorgloser Handlung war die Herabsetzung des Säumniszuschlags auf Null gerechtfertigt.
3. Fazit und Praxistipps
Abgabepflichtige sollten sich bewusst sein, dass Säumniszuschläge nicht nur bei verspäteter Zahlung von Abgaben, sondern auch von Geldstrafen drohen können.
Praktisch bedeutet das:
- Achten Sie auf die korrekten Kontodaten bei der Zahlung von Abgaben und Strafen.
- In Finanzstrafverfahren ergehen gesonderte Buchungsmitteilungen über verhängte Strafen. Prüfen Sie daher Buchungsmitteilungen sorgfältig im Hinblick auf die dort angeführte Kontonummer.
- Dokumentieren Sie Nachweise und Kommunikation für den Fall einer späteren streitigen Auseinandersetzung mit der Behörde.
- Veranlassen Sie bei Fehlern schnellstmöglich eine Korrektur. Eine zügige Nachholung der versäumten Zahlung nach Erkennen des Fehlers kann positiv ins Gewicht fallen.