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      Nach dem Stopp neuer geförderter Bildungskarenz/-teilzeit mit Ende März 2025 wurde über den Sommer eine Nachfolgeregelung mit Verschärfungen erarbeitet. Die Änderungen im AVRAG (§ 11 Bildungskarenz und § 11a Bildungsteilzeit) und die neue Weiterbildungsbeihilfe (§ 37e AMSG) gelten ab 1.1.2026. AMS‑Bewilligungen sind aber voraussichtlich erst ab 1.5.2026 möglich, da zwar Ende November die erforderliche Bundesrichtlinie erschienen ist, aber erst (nach Maßgabe der technischen Umsetzung) zum 1.5.2026 in Kraft tritt.


      Bekanntlich wurde das bisherige AMS‑Weiterbildungs-/Bildungsteilzeitgeld nach §§ 26 und 26a AlVG als Budgetsparmaßnahme beendet und es wurden nur noch Vereinbarungen mit Inkrafttreten spätestens 31.3.2025 (in Ausnahmefällen 31.5.2025) gefördert. Die im Ministerrat am 2.4.2025 angekündigten Verschärfungen wurden über den Sommer begutachtet, im Oktober parlamentarisch beschlossen und mit BGBl. I 2025/76 (3.11.2025) veröffentlicht.

      Die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen (§§ 11, 11a AVRAG) gelten ab 1.1.2026 in leicht angepasster Form:

      • Für Vereinbarungen ab 1.1.2026 braucht es eine Mindestbeschäftigungsdauer von 12 Monaten in den letzten 24 Monaten.
      • In der arbeitsrechtlichen Vereinbarung sind „aktueller Bildungsstand, Bildungsmaßnahme und Bildungsziel“ anzugeben.
      • Neu: Die Bildungskarenz/-teilzeit wird frühestens ab dem Tag nach Zustellung der AMS‑Zuerkennung wirksam.
      • Der Arbeitnehmer beantragt die Beihilfe und muss den Arbeitgeber unverzüglich über die AMS‑Entscheidung informieren (Meldepflicht).

      Umfassend sind die Änderungen zur „Weiterbildungsbeihilfe“ im neuen § 37e AMSG:

      • Ab 1.1.2026 erfolgt die Unterstützung nur noch als Beihilfe, ohne Rechtsanspruch als Versicherungsleistung nach dem AlVG. Der Arbeitnehmer braucht daher nunmehr eine AMS‑Bewilligung, abhängig vom Budget (EUR 150 Mio. p. a. inkl. SV), die zugleich Wirksamkeitsvoraussetzung für die (Teil-)Karenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber ist.
      • Das AMS erlässt unter Einbindung der Sozialpartner und mit Zustimmung des BMASGPK im Einvernehmen mit dem BMF eine Richtlinie zu Voraussetzungen, Höhe und Dauer, die auf der AMS‑Homepage zu veröffentlichen ist. Diese Richtlinie wurde Ende November 2025 publiziert, tritt aber erst am 1.5.2026 in Kraft. Zuvor sind keine Bewilligungen zu erwarten. Der Verfahrensablauf dürfte in einer weiteren (aktuell unveröffentlichten) internen Vorstandsrichtlinie geregelt worden sein.
      • In dieser „Bundesrichtlinie Weiterbildungsbeihilfe (WBB) und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (WBT)“ sind u. a. verstärkte Anwesenheits-/Nachweispflichten, Bildungsberatung und Kontrollen inkl. Rückzahlungsvorgaben enthalten. Beispielsweise müssen die Mindestwochenstunden im Fall seminaristischer Lernsettings in Präsenz oder in Form eines Live-Online-Formats erfolgen und es muss dem AMS für Letzteres ein Zugangslink zur Verfügung gestellt werden.
      • Beantragt werden darf die Beihilfe frühestens drei Monate vor Beginn der Bildungs(teil-)karenz; das AMS entscheidet ehestmöglich nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
      • Personen mit Bruttoentgelt unter 50 % der ASVG‑HBGL müssen vorab an einer Bildungsberatung teilnehmen (AMS oder beauftragte Stelle).
      • Mindestbeschäftigungszeit: 12 Monate ununterbrochen vor Beginn (Saisonbetriebe: 3 Monate). Zeiten von Wochen-/Kinderbetreuungsgeld zählen grundsätzlich, nicht allerdings in den letzten 26 Wochen vor Beginn – das verhindert die „Verlängerung“ der Elternkarenz.
      • Umfang der Maßnahme: mind. 20 Wochenstunden, bei Kinderbetreuungspflichten (bis zum 7. LJ) mind. 16 Wochenstunden.
      • Hochschul-/Lehranstaltsausbildungen sind förderfähig, bei abgeschlossenem Master/Diplomstudium dann, wenn zuvor mind. 208 ALV‑Wochen (4 Jahre) vorliegen. Im Studium sind 20 ECTS pro Semester (mit Kinderbetreuung ohne längere Betreuung: 16 ECTS) vorgeschrieben; Lehrveranstaltungen müssen dem Studienzweck dienen.
      • Ein einkommensabhängiges Stufenmodell mit jährlich valorisierter Bandbreite sieht Tagsätze vor (2025: EUR 40,40–67,94) und zielt auf die Besserstellung von Geringverdienern ab; bei EUR 4.500 brutto beträgt die Nettoersatzrate ca. 67 %.
      • Arbeitgeber tragen bei „Besserverdienern“ (Brutto mind.  der ASVG‑HBGL; 2026 EUR 3.465) einen ‑Eigenanteil, der selbst abgerechnet werden muss. Die zugehörigen SV‑Beiträge trägt das AMS; der AG‑Zuschuss ist steuerfrei (neue lit. f in § 3 Abs. 1 Z 5 EStG). Freiwillige Zuschüsse dürfen mit dem verpflichtenden Teil die Geringfügigkeitsgrenze (2026 EUR 551,10) nicht überschreiten.
      • Bei Bildungsteilzeit entfällt der  AG-Eigenanteil, was möglicherweise ein beabsichtigter Lenkungseffekt ist.

      Die gesetzlichen Änderungen gelten ab 1.1.2026, sind aber zunächst praktisch nicht nutzbar: Ohne geltende AMS‑Richtlinie (erst ab 1.5.2026) können voraussichtlich keine Anträge gestellt werden. Vor ihrem Inkrafttreten sind auch noch Änderungen der 22‑seitigen AMS‑Richtlinie zu erwarten (u. a. neue, für 2026 valorisierte Tagsatz‑Tabellen). Erfahrungen wird man wohl erst im Laufe des Jahres 2026 sammeln können.

      Katharina Daxkobler

      Partnerin, Tax, Wien

      KPMG Austria


      Carl-Georg Vogt

      Senior Manager, Tax, Wien

      KPMG Austria


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