Mit einem neuen umfassenden Steuervereinfachungspaket möchte die Europäische Kommission wichtige Impulse zur Reduzierung des steuerlichen Compliance-Aufwands und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der EU setzen. Mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag für einen „Tax Omnibus“ sollen gleich mehrere EU-Richtlinien im Bereich des direkten Steuerrechts auf einmal überarbeitet werden (mitunter die Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie, die Mutter-Tochter-Richtlinie und die ATAD).
Die Europäische Kommission hat am 24. Juni 2026 den Vorschlag für eine „Tax Omnibus-Richtlinie“ veröffentlicht, mit der insgesamt sechs steuerliche EU-Richtlinien überarbeitet werden sollen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Änderungsvorschläge.
1. Mutter-Tochter-Richtlinie
- Die Quellensteuerbefreiung für Dividenden zwischen in der EU ansässigen Unternehmen soll künftig unabhängig von der Beteiligungshöhe gewährt werden. Die bisherige Mindestbeteiligung von 10 % soll entfallen.
- Die Voraussetzungen für eine Quellensteuerbefreiung sollen zukünftig vom Steuerpflichtigen eigenständig (ex ante) beurteilt und lediglich ex post durch die Finanzverwaltung überprüft werden. Entsprechende vorgelagerte Genehmigungen – wie etwa Freistellungsbescheinigungen in Deutschland – sollen entfallen.
- Der Anwendungsbereich der Quellensteuerbefreiung soll auf weitere qualifizierte Empfänger (z. B. bestimmte Pensionsfonds) ausgeweitet werden.
- Das Betriebsausgabenabzugsverbot soll künftig nur mehr für Aufwendungen gelten, die im Zusammenhang mit Beteiligungen an Tochtergesellschaften stehen, und zudem erst ab einer Beteiligung von mindestens 10 % zur Anwendung kommen.
2. Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie
- Derzeit setzt eine vollständige Quellensteuerbefreiung im Anwendungsbereich der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie mitunter eine (unmittelbare) Mindestbeteiligung von 25 % voraus. Künftig sollen Quellensteuerbefreiungen für Zinsen und Lizenzgebühren zwischen in der EU ansässigen Unternehmen unabhängig von der Beteiligungshöhe gewährt werden.
- Vorgelagerte Genehmigungen sollen entfallen (siehe Mutter-Tochter-Richtlinie).
- Eine Quellensteuerbefreiung bzw. der Betriebsausgabenabzug soll versagt werden, wenn die entsprechenden Zahlungen im Empfängerstaat keiner Besteuerung unterliegen. Eine Ausnahme ist insbesondere vorgesehen, wenn der Zahlungsempfänger einer nationalen Ergänzungssteuer nach Pillar II unterliegt und daraus keine Erstattungen oder sonstigen (in)direkten finanziellen Vorteile erzielt.
3. FASTER-Richtlinie
Die Anpassungen entsprechen den geplanten Änderungen bei der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie sowie der Mutter-Tochter-Richtlinie und führen zu einem verbesserten und beschleunigten Zugang zu Verfahren der Quellensteuerentlastung und -erstattung.
4. ATAD
- Zusammenspiel zwischen CFC-Regelungen und Pillar II: Für Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich von Pillar II fallen (oder falls die Konzernmutter in einem Staat mit qualifiziertem side-by-side-regime ansässig ist) sowie für kleine und mittlere Gruppen (SMEs) sollen die CFC-Regelungen künftig nicht anwendbar sein.
- Hybride Gestaltungen: Aufhebung der Regelungen bezüglich „imported mismatches“
- Anpassungen bei der „Zinsschranke“:
- Verpflichtende, einheitliche Grenze der steuerlichen Abzugsfähigkeit mit 30 % des EBITDA.
- Zinsen aus Darlehen von fremden Dritten sollen künftig nicht der Zinsschranke unterliegen (sofern für eigenen Geschäftsbetrieb genutzt und nicht nur konzernintern weitergeleitet).
- Abschaffung der Stand-alone-Ausnahme.
- Verbindlicher Freibetrag von EUR 3 Mio. mit jährlichen Inflationsanpassungen.
- Neuer Safe-Harbour, wenn das EBITDA im Vergleich zum Vorjahr um 50 % absinkt.
- Zahlreiche Wahlrechte sollen aus Harmonisierungsgründen verpflichtend ausgestaltet werden (z. B. group escape rule, Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag).
- Einführung einer F&E-Förderung: Künftig sollen bestimmte F&E-Investitionen steuerlich (entweder im Jahr des Anfallens der Ausgabe zur Gänze oder auf die vier folgenden Jahre gleichmäßig verteilt) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Für die Wirtschaftsgüter, für welche die F&E-Förderung in Anspruch genommen werden soll, gilt eine Mindestnutzungsdauer von drei Jahren, mit Nachversteuerungsregelungen im Falle einer vorzeitigen Veräußerung.
5. Fusionsrichtlinie
Der Anwendungsbereich der Richtlinie soll erweitert werden, insbesondere um zusätzliche Umgründungsformen wie ein „simplified merger“ (Unterform der Verschmelzung) sowie die „division by separation“ (Ausgliederung) zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen auch grenzüberschreitende Formwechsel („cross-border conversions“) erfasst werden, um eine stärkere Kohärenz zwischen Steuerrecht und Gesellschaftsrecht sicherzustellen.
6. Streitbeilegungsrichtlinie
Verfahrensvereinfachungen zur Beschleunigung von Verständigungs- und Schiedsverfahren sowie zur Stärkung der Rechtssicherheit (insbesondere erweiterter Begriff „affected persons“, 30-Tage-Frist).
7. Angestrebte Zeitschiene
- Angestrebte politische Einigung: Q4 2027
- Umsetzung in nationales Recht: 31.12.2028
- Anwendung der Hauptregelungen: ab 01.01.2029
- Einzelne ATAD‑Detailregelungen (Zinsschranke): ab 2032
- Ausgewählte Verfahrensregelungen zur Quellensteuer (Mutter-Tochter-Richtlinie und Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie): ab 2037
8. Praxishinweise
- Insgesamt enthält das von der Europäischen Kommission vorgelegte Vereinfachungspaket („Tax Omnibus“) zahlreiche sinnvolle Maßnahmen zur administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU.
- Sofern einzelne Mitgliedstaaten den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen kritisch gegenüberstehen, könnten sich die Beratungen über einen längeren Zeitraum hinziehen, ggf. auch ins kommende Jahr hinein. Aufgrund der Einstimmigkeitsvoraussetzung für die Umsetzung der Richtlinie und den teils unmittelbaren fiskalischen Auswirkungen auf die Staatshaushalte (insbesondere Ausweitung der Quellensteuerbefreiung) ist davon auszugehen, dass es von einigen Staaten Vorbehalte gegenüber dem Richtlinienentwurf bzw. einzelnen Punkten geben wird.
- In welcher Form und wann die Tax Omnibus-Richtlinie tatsächlich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Unsere KPMG-Expert:innenteams unterstützen Sie gerne bei der Analyse der potenziellen Auswirkungen auf Ihre Unternehmensstrukturen und Prozesse.