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      Definition der „Grundnahrungsmittel“

      Durch einen Mitte März vorgelegten Ministerial­entwurf sind neue Details zur geplanten Umsatzsteuersenkung auf Nahrungsmittel bekannt geworden (siehe dazu auch KI 02/26). Klar ist, dass ab 1. Juli 2026 der Umsatzsteuersatz für ausgewählte Nahrungs­mittel auf 4,9 % gesenkt wird, um zu einer finanziellen Entlastung bei den Einkäufen des täglichen Lebens beizutragen.

      Die Gruppe der begünstigten Lebensmittel (gemäß Kombinierter Nomenklatur) umfasst:

      • Milch (auch laktosefrei) und Milch­erzeug­nisse wie Joghurt, Butter etc., nicht jedoch Käse.
      • (Frische) Hühnereier.
      • Gemüse, z. B. Kartoffeln, Tomaten, Knoblauch, Kohl, Gurken, Karotten, Erbsen, Spargel usw.; die Begünstigung gilt unabhängig davon, ob das Gemüse frisch, gekühlt oder gefroren ist.
      • Heimisches Obst – dies betrifft beispiels­weise frische Äpfel, Birnen sowie frisches Steinobst (z. B. Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen), nicht jedoch Bananen, Pilze, Kräuter, Beeren und Zitrusfrüchte.
      • Reis.
      • Weizenmehl und -grieß.
      • Teigwaren, jedoch weder gekocht, gefüllt noch anders zubereitet.
      • Brot und Gebäck (auch glutenfrei).
      • Speisesalz, nicht jedoch Zucker.

      Ausgenommen vom begünstigten Mehrwert­steuersatz sind Restaurantumsätze; hier gelten weiterhin die bestehenden Sätze, da nur der Kauf im Supermarkt oder bei Erzeuger:innen begünstigt sein soll.

      Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten – ebenso die Klärung zolltarifarischer Fragen sowie allfälliger Anpassungen im Zusammen­hang mit der Registrier­kassen­sicher­heits­verordnung.


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