Im Körperschaftsteuerrecht soll künftig ein einheitliches Mindestbesteuerungsniveau von 15 % vorgesehen werden.
Grundsätzlich gibt es im Körperschaftsteuergesetz zwei Bestimmungen, zu deren Anwendungsvoraussetzungen u. a. eine „Niedrigbesteuerung“ gehört:
- Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung des § 10a KStG liegt dann Niedrigbesteuerung der ausländischen (beherrschten) Körperschaft vor, wenn deren tatsächliche Steuerbelastung nicht mehr als 12,5 % beträgt.
- Das Abzugsverbot für Zins- oder Lizenzgebührenzahlungen an konzernzugehörige niedrigbesteuerte Empfänger gemäß § 12 Abs. 10 KStG ist anwendbar, wenn die Einkünfte beim Empfänger im Ergebnis einer Steuerbelastung von weniger als 10 % unterliegen.
Mittels Antrag des Finanzauschusses (siehe https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/I/334/fname_1727733.pdf), der vom Nationalrat am 10. Dezember 2025 einstimmig beschlossen wurde, wird das Kriterium der Niedrigbesteuerung bei beiden Bestimmungen in Anlehnung an das Mindestbesteuerungsgesetz/Pillar II geändert. Niedrigbesteuerung liegt bei den Bestimmungen des § 10a KStG bzw. § 12 Abs. 1 Z. 10 KStG künftig vor, wenn die Steuerbelastung weniger als 15 % beträgt.
Bei der Hinzurechnungsbesteuerung ist die neue Bestimmung erstmalig für Wirtschaftsjahre der ausländischen Körperschaft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Beim Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z. 10 KStG ist die Bestimmung erstmals auf nach dem 31. Dezember 2025 anfallen Aufwendungen anzuwenden.
Die höhere Grenze von 15 % führt augenscheinlich zu einem breiteren Anwendungsbereich, da selbst innerhalb der EU mehrere Staaten ein niedrigeres Besteuerungsniveau haben. In der Praxis ist damit zu prüfen, ob gegebenenfalls weitere beherrschte Körperschaften künftig als niedrigbesteuert gelten und damit bei Erfüllung der anderen Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen bzw. ob allenfalls auch Zins- oder Lizenzgebührenzahlungen an Empfänger, die bisher nicht als niedrigbesteuert galten, ab 1. Jänner 2026 dem Abzugsverbot unterliegen könnten. In bestimmten Fällen wird es aber – sofern es sich um Konzerne/Körperschaften handelt, die Pillar II unterliegen – durch eine nationale Ergänzungssteuer ohnehin zu einer Erhöhung der Steuerbelastung auf 15 % kommen.
Die weitere Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.