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      Hier finden Sie die wichtigsten veränderlichen Werte im ASVG-Beitragsrecht

      Zur Inflationsanpassung der zahlreichen veränderlichen SV-Werte wird jährlich eine Aufwertungszahl ermittelt, die für das Jahr 2026 1,073 beträgt. Daraus wird u. a. die tägliche und monatliche Höchstbeitragsgrundlage errechnet.

      Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze 2026 bleibt aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2025 zum Vorjahr unverändert.

      Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Auswahl der - noch nicht offiziell kundgemachten und daher nur als voraussichtlich anzusehenden - Werte (in EUR):

      2026 2025
      Geringfügigkeitsgrenze monatlich 551,10 551,10
      Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe (DGA) monatlich 828,65 828,65
      Höchstbeitragsgrundlage täglich 231,00 215,00
      Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 6.830,00 6.450,00
      Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer:innen) 13.860,00 12.800,00
      Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer:innen (ohne Sonderzahlungen) 8.085,00 7.525,00


      Auch die Grenzwerte für herabgesetzte Dienstnehmeranteile beim Arbeitslosenversicherungsbeitrag werden angepasst. Erst ab voraussichtlich EUR 2.630 beträgt der Dienstnehmerbeitrag die vollen 2,95%.

      2026 2025
      0 % monatliche Beitragsgrundlage bis 2.225,00 monatliche Beitragsgrundlage bis 2.074,00
      1 % über 2.225,00 bis 2.427,00 über 2.074,00 bis 2.282,00
      2 % über 2.427,00 bis 2.630,00 über 2.282,00 bis 2.451,00
      2,95 % über 2.630,00 über 2.451,00


      Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. 


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