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      Meldungen § 109a/b EStG

      Bis spätestens Ende Februar 2026 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2025 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstver­hältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrätin bzw. Aufsichtsrat, Stiftungsvorständin bzw. -vorstand, selbstständige:r Vortragende:r, Versicherungsvertreter:in usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG - analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer der bzw. des Empfangen­den enthalten und kann über Statistik Austria oder über www.elda.at (nicht aber über FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betrags­grenzen verzichtet werden. Wie zuletzt berichtet (KMU News 01/26) sollen in Zukunft noch höhere Grenzen eingeführt werden, um den administrativen Aufwand, der mit solchen Meldungen insgesamt verbunden ist, zu reduzieren.

      Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2025 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i. S. d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kauf­männischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Keine Mitteilungs­pflicht besteht für Zahlungen von unter EUR 100.000 an ausländische Leistungs­erbringer:innen. Im Falle des Zusammenfallens von  Meldungs­ver­pflichtungen nach §  109a und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung, nämlich jene gem. § 109b EStG, zu übermitteln.

      Bei vorsätzlich unterlassener Meldung liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die bis zu einer Geldstrafe i. H. v. EUR 20.000 führen kann


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