Die Unterscheidung in drei Industriegruppen basiert dabei auf einer OECD-eigenen Klassifizierung der Produkte, welche im Report dargestellt ist, wobei es hier teilweise auch noch zu Umgruppierungen (von den Industriegruppen 1 bzw. 3 in die Industriegruppe 2) und leichten Margenanpassungen (geringfügige Änderungen von 0,25 %) im Vergleich zum letzten Konsultationspapier (Juli 2023) kam. Bei der Industriegruppeneinordnung ist auf ein Überwiegen (> 80 %) abzustellen; ist eine Vertriebsgesellschaft in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß in verschiedenen Industriegruppen tätig, soll für Zwecke der Ermittlung der Ziel-Rendite gem Pricing-Matrix auf einen umsatzgewichteten Durchschnitt abgestellt werden.
Um die operative Handhabung für Steuerpflichtige zu erleichtern, sollen die dargestellten Zielrenditen einer Schwankungsbreite von +/- 0,5 Prozentpunkte unterliegen dürfen. Zusätzliche Anpassungsrechnungen in Bezug auf Handelsvertreter (Agenten) und Kommissionäre, um deren vergleichsweise geringerem Funktions- und Risikoprofil Rechnung zu tragen sind nicht (mehr) vorgesehen – dies wohl auch insbesondere deshalb, da sich deren Ziel-Renditen aufgrund der vergleichsweise geringeren OAS- bzw. OES-Ratios wohl idR ohnehin am unteren Ende der dargestellten Bandbreiten einpendeln werden. Der Vereinfachungsansatz unter Amount B ist dabei als reiner ex-post „outcome-testing“-Ansatz zu verstehen. Kommt die EBIT-Marge einer Routinevertriebsgesellschaft im Anwendungsbereich von Amount B außerhalb der dargelegten Fremdvergleichsbandbreiten zu liegen und wird dieser Umstand z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung evident, soll eine Anpassung auf den Mittelwert der für die jeweiligen Vertriebsgesellschaft einschlägigen Bandbreite erfolgen. Die Pricing-Matrix soll lediglich alle 5 Jahre angepasst werden, ausgenommen es sei denn, es gibt eine wesentliche Änderung der Marktbedingungen, die eine zwischenzeitliche Aktualisierung rechtfertigt.
3.2 Verprobung Fremdüblichkeit Vertriebsrenditen (EBIT-Margen) mittels Kostenaufschlagsmethode
Als primärer Gewinnindikator soll – wie oben dargestellt – der Return on Sales (EBIT-Marge) herangezogen werden. Um zu vermeiden, dass dies in Einzelfällen zu einem nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Ergebnis führt, sieht der finale OECD-Bericht zu Amount B einen zusätzlichen Verprobungsmechanismus auf Basis der Kostenaufschlags-methode vor („operating expense cross-check“). Konkret wird dabei das EBIT ins Verhältnis zu den operativen Kosten der „in-scope“ Vertriebsgesellschaft gesetzt, um einen entsprechenden Kostenaufschlag zu ermitteln. Der zulässige Kostenaufschlags-Korridor beläuft sich grundsätzlich auf 10 % (= Untergrenze / Collar) bis 40 % - 70 % (Obergrenze / Cap; abhängig von Faktorintensität). Für ein noch zu definierendes Set an „qualifying jurisdictions“ sind erhöhte Werte für die Obergrenze (Cap) von 45 % - 80 % (wiederum in Abhängigkeit der Faktorintensität) vorgesehen.
Liegt die einer konkreten IC-Vertriebsgesellschaft mittels Pricing-Matrix zuzustehende EBIT-Marge bei Umrechnung in einen Aufschlag auf die operativen Kosten außerhalb des einschlägigen Korridors, erfolgt eine Anpassung der EBIT-Marge zum nächstgelegenen Punkt des zulässigen Kostenaufschlagskorridors. Die OECD scheint hier insbesondere den Fall funktionsschwacher Vertriebsgesellschaften (mit niedrigen operativen Aufwendungen) vor Augen zu haben, denen auf Basis des generellen Pricing-Ansatzes (EBIT-Marge) potentiell zu hohe (nicht dem tatsächlichen Funktions- und Risikoprofil entsprechende) Gewinne zugestanden werden könnten.
3.3 Datenverfügbarkeit und Berücksichtigung von Länderspezifika
Im Konsultationsdokument vom Juli 2023 wurde angedeutet, dass in der wirtschaftlichen Analyse des Inclusive Framework geografische Unterschiede beobachtet wurden, die die Rentabilität der grundlegenden Marketing- und Vertriebsaktivitäten beeinflussen. Der finale Bericht enthält keine solche Aussage und beschränkt die geografischen Anpassungen der Preismatrix des Amount B auf Länder, für die das Inclusive Framework nicht über ausreichende Daten verfügt, um eine wirtschaftliche Analyse durchzuführen, d.h. Länder, deren Finanzdaten nicht (in ausreichendem Umfang) in der Moody's Bureau van Dijk Orbis Datenbank enthalten sind.
Vor diesem Hintergrund hat man sich auf OECD-Ebene nunmehr dazu entschieden die Einpreisung marktspezifischer Renditeunterschiede generell über formelhafte Risikozuschläge auf die globale Pricing-Matrix (Uplifts) vorzunehmen. Die im OECD-Konsultationspapier vom Juli 2023 diskutierten methodischen Ansätze einer modifizierten Pricing Matrix (für Länder mit erhöhten Renditen) bzw. die Zulässigkeit lokaler Datenbankstudien (abseits der globalen Datenbankstudie) wurden verworfen, was im Sinne einer konsistenten Anwendbarkeit des Pricing Frameworks aus Sicht des Steuerpflichtigen jedenfalls zu begrüßen ist. Die formelhaften Länderrisikozuschläge sollen dabei lediglich für „qualifying jurisdictions“ (datenmäßig unterrepräsentiert in globaler Benchmark-Studie + erhöhte Länderrisiken) einschlägig sein, wobei die OECD eine diesbezügliche Liste bis Ende März 2023 veröffentlichen wird. In Abhängigkeit von Länderrating und OAS-Ratio können sich dabei betragsmäßig wesentliche Länderrisikozuschläge ergeben – dies auch bereits beginnend mit vergleichsweise guten Länderratings von BBB- (z.B. Griechenland, Ungarn, Indien, Rumänien auf Basis S&P).