Als einige der ersten Maßnahmen der neuen Regierungskoalition wurden mit dem ersten BudgetsanierungsmaßnahmenG (BSMG I, BGBl I 2027/7, ausgegeben am 18.3.2025) der 55%ige Spitzensteuersatz für Einkommensteile über EUR 1 Mio. pro Jahr bis zum Jahr 2029 ausgedehnt sowie die bisherige AMS-Förderung von Bildungskarenz und Bildungsteilzeit für neue Fälle beendet. Das letztmögliche Beginndatum war der 31.3.2025 bzw. (bei schon vor dem 1.3.2025 getroffenen Bildungs(teilzeit)vereinbarungen) der 31.5.2025. Nunmehr können zwar arbeitsrechtlich auch weiterhin derartige Vereinbarungen getroffen werden (die diesbezüglichen AVRAG-Bestimmungen bleiben aufrecht), dafür gibt es aber aktuell keine „AMS-Förderung“ in Form von Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld. Eine „treffsicherere“ Nachfolgeregelung voraussichtlich ab 1.1.2026 wurde im Rahmen eines Ministerratsvortrags am 2.4.2025 vorgestellt und wird aktuell legistisch umgesetzt. Dann werden Höherqualifizierung und Weiterbildung unter umfassend verschärften Rahmenbedingungen seitens des AMS wieder gefördert werden.
Im zweiten BudgetsanierungsmaßnahmenG (BSMG II, BGBl I 2027/25, ausgegeben am 30.5.2025) wurde kurzfristig der Krankenversicherungsbeitrag von Pensionist:innen ab 1.6.2025 von 5,1 Prozent auf 6 Prozent angehoben und es wurden dafür einige Abfederungsmaßnahmen beschlossen. Für Pensionist:innen mit geringem Einkommen steigt der diesbezügliche „Negativsteuer-Betrag“ schon für 2025 von maximal EUR 669 auf EUR 710. Für 2026 wird (für alle) die Rezeptgebühr eingefroren und beträgt somit weiterhin EUR 7,55. Die Rezeptgebührenobergrenze wird zwischen 2027 und 2029 in Etappen abgesenkt (in 2026 noch 2 %; 2027: 1,875 %; 2028: 1,75 %; 2029: 1,625 %) und wird ab 2030 mit 1,5 % des Nettoeinkommens gedeckelt sein. Weiters enthält dieses Paket u. a. eine Reihe von Gebührenerhöhungen ab 1.7.2025 („Nachvalorisierung“ genannt), das Ende der USt-Freiheit für kleine Photovoltaikanlagen ab 1.4.2025, Änderungen bei der motorbezogenen
Versicherungssteuer (Anhebung für Hybride, Neueinführung für E-PKW) ab 1.4.2025 und eine Anhebung der Tabaksteuer.
Das soeben (am 16.6.2025) vom Nationalrat beschlossene Budgetbegleitgesetz 2025 bedeutet nicht nur das „Aus“ für den Klimabonus, sondern enthält ein ganzes Bündel an Gesetzesnovellen, auch aus dem Bereich von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht. Die Gesetzwerdung durch Veröffentlichung im BGBl bleibt abzuwarten.
Im Bereich der Lohnsteuer sind aus dem BBG 2025 folgende Themen hervorzuheben:
- Der Pendlereuro, der einen direkten Steuerabzug bewirkt, wird ab 1.1.2026 verdreifacht (von EUR 2 auf EUR 6 pro km der einfachen Strecke Wohnung-Arbeitsplatz und Jahr) und parallel dazu erfolgt auch eine Anhebung der diesbezüglichen „Negativsteuer“ (§ 33 Abs. 8 Z. 2 EStG) von EUR 608 auf EUR 737.
- Zur Budgetkonsolidierung wird für 2026 und 2027 die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages (analog Familienbeihilfe & Co.) ausgesetzt und für die Jahre 2026–2029 die „kalte Progression“ generell nur noch zu 2/3 abgegolten, was durch ein diesbezügliches Aussetzen des durch diskretionäre Maßnahmen an sich auszubringenden „3. Drittels“ erfolgt.
- Ein weiteres (zeitgleich beschlossenes) Gesetzespaket enthält eine kleine Novelle der Reisegebührenvorschrift, sodass ab 1.7.2027 das „amtliche km-Geld“ für Motorräder und Fahrräder nur noch 25 Cent betragen wird. Die diesbezüglichen Sätze waren erst ab 1.1.2025 mit dem auf 50 Cent angehobenen PKW-km-Geld zusammengelegt worden.
- Besonders hervorzuheben ist die für 2025 (und allenfalls auch 2026 je nach budgetären Möglichkeiten) neuerlich modifizierte Variante für eine Mitarbeiterprämie, die gem. § 124b Z. 478 EStG im Ausmaß von maximal EUR 1.000 pro Jahr Lohnsteuerfrei, jedoch sozialversicherungsbeitrags- und lohnnebenkostenpflichtig, ausbezahlt werden darf. Anders als die Mitarbeiterprämie 2024 ist die Lohnsteuerfreiheit nicht an eine kollektivvertragliche Regelung gebunden, jedoch müssen sachliche betriebsbezogene Gründe für die Gewährung vorliegen. Der gesamte lohnsteuerfrei gewährte Betrag aus Mitarbeiterprämie einer allfällig lohnsteuerfrei gewährten Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 EStG darf insgesamt EUR 3.000 pro Jahr nicht übersteigen.