Am 10. Juni 2026 wurde parallel zur Budgetrede des Finanzministers die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 veröffentlicht, die diverse steuerliche Maßnahmen beinhaltet.
Wie bereits kürzlich berichtet (siehe Tax News 2/2026: Doppelbudget 2027/2028 – Steuerliche Eckpunkte), einigten sich die Koalitionsparteien auf ein Doppelbudget für die Jahre 2027-2028. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 („BBG 2027-2028“) soll nun die Umsetzung der bereits angekündigten sowie zum Teil bisher noch nicht bekannter Maßnahmen erfolgen. Nachstehend geben wir einen Überblick über die wesentlichen steuerlichen Eckpunkte.
1. Körperschaftsteuer
Wie bereits angekündigt, soll es zu einer Staffelung der Körperschaftsteuer kommen. Der reguläre Steuersatz von 23 % Körperschaftsteuer ist auch fortgesetzt anzuwenden; für Einkommensteile über EUR 1.000.000 beträgt die Körperschaftsteuer künftig aber 24 %. Bei Steuergruppen i. S. d. § 9 KStG erhöht sich die Körperschaftsteuer ebenso für Einkommensteile über EUR 1.000.000 bezogen auf das gesamte Gruppeneinkommen. Die Bestimmungen sind für bechränkt steuerpflichtige (ausländische) Körperschaften analog anzuwenden. Die Erhöhung der Körperschaftsteuer soll erstmals auf Wirtschaftsjahre der betreffenden Körperschaft bzw. des Gruppenträgers, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, anzuwenden sein. Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften i. S. d. § 1 Abs 3 Z 2 und 3 KStG (KöR, Gemeinnützige) bleibt es generell beim Steuersatz von 23 % (d. h. keine Erhöhung auf 24 %).
Als bislang noch nicht bekannte Maßnahme soll in § 8 Abs 2a KStG eine neue Bestimmung zu „Gesellschafterverrechnungskonten“ eingeführt werden. Begründet wird die Maßnahme mit der Angehörigenjudikatur des VwGH bzw. der Erfahrung der Verwaltungspraxis, dass Forderungen an den Gesellschafter von diesem häufig nicht beglichen werden. Nach der geplanten Maßnahme ist im Falle einer natürlichen Person als Gesellschafter eine diesem gegenüber auf einem Verrechnungskonto ausgewiesene Forderung der Gesellschaft bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft auszugleichen oder in eine den Grundsätzen für nahe Angehörige entsprechende Darlehensforderung (d. h. nach den EB zur RV insbesondere Schriftlichkeit, entsprechende Sicherheiten, fremdübliche Laufzeit, entsprechende Verzinsung, Bonitätsprüfung etc.) umzuwandeln. Wird die Forderung nicht ausgeglichen oder in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt, greift künftig für diese Forderung eine KESt-pflichtige Ausschüttungsfiktion mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag. Beträgt die Beteiligung des betreffenden Gesellschafters am Bilanzstichtag mindestens 10 %, gilt dies nur, soweit der Forderungsbetrag EUR 50.000 übersteigt. Nach den EB zur RV soll die Bestimmung sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Gesellschafter gelten. Die Regelung soll erstmals auf Wirtschaftsjahre der Gesellschaft anzuwenden sein, die im Kalenderjahr 2027 enden. Aus praktischer Sicht stellt sich die Frage, ob der exakte Stand des Gesellschafterverrechnungskontos (inkl. Verzinsung) zum Bilanzstichtag binnen einer Woche ermittelt werden kann, um die KESt fristgerecht zu entrichten.
2. Immobilienertragsteuer
Nachdem es in der Vergangenheit bereits mehrfach Erhöhungen und Verschärfungen bei der Immobilienertragsteuer gab, soll es mit dem BBG 2027-2028 zu einer Erhöhung der ImmoESt bei der Veräußerung von Altvermögen (d. h. Immobilien, die zum 31.März 2012 nicht mehr steuerverhangen waren) kommen. Technisch wird die Erhöhung durch Anpassung der Pauschalbeträge für die Anschaffungskosten des Altvermögens in § 30 Abs 4 EStG umgesetzt; der nominelle Steuersatz von 30 % bleibt bestehen. Bei Altvermögen wird die effektive Steuerbelastung wie folgt erhöht:
- Erfolgte bislang keine Umwidmung, soll es zu einer Erhöhung der effektiven Steuerbelastung von aktuell 4,2 % auf künftig 6 % kommen.
- Erfolgte nach dem 31. Dezember 1987 eine Umwidmung des Objekts in Bauland, wird die effektive Steuerbelastung von bisher 18 % auf 21 % angehoben. Erfolgte aber eine Umwidmung erst nach dem 31. Dezember 2024, ist der mit dem BBG 2025 eingeführte Umwidmungszuschlag von 30 % zu berücksichtigen, wodurch sich die effektive Steuerbelastung faktisch von 23,4 % auf 27,3 % erhöht.
Die Erhöhung gilt für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026.
3. Sonstige Maßnahmen im Einkommensteuergesetz
Die degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs 1a EStG kann für vor dem 1. Jänner 2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss angesetzten Abschreibung geltend gemacht werden. Für Elektrizitätsunternehmen i. S. d. § 7 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetzes 2010 gilt dies auch für vor dem 1. Jänner 2026 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter. Mit dem BBG 2027-2028 soll nun für sämtliche von diesen Elektrizitätsunternehmen nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2026 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter der auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwendende Prozentsatz in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen, höchstens 10 % (statt bis zu 30 %) betragen. Begründet wird die Maßnahme damit, dass Elektrizitätsunternehmen länger als andere Unternehmen von der vom Unternehmensrecht entkoppelten Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung profitieren.
Insbesondere zur Budgetkonsolidierung sind im Einkommensteuergesetz folgende weitere Änderungen geplant:
- Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags gemäß § 10a EStG auf Realinvestitionen i. S. d. § 10 Abs 3 Z 1 EStG (d. h. insbesondere Ausschluss von Investitionen in Wertpapiere) für Wirtschaftsjahre, die im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Für nach dem 31. Dezember 2029 beginnende Wirtschaftsjahre sollen auch Investitionen in Wertpapiere wieder möglich sein.
- Einführung eines Sachbezugs für Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von Null
- Für das erste Jahr 2027 soll ein moderater Einstieg erfolgen und ein Sachbezugswert in Höhe von 0,375 % der Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), maximal EUR 180 im Monat, zu versteuern sein.
- Ab dem Kalenderjahr 2028 soll der Sachbezugswert auf 0,625 % der Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), gedeckelt mit maximal EUR 300 pro Monat, angehoben werden.
- Die Umsetzung wird mit einer separaten Anpassung der Sachbezugswerte-VO erfolgen.
- Entfall des großen und kleinen Arbeitsplatzpauschales für nach dem 31. Dezember 2026 beginnende Wirtschaftsjahre sowie Entfall des Telearbeitspauschales ab dem Kalenderjahr 2027. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis zu insgesamt EUR 300 pro Kalenderjahr sollen weiterhin abzugsfähig sein.
- Einschränkungen der Aufteilungsmöglichkeiten beim Familienbonus plus; diese sollen nun insoweit zur Verfügung stehen, als das Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ein anderes Kind, das das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im gleichen Haushalt lebt.
- Aussetzung der jährlichen Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrages.
4. Stabilitätsabgabe („Bankenabgabe“)
Der aktuelle Steuersatz der Stabilitätsabgabe soll bis einschließlich das Kalenderjahr 2029 beibehalten werden. Mit dem Kalenderjahr 2030 soll der Steuersatz der Stabilitätsabgabe dann auf das Niveau vor dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil I rückgeführt werden. Dies soll auch für die Zumutbarkeits- und Belastungsgrenze in § 4 gelten – auch hier soll ab dem Kalenderjahr 2030 der Zustand des Gesetzes vor dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil I (vgl. auch Nationalrat beschließt erste steuerliche Maßnahmen der neuen Regierung) wiederhergestellt werden.
Zusätzlich soll die mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 I für die Jahre 2025 und 2026 eingeführte Sonderzahlung in der derzeit bestehenden Höhe bis einschließlich das Kalenderjahr 2028 fortgeführt werden. Im Kalenderjahr 2029 soll der Betrag der Sonderzahlung um etwas mehr als zwei Drittel abgesenkt werden und ab dem Kalenderjahr 2030 zur Gänze entfallen.
5. Umsatzsteuer
Bei Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens (§ 80 FinStrG) im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen soll künftig ein auf zwei Kalenderjahre begrenzter, bescheidmäßiger Ausschluss von der Inanspruchnahme der Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) nach § 26 Abs 3 Z 2 UStG (unbaren EUSt-Verrechnung (5EV-Verfahren)) vorgesehen werden.
6. Bewertungsgesetz
In vielen steuerlichen Bestimmungen wird auf den gemeinen Wert als Wertmaßstab abgestellt, der im Bewertungsgesetz definiert wird. In § 13 BewG, der den gemeinen Wert für Wertpapiere und Anteile normiert, soll ein neuer Absatz 4 angefügt werden. Hintergrund der Änderung ist, dass nach Erfahrung der Verwaltungspraxis insbesondere bei unentgeltlichen Zuwendungen von Kapitalanteilen (z. B. bei Übertragung an eine Stiftung) eine Unterbewertung auf Basis des Wiener Verfahrens erfolgt. Dies läge an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein einzelner Verkauf für die Ableitung des gemeinen Werts nicht genügt und somit eine Schätzung unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft erfolgt. Der neue § 13 Abs 4 BewG soll die Möglichkeit eröffnen, unter bestimmten Voraussetzungen den gemeinen Wert aus einem einzigen Verkauf abzuleiten. Dies gilt dann, wenn es sich beim veräußerten Kapitalanteil um einen hinsichtlich Beteiligungsausmaß und der damit verbundenen Rechte (z. B. Stimmrechte) um einen mit dem zu bewertenden Kapitalanteil vergleichbaren Kapitalanteil handelt. Zusätzlich soll eine Ableitung aber auch bei nicht unmittelbar vergleichbaren Verkäufen durch Vornahme von auf dem jeweiligen Stand der anerkannten Bewertungswissenschaften basierenden Zu- oder Abschlägen ermöglicht werden. Darüber hinaus kann die Ableitung des gemeinen Wertes auch aus dem zu bewertenden Vorgang zeitlich nachgelagerten Verkäufen erfolgen, wobei in diesem Fall der „Vergleichs-Verkauf“ als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 295a BAO gilt.
Die neue Bestimmung soll bereits auf nach dem 10. Juni 2026 zu bewertende Vorgänge anzuwenden sein.
7. Bundesabgabenordnung
Um nicht deklarierte Vermietungseinkünfte und Immobilien-Scheingeschäfte aufzudecken, sollen künftig verstärkt Daten übermittelt und verarbeitet werden:
- Die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen übermittelten Daten sollen nicht nur für Zwecke der Einheitsbewertung, sondern auch für Zwecke der Abgabenerhebung einschließlich des automationsunterstützten Risikomanagements verarbeitet werden dürfen.
- Der aus dem Grundbuch zu übermittelnde Datenumfang wird um Informationen zu eingetragenen Pfandrechten, vorbehaltenen Pfandrechten und Wohnungseigentum erweitert.
8. Sonstige Maßnahmen
- Schaffung einer Ersatzregelung bei der Berechnung der NoVA für Kraftfahrzeuge, die aus Drittstaaten importiert werden
- Anhebung der Alkoholsteuer
- FinStrG: Ausweitung der Strafbarkeitstatbestände auf „tabakverwandte Produkte“ (z. B. E-Zigaretten)
- Familienlastenausgleichsfonds (FLAF)
- Senkung des Dienstgeberbeitrages von 3,7 % auf 2,7 % der Beitragsgrundlage
- Entfall der Ausnahme für über 60-jährige Dienstnehmer:innen von der Dienstgeberbeitragspflicht
- Anhebung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung in den Jahren 2027 und 2028 zusätzlich zur regulären Anpassung mit der Aufwertungszahl
- Der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung soll ab dem Jahr 2027 auch für von der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ausgenommene ältere Beschäftigte bis zum Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Alterspension erhoben werden
- Der gestaffelte Dienstnehmer:innenbeitrag zur Arbeitslosenversicherung bei geringem Einkommen soll stufenweise abgeschafft werden. Um die davon betroffenen Personen nicht über Gebühr zu belasten, wird für bestehende Dienstverhältnisse eine mehrjährige Übergangsregelung vorgesehen, die insbesondere geringe Einkommen entlasten soll.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.