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      Am 10. Juni 2026 wurde parallel zur Budget­rede des Finanzministers die Regierungs­vorlage zum Budget­begleit­gesetz 2027-2028 veröffentlicht, die diverse steuerliche Maßnahmen beinhaltet.


      Wie bereits kürzlich berichtet (siehe Tax News 2/2026: Doppelbudget 2027/2028 – Steuerliche Eckpunkte), einigten sich die Koalitionsparteien auf ein Doppelbudget für die Jahre 2027-2028. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 („BBG 2027-2028“) soll nun die Umsetzung der bereits angekündigten sowie zum Teil bisher noch nicht be­kannter Maß­nahmen erfolgen. Nachstehend geben wir einen Überblick über die wesent­lichen steuerlichen Eckpunkte.

      1. Körperschaftsteuer

      Wie bereits angekündigt, soll es zu einer Staffelung der Körperschaftsteuer kommen. Der reguläre Steuersatz von 23 % Körper­schaft­steuer ist auch fortgesetzt anzuwenden; für Einkommensteile über EUR 1.000.000 beträgt die Körper­schaft­steuer künftig aber 24 %. Bei Steuergruppen i. S. d. § 9 KStG erhöht sich die Körperschaftsteuer ebenso für Ein­kommens­teile über EUR 1.000.000 bezogen auf das gesamte Gruppeneinkommen. Die Bestimmungen sind für be­chränkt steuer­pflichtige (ausländische) Körperschaften analog anzu­wenden. Die Erhöhung der Körperschaft­steuer soll erstmals auf Wirtschaftsjahre der betreffen­den Körperschaft bzw. des Gruppen­trägers, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, anzu­wenden sein. Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften i. S. d. § 1 Abs 3 Z 2 und 3 KStG (KöR, Gemeinnützige) bleibt es generell beim Steuersatz von 23 % (d. h. keine Erhöhung auf 24 %).

      Als bislang noch nicht bekannte Maßnahme soll in § 8 Abs 2a KStG eine neue Bestimmung zu „Gesellschafter­ver­rechnungs­konten“ eingeführt werden. Begründet wird die Maß­nahme mit der Angehörigenjudikatur des VwGH bzw. der Erfahrung der Verwaltungspraxis, dass Forderungen an den Gesellschafter von diesem häufig nicht beglichen werden. Nach der ge­planten Maßnahme ist im Falle einer natür­lichen Person als Gesellschafter eine diesem gegen­über auf einem Verrechnungskonto ausgewiesene Forderung der Gesell­schaft bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesell­schaft auszugleichen oder in eine den Grund­sätzen für nahe Angehörige entsprechende Darlehensforderung (d. h. nach den EB zur RV insbesondere Schriftlichkeit, entsprechende Sicherheiten, fremdübliche Laufzeit, ent­sprechen­­de Verzinsung, Bonitätsprüfung etc.) umzuwandeln. Wird die Forderung nicht ausgeglichen oder in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt, greift künftig für diese Forderung eine KESt-pflichtige Ausschüttungs­fiktion mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag. Beträgt die Beteiligung des betreffenden Gesellschafters am Bilanzstichtag mindestens 10 %, gilt dies nur, soweit der Forderungsbetrag EUR 50.000 übersteigt. Nach den EB zur RV soll die Bestimmung sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Gesellschafter gelten. Die Regelung soll erstmals auf Wirt­schafts­jahre der Gesellschaft anzuwenden sein, die im Kalenderjahr 2027 enden. Aus praktischer Sicht stellt sich die Frage, ob der exakte Stand des Gesellschafterverrechnungskontos (inkl. Verzinsung) zum Bilanzstichtag binnen einer Woche ermittelt werden kann, um die KESt fristgerecht zu entrichten.

      2. Immobilienertragsteuer

      Nachdem es in der Vergangenheit bereits mehr­fach Erhöhungen und Verschärfungen bei der Immobilienertragsteuer gab, soll es mit dem BBG 2027-2028 zu einer Erhöhung der ImmoESt bei der Veräußerung von Altvermögen (d. h. Immobilien, die zum 31.März 2012 nicht mehr steuer­verhangen waren) kommen. Technisch wird die Erhöhung durch Anpassung der Pauschal­beträge für die Anschaffungskosten des Altvermögens in § 30 Abs 4 EStG umgesetzt; der nominelle Steuer­satz von 30 % bleibt bestehen. Bei Altvermögen wird die effektive Steuerbelastung wie folgt erhöht:

      • Erfolgte bislang keine Umwidmung, soll es zu einer Erhöhung der effektiven Steuer­belastung von aktuell 4,2 % auf künftig 6 % kommen.
      • Erfolgte nach dem 31. Dezember 1987 eine Umwidmung des Objekts in Bauland, wird die effektive Steuer­belastung von bisher 18 % auf 21 % ange­hoben. Erfolgte aber eine Umwidmung erst nach dem 31. Dezember 2024, ist der mit dem BBG 2025 einge­führte Umwidmungs­zuschlag von 30 % zu berücksichtigen, wodurch sich die effektive Steuerbelastung faktisch von 23,4 % auf 27,3 % erhöht.

      Die Erhöhung gilt für Grund­stücks­veräußerun­gen nach dem 31. Dezember 2026.

      3. Sonstige Maßnahmen im Einkommensteuergesetz

      Die degressive Abschreibung gemäß § 7 Abs 1a EStG kann für vor dem 1. Jänner 2023 an­ge­schaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter unabhängig von der im unter­nehmens­recht­lichen Jahresabschluss angesetzten Ab­schreibung geltend gemacht werden. Für Elektri­zi­täts­unter­nehmen i. S. d. § 7 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisations­­gesetzes 2010 gilt dies auch für vor dem 1. Jänner 2026 angeschaffte und hergestellte Wirtschafts­güter. Mit dem BBG 2027-2028 soll nun für sämtliche von diesen Elektrizitäts­unternehmen nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2026 angeschaffte und herge­stellte Wirt­schaftsgüter der auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwendende Prozentsatz in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen, höchstens 10 % (statt bis zu 30 %) betragen. Begründet wird die Maßnahme damit, dass Elektrizitäts­unter­nehmen länger als andere Unternehmen von der vom Unter­nehmens­recht entkoppelten Inanspruchnahme der degressiven Ab­schreibung profitieren.

      Insbesondere zur Budgetkonsolidierung sind im Einkommensteuergesetz folgende weitere Änderungen geplant:

      • Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags gemäß § 10a EStG auf Realinvestitionen i. S. d. § 10 Abs 3 Z 1 EStG (d. h. insbesondere Ausschluss von Investitionen in Wertpapiere) für Wirt­schafts­jahre, die im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Für nach dem 31. Dezember 2029 beginnende Wirtschafts­jahre sollen auch Investitionen in Wert­papiere wieder möglich sein.
      • Einführung eines Sachbezugs für Fahr­zeuge mit einem CO2-Emissionswert von Null
        • Für das erste Jahr 2027 soll ein moderater Einstieg erfolgen und ein Sach­bezugs­wert in Höhe von 0,375 % der Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), maximal EUR 180 im Monat, zu versteuern sein.
        • Ab dem Kalenderjahr 2028 soll der Sachbezugswert auf 0,625 % der An­schaffungs­kosten (inkl. USt und NoVA), gedeckelt mit maximal EUR 300 pro Monat, angehoben werden.
        • Die Umsetzung wird mit einer separaten Anpassung der Sach­bezugs­werte-VO erfolgen.
      • Entfall des großen und kleinen Arbeits­platzpauschales für nach dem 31. Dezember 2026 beginnende Wirt­schafts­jahre sowie Entfall des Telearbeits­pauschales ab dem Kalenderjahr 2027. Ausgaben für ergonomisch ge­eignetes Mobiliar bis zu insgesamt EUR 300 pro Kalenderjahr sollen weiterhin abzugsfähig sein.
      • Einschränkungen der Aufteilungs­möglich­keiten beim Familienbonus plus; diese sollen nun insoweit zur Verfügung stehen, als das Kind das 4. Lebensjahr noch nicht voll­endet hat oder ein anderes Kind, das das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im gleichen Haushalt lebt.
      • Aussetzung der jährlichen Inflations­anpassung des Kinderabsetzbetrages.

      4. Stabilitätsabgabe („Bankenabgabe“) 

      Der aktuelle Steuersatz der Stabilitätsabgabe soll bis einschließlich das Kalenderjahr 2029 beibehalten werden. Mit dem Kalenderjahr 2030 soll der Steuersatz der Stabilitätsabgabe dann auf das Niveau vor dem Budget­sanierungs­­maß­nahmen­gesetz 2025 Teil I rückgeführt werden. Dies soll auch für die Zumutbarkeits- und Belastungsgrenze in § 4 gelten – auch hier soll ab dem Kalenderjahr 2030 der Zustand des Gesetzes vor dem Budget­­sanierungs­maß­nahmen­gesetz 2025 Teil I (vgl. auch Nationalrat beschließt erste steuer­liche Maß­nahmen der neuen Regierung) wieder­her­gestellt werden.

      Zusätzlich soll die mit dem Budget­sanierungs­maßnahmengesetz 2025 I für die Jahre 2025 und 2026 eingeführte Sonderzahlung in der derzeit bestehenden Höhe bis einschließlich das Kalenderjahr 2028 fortgeführt werden. Im Kalenderjahr 2029 soll der Betrag der Sonder­zahlung um etwas mehr als zwei Drittel abge­senkt werden und ab dem Kalenderjahr 2030 zur Gänze entfallen.

      5. Umsatzsteuer

      Bei Verdacht auf das Vorliegen eines Finanz­vergehens (§ 80 FinStrG) im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegen­ständen soll künftig ein auf zwei Kalenderjahre begrenzter, bescheid­mäßiger Ausschluss von der Inanspruchnahme der Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) nach § 26 Abs 3 Z 2 UStG (unbaren EUSt-Ver­rechnung (5EV-Verfahren)) vorgesehen werden.

      6. Bewertungsgesetz

      In vielen steuerlichen Bestimmungen wird auf den gemeinen Wert als Wertmaßstab abge­stellt, der im Bewertungs­gesetz definiert wird. In § 13 BewG, der den gemeinen Wert für Wertpapiere und Anteile normiert, soll ein neuer Absatz 4 angefügt werden. Hintergrund der Änderung ist, dass nach Erfahrung der Verwaltungspraxis insbesondere bei unent­gelt­lichen Zuwendungen von Kapitalanteilen (z. B. bei Übertragung an eine Stiftung) eine Unter­bewertung auf Basis des Wiener Verfahrens erfolgt. Dies läge an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein einzelner Ver­kauf für die Ableitung des gemeinen Werts nicht genügt und somit eine Schätzung unter Berücksichtigung des Ge­samt­vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft erfolgt. Der neue § 13 Abs 4 BewG soll die Möglichkeit eröffnen, unter bestimmten Voraussetzungen den gemeinen Wert aus einem einzigen Verkauf abzuleiten. Dies gilt dann, wenn es sich beim veräußerten Kapital­anteil um einen hinsichtlich Beteiligungsausmaß und der damit ver­bundenen Rechte (z. B. Stimm­rechte) um einen mit dem zu be­werten­den Kapitalanteil vergleichbaren Kapitalanteil handelt. Zusätzlich soll eine Ableitung aber auch bei nicht unmittelbar vergleichbaren Ver­käufen durch Vornahme von auf dem jeweiligen Stand der anerkannten Bewertungs­wissen­schaften basierenden Zu- oder Abschlägen ermöglicht werden. Darüber hinaus kann die Ableitung des gemeinen Wertes auch aus dem zu bewertenden Vorgang zeitlich nachgelagerten Verkäufen erfolgen, wobei in diesem Fall der „Vergleichs-Verkauf“ als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 295a BAO gilt.

      Die neue Bestimmung soll bereits auf nach dem 10. Juni 2026 zu bewertende Vorgänge anzu­wenden sein.

      7. Bundesabgabenordnung

      Um nicht deklarierte Vermietungseinkünfte und Immobilien-Scheingeschäfte aufzudecken, sollen künftig verstärkt Daten übermittelt und verarbeitet werden:

      • Die vom Bundesamt für Eich- und Ver­messungswesen übermittelten Daten sollen nicht nur für Zwecke der Ein­heits­bewertung, sondern auch für Zwecke der Abgaben­erhebung einschließlich des automations­unterstützten Risiko­manage­ments ver­arbeitet werden dürfen.
      • Der aus dem Grundbuch zu übermittelnde Datenumfang wird um Informationen zu eingetragenen Pfand­rechten, vorbe­haltenen Pfandrechten und Wohnungs­eigentum erweitert.

      8. Sonstige Maßnahmen

      • Schaffung einer Ersatzregelung bei der Berechnung der NoVA für Kraftfahrzeuge, die aus Drittstaaten importiert werden
      • Anhebung der Alkoholsteuer
      • FinStrG: Ausweitung der Strafbarkeits­tat­bestände auf „tabakverwandte Produkte“ (z. B. E-Zigaretten)
      • Familienlastenausgleichsfonds (FLAF)
        • Senkung des Dienstgeberbeitrages von 3,7 % auf 2,7 % der Beitrags­grundlage
        • Entfall der Ausnahme für über 60-jährige Dienstnehmer:innen von der Dienst­geberbeitragspflicht
      • Anhebung der monatlichen Höchst­beitrags­grundlage in der Sozial­ver­sicherung in den Jahren 2027 und 2028 zusätzlich zur regulären Anpassung mit der Aufwertungszahl
      • Der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosen­versicherung soll ab dem Jahr 2027 auch für von der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ausgenommene ältere Beschäftigte bis zum Erreichen der Anspruchs­voraus­setzungen auf eine Alters­pension erhoben werden
      • Der gestaffelte Dienstnehmer:innenbeitrag zur Arbeitslosenversicherung bei geringem Einkommen soll stufenweise abgeschafft werden. Um die davon betroffenen Personen nicht über Gebühr zu belasten, wird für bestehende Dienstverhältnisse eine mehr­jährige Übergangsregelung vorgesehen, die insbesondere geringe Einkommen entlasten soll.

      Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

      Christoph Plott

      Partner, Head of Tax, Wien

      KPMG Austria

      Markus Vaishor

      Partner, Tax, Wien

      KPMG Austria

      Bettina Matzka

      Partnerin, Tax, Wien

      KPMG Austria

      Tax Talk

      Steuerliche Maßnahmen i. Z. m. dem Doppelbudget 2027/2028

      Das Bild zeigt eine Person in Outdoor-Kleidung mit einem Rucksack, die auf eine schneebedeckte Berglandschaft blickt. Die Berge sind majestätisch und von Schnee bedeckt, während der Himmel klar und blau ist, was eine ruhige und erhabene Atmosphäre schafft. Die Szene vermittelt ein Gefühl von Abenteuer und Naturverbundenheit.


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