Ausgangssachverhalt und bisheriger Verfahrensgang
Im zugrunde liegenden Sachverhalt ist die Revisionswerberin (eine KöR) Eigentümerin eines Pflegeheimes, welches an eine gemeinnützige Pflegeheim-Betreiber-GmbH, die im Alleineigentum der KöR steht, vermietet wird. Die GmbH trägt neben dem Mietzins und den Betriebskosten sämtliche Kosten des laufenden Betriebes.
Im Zuge von Umbaumaßnahmen des Pflegeheimes leistete die GmbH einen Zuschuss und beglich die restlichen Kosten in Form einer erhöhten Miete.
Für die Umbaumaßnahmen erhielt die GmbH auch eine Landesförderung, welche - auf abgekürztem Zahlungswege - direkt an die KöR ausbezahlt wurde. Zwischen der KöR und der GmbH wurde vereinbart, dass diese Förderung zur Deckung der Kosten verwendet wird und zu einer Anpassung der Mieterhöhung führen soll.
Nach Ansicht des BFG sind die erhöhten laufenden Mietzahlungen und die Baukostenbeiträge als Mietentgelt zu betrachten. Zuschussberechtigter für die Landesförderung sei die GmbH und nicht die KöR.
Nur in Relation zwischen Fördergeber (Land) und Förderempfänger (GmbH) stelle sich die Frage, ob der Zuschuss umsatzsteuerbar sei.
Im Verhältnis zwischen Vermieter (KöR) und Mieter (GmbH) unterlägen die weitergeleiteten Fördermittel als Mietvorauszahlung dagegen der Umsatzsteuer. Als Anzahlungen seien diese im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern.