Mit Jahresbeginn ist das Krypto-Meldepflichtgesetz in Kraft getreten. Diese Umsetzung der EU-Richtlinie „DAC 8“ in Österreich sieht einen automatischen Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden über Krypto-Assets bzw. damit zusammenhängenden Transaktionen auch für in Österreich ansässige Kund:innen vor. Dadurch soll die Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Krypto-Assets zurückgedrängt werden.
Der Informationsaustausch über Krypto-Assets zwischen den teilnehmenden Ländern ist dem bereits bestehenden automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten auf Basis des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes ähnlich.
Anbieter:innen von Kryptodienstleistungen wie Kryptobörsen, Broker oder Wallet-Provider müssen eine umfassende Identifikation ihrer Kund:innen vornehmen und jährlich die steuerlich relevanten Kryptotransaktionen an die jeweils lokale Finanzverwaltung melden. Der Begriff der Kryptodienstleistungen ist dabei weitreichend und umfasst z. B. die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte sowie den Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte.
In Österreich betrifft die Meldepflicht zum einen Anbieter:innen von Kryptodienstleistungen, welche nach der "Markets in Crypto-Assets Regulation"-Verordnung (MiCAR-VO) zugelassen sind. Zum anderen sind auch jene Unternehmer:innen erfasst, die außerhalb der MiCAR-VO eine Krypto-Dienstleistung anbieten, die ein Tauschgeschäft für Nutzer oder in deren Namen bewirkt.
Die zu meldenden Daten umfassen bei der meldepflichtigen Person Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, Steuernummer, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen). Bei den meldenden Anbietern werden u. a. Name, Adresse, Steuernummer, individuelle Identifikationsnummer und (sofern vorhanden) LEI (Legal Entity Identifier) gemeldet.
Pro meldepflichtigem Kryptowert werden folgende transaktionsbezogene Informationen übermittelt:
- vollständiger Name der Art des Kryptowerts
- bei Erwerb oder Veräußerung gegen eine staatliche Währung (FIAT) der gezahlte/erhaltene Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der Transaktionen
- im Fall von Tausch gegen andere Kryptowerte, bei Massenzahlungstransaktionen und bei Übertragungen an/durch die meldepflichtigen Nutzer:innen der aggregierte beizulegende Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der Transaktionen
- im Falle von Übertragungen an Distributed-Ledger-Adressen, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit Anbieter:innen von Dienstleistungen oder einem Finanzinstitut verbunden sind (externe Wallet-Adressen), der aggregierte beizulegende Marktwert und die Gesamtzahl der Einheiten.
Meldezeitraum ist das Kalenderjahr. Die Meldung hat elektronisch jeweils bis 31. Juli des Folgejahres an das BMF zu erfolgen. Somit muss die erstmalige Meldung betreffend das Jahr 2026 bis spätestens 31. Juli 2027 durchgeführt werden.
Durch das Krypto-Meldepflichtgesetz hat die österreichische Finanzverwaltung künftig bessere Informationen zu Kryptowährungen und digitalen Vermögenswerten im Ausland von in Österreich Steuerpflichtigen. Sofern in der Vergangenheit Einkünfte aus im Ausland gehaltenen Kryptowährungen steuerlich nicht oder nicht vollständig erklärt worden sind, sollte dies rasch im Rahmen einer Offenlegung nachgeholt werden, um mögliche finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.