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      Der Steuerberater des Revisionswerbers beantragt telefonisch eine Fristver­längerung zur Beantwortung eines Mängelbehebungs­auftrags für eine Bescheid­beschwerde. Der Sachbearbeiter des Finanzamtes gewährt seinerseits telefonisch die Fristverlängerung. Bundesfinanzgericht (BFG) und Verwaltungs­gerichtshof (VwGH) prüfen im Rechtsmittel- und Revisionsverfahren den zeitlichen Ablauf und klassifi­zieren die Beschwerde als zurückgenommen, weil dem Mängel­behebungs­auftrag nicht rechtzeitig nachgekommen wurde. Die Bean­tragung der Fristverlängerung hätte schriftlich erfolgen müssen, der telefonische Antrag war dem Grunde nach unwirksam. 


      1. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/15/0002

      VwGH 16.10.2025, Ra 2025/15/0002: Der Steuerpflichtige erhob am 4.11.2021 eine Beschwerde gegen diverse Einkommensteuer­bescheide. Das Finanzamt forderte ihn am 15.12.2021 auf, bis zum 31.1.2022 die bean­tragten Änderungen zu begründen (= Mängel­behebungsauftrag). Sein Steuerberater telefonierte am 28.1.2022 mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes und bean­tragte eine Fristverlängerung, die ebenfalls telefonisch gewährt wurde. Der steuerliche Vertreter nahm am 2.2.2022 Akteneinsicht beim Finanzamt und beantwortete am 11.2.2022 den Mängelbehebungsauftrag. Nach überwiegend abweisenden Beschwerdevorentscheidungen stellte der Steuerpflichtige einen Vorlageantrag, wodurch die Zuständigkeit auf das BFG überging.

      Das BFG überprüfte den Zeitablauf und stellte fest, dass der Mängelbehebungsauftrag mangels Beschwerde­begründung zurecht ergangen war. Allerdings wurde die Fristver­längerung betreffend den Mängel­behebungs­auftrag nur telefonisch beantragt, was rechtlich ohne Wirkung ist. Die grundsätzlich verlänger­bare Frist wurde daher im Ergebnis niemals rechtswirksam verlängert, es blieb rechtlich und faktisch bei der ursprünglich gesetzten Frist (31.1.2022). Damit erfolgte die Mängelbehebung am 11.2.2022 nach der gesetzten Frist (31.1.2022), weshalb die Beschwerde durch das BFG automatisch als zurückgenommen zu erklären war. Diese Entscheidung des BFG wurde vom VwGH bestätigt, die Revision wurde zurückgewiesen. Dass Finanzamt und Steuerpflichtiger „einvernehmlich“ eine rechtsunwirksame Handlung vornehmen wollten, war laut VwGH unbeachtlich. 

      2. Praxishinweise

      • Ein Grundsatz der Bundesabgabenordnung ist jener der Schriftlichkeit.
      • Zur technischen Erleichterung schriftlicher Kommunikation wurde insbesondere FinanzOnline geschaffen, wodurch Anbringen hochgeladen werden können.
      • Werden Mängel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
      • Rechtlich relevante Anbringen wie Fristverlängerungsanträge sind niemals telefonisch oder per E-Mail einzubringen, sondern entweder per FinanzOnline oder (einge­schrieben) per Post.
      • Selbst wenn der zuständige Sachbear­beiter des Finanzamtes telefonische Anträge akzeptieren und bearbeiten würde, überprüft spätestens das BFG formelle Fehler und greift diese auf.
      • Die Bescheidbeschwerde wurde als zurückgenommen erklärt und scheiterte.
      Clemens Endfellner

      Senior Manager, Tax, Innsbruck

      KPMG Austria



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